Banken und andere Geld-Institute. 1783 den Eingang der nach dem A.-B.-G. geschuldeten Zahlungen. Sie wird verkörpert in sogenannten unverausserlichen Oblig., die insges. über einen Nennbetrag von GM. 5 Milliarden lauten. Jeder der Industriebelastung unterliegende Unternehmer hat über den auf ihn entfallenden Teil der Belast. eine unveräusserliche Oblig. auszustellen. Die Höhe des Nennbetrages der Oblig. wird nach der Veranlag. des Belasteten zur Vermögenssteuer vom Finanzamt festgesetzt mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels, den die Reichsregier. durch Verordn. bestimmt. Die erstmalige Umleg. hat Anfang 1925 auf der Grundlage der Vermögenssteuerveranlagung 1924 stattgefunden. Der Umlegungsschlüssel betrug zunächst 17,1 % u. wurde dann endgültig auf 15,73 % festgesetzt. Die zweite Umleg. erfolgte auf der Grundlage der Vermögenssteuerveranlagung 1927 im Anfang des Jahres 1928. Der Umlegungsschlüssel ist durch Verordn. auf 19,6 % festgesetzt worden. Für die dritte Umlegung ist das Kalenderjahr 1929 vorgesehen. Die Belastung des einzelnen Unternehmers ändert sich mit jeder Umleg., der Gesamtnennbetrag der Obl. bleibt aber stets GM. 5 Md. bis zur endgültigen Tilg. –— Während bei der ersten Umleg. zur Ausstell. einer Obligation rd. 61 000 Unternehmer mit einem Betriebsvermögen von rd. GM. 32.3 Milliarden heran- gezogen worden waren, ergab die zweite Umleg. eine Heranzieh. von nur rd. 44 000 Unter- nehmern mit einem Betriebsvermögen von rd. GM. 27 Milliarden. Die Anzahl der aus- gestellten Oblig. hatte sich also um u1d. 28 %, das belastungspflichtige Betriebsvermögen der Industrie um rd. 16.4 % vermindert. Die unveräusserlichen Obl. verbleiben im Gemeinschaftsdepot der Bank u. des Treuhänders u. dienen zur Deck. der von der Bank im Gesamtbetrage von GM. 5 Md. ausgestellten Industrie-Bonds. Die unveräusserlichen Obl. lauten auf den Namen der Bank u. können nicht übertragen werden, sie verbürgen die Verzins. u. Tilg. des auf ihnen angegeb. Nenn- betrages. Die Verzins. beträgt 5 %. Die Tilg. beginnt mit dem vierten Reparationsjahr (1./9. 1927–31./8. 1928), der Tilgungssatz beträgt 1 %. Dementsprechend werden auch die auf ihrer Grundlage ausgestellten Industrie-Bonds mit 5 % verzinst u. 1 % getilgt. Die Zinsen sind am 1./4. u. 31./8 jeden Jahres in zwei gleichen Raten nachträglich fällig, das erste Mal am 31 /8. 1926. Die Bonds sind zum Nennwert bis spätestens am 31./8. 1964 ein- lösbar; die Tilg. erfolgt jährlich im Wege der Auslos., die erste Zieh. findet im Juni 1928 statt. Die Industrie-Bonds lauten auf den Inh. u. werden in Stücken zu GM. 500, 1000 oder einem Vielfachen von GM. 1000 mit dreisprachigem Text ausgestellt. Aus den Unveräusserl. Obligationen sind nach dem Gesetz von Bank u. Treuhänder gemeinsam diejenigen der Unternehmer mit dem grössten Betriebsvermögen festgestellt worden. Die Häffte der un- veräusserlichen Obligationen dieser Unternehmer wurde gegen sogenannte veräusserliche Obligationen umgetauscht, während die andere Hälfte die Gestalt der unveräusserlichen Obligationen behielt. Die veräusserlichen Obligationen unterscheiden sich von den un- veräusserlichen in erster Linie dadurch, dass sie vom Treuhänder auf dem internationalen Geldmarkt direkt verwertet werden können. Sie lauten auf den Inhaber u. haben einen festen (nicht wie die unveräusserlichen, einen wechselnden) Nennbetrag. Sie werden zunächst in der Form von Gesamtstücken über den ganzen veräusserlichen Gesamtbetrag der Industriebelastung des betreffenden Unternehmers ausgestellt, der Treuhänder hat aber das Recht, jederzeit den Umtausch gegen auf 500, 1000 oder ein Vielfaches von GM. 1000 lautende Einzelstücke zu verlangen. In der äusseren Form u. den Bedingungen ähneln sie den Industrie-Bonds; die Stücke haben dreisprachigen Text u. sind mit 5 % verzinsl. u. 1 % tilgbar. Nach der Ausstellung wurden GM. 653 500 000 veräusserliche Öbl. seitens der Bank dem Treuhänder übergeben, welcher von ihnen einen Gesamtbetrag von GM. 500 000 000 zur Veräusserung auswählen darf. Der Rest wird den unyeräusserlichen Obligationen gleichgestellt u. in das Gemeinschaftsdepot von Bank u. Treuhänder üÜbernommen; der Treuhänder erhält dafür einen entsprechenden Betrag Industrie-Bonds aus den in der Hand der Bank zunächst verblieb. GM. 750 000 000, von denen dem Treuhänder bereits GM. 96 500 000 bei der Übergabe der veräusserlichen Obligationen ausgehändigt wurden. Der Treuhänder kann auch erklären, von den 500 000 000 veräusserl. Obligat. nur einen Teil veräussern zu wollen oder überhaupt nichts, er erhält dann von der Bank einen entsprechenden Betrag in Industrie-Bonds. Wenn das Betriebsvermögen der mit veräusserlichen Oblig. belasteten Unternehmer sich im Laufe der Jahre mindert, so wird der Betrag ihrer unver- äusserlichen Obl. entsprechend herabgesetzt oder, wenn dies nicht ausreicht, ihnen der Unterschied in Gestalt von Industrie-Bonds seitens der Bank vergütet; der Betrag der veräusserlichen Obl. bleibt stets der gleiche. Die belasteten Unternehmer haben das Recht, ihre Obl. (veräusserliche oder unyeräusserliche) vom Treuhänder zum Nennwert zurück- zukaufen. Bevor der Treuhänder eine veräusserliche Obl. verkauft, muss er dem betreffenden nternehmer Gelegenheit zum Rückkauf geben. Die erststellige dingliche öffentl. Last, welche zur Sicherung der von den Belasteten geschuldeten Jahresleistungen auf ihren zum Betriebsvermögen gehörigen Grundst. ruht, bedarf nicht der Eintragung ins Grundbuch. Sie geht bei der Veräusserung von Grundstücken auf den Erwerber über, wenn nicht eine abweichende Vereinbarung mit der Bank u. dem Treuhänder erfolgt. Ausserdem geniessen die Ansprüche aus den Öbl. ein Vorrecht im Konkurs, auf Grund dessen sie unmittelbar nach den Ansprüchen der Angestellten zu befriedigen sind, u. ferner ein entsprechendes Vorrecht im Falle der Zwangsversteig. u. Zwangsverwalt. Schliesslich besteht für den Eingang der Jahresleist. eine Garantie des Deutschen Reichs in der Form, dass Ausfälle entweder aus den verpfändeten Einnahmen oder aus allg. Reichsmitteln zu decken sind.