1784 Banken und andere Geld-Institute. Die Zahlungen für die nach den Obl. geschuldeten Jahresleist. werden auf Grund des schon erwähnten Aufbringungsgesetzes geleistet. Die in jedem Jahr für die Industrie- belastung fällige Gesamtleistung wird nebst einem Zuschlag von 10 %, der in eine besondere Ausgleichs- u. Sicherungsrückl. der Bank fliesst, auf die aufbringungspflichtigen Unternehmer nach der Höhe ihres Betriebsvermögens auf Grund eines besonderen Verteilungsschlüssels umgelegt, den die Reichsregierung durch Verordnung festsetzt. Aufbringungspflichtig sind nicht nur die der Industriebelastung unterliegenden Unter- nehmer, sondern auch die kleineren Industriebetriebe mit einem Betriebsvermögen von GM. 20 000–50 000, ferner die Unternehmer des Verkehrs-, Bank-, Versich.-, Gast-, Schank- u. Beherbergungsgewerbes sowie des Handels, soweit hier das Betriebsvermögen GM. 20 000 übersteigt. Bemessungsgrundlage für die Aufbringung ist die jeweilige Ver- mögenssteuerveranlagung. Auch die werbenden Betriebe des Reichs, der Länder u. Gemeinden sind aufbringungspflichtig, obwohl sie nicht vermögenssteuefpflichtig sind. Für sie wird die Verpflicht. besonders festgesetzt. Die Festsetzung des Aufbringungs- betrages erfolgt durch die Finanzämter nach den Regeln des Steuerverfahrens, ebenso die Einziehung der Zahlungen. Die Zahlungen werden von den Finanzämtern an die Bank abgeführt, welche sie zu den bestimmten Terminen auf das Konto des Agenten für die Reparationszahlungen bei der Reichsbank für Rechnung des Treuhänders einzahlt. Sobald die Bank die zum Termin fäll. Zahlungen vollständig erhalten hat, sind die der Industrie- belastung unterliegenden Unternehmer befreit, die Zahl. auf das Konto des Reparations- agenten befreien wiederum die Bank. Die Verzins. u. Tilg. der Industrie-Bonds u. der veräusserlichen Obl. werden vom Treuhänder mit den Mitteln besorgt, die ihm für diese Zwecke vom Reparationsagenten unter Berücksichtigung der dem Dienst der deutschen Auslandsanleihe von 1924 zuerkannten Priorität überwiesen werden. Der Treuhänder hat die Besorgung des Zins- u. Tilgungsdienstes für ihn u. auf seine Kosten der Bank über- tragen. Für alle Zahlungen gilt als Goldmark der Preis von %7o kg Feingold. Dieser Preis ist auf Grund des Londoner Goldpreises am dritten Börsentage vor der Fälligkeit der einzelnen Leistungen festzustellen. Der Umrechnung in die deutsche Währung ist der Mittelkurs der letzten amtl. Berliner Notier. für Auszahlung London am dritten Börsentage vor der Fälligkeit der einzelnen Leistungen zugrunde zu legen. Alle Zahl. für den Zins- u. Tilgungsdienst sind bis zu einem etwaigen Rückkauf von jeder unmittelbar die Zahlung belastenden deutschen Steuer frei. Die Befreiung tritt nicht ein, soweit sich die Obligation im Eigentum oder einem die Besteuerung begründeten Besitz von deutschen Reichsangehörigen oder von Ges. mit Sitz oder Ort der Leit. in Deutschland befinden. Die Obl. sind von der Wertpapiersteuer des Kapitalverkehrssteuerges. befreit. Die erste Veräusser. der Obl. durch den Treuhänder ist von der Börsenumsatzsteuer frei. Im übrigen werden die Obl. für die Börsenumsatzsteuer den allgem. Reichsanleihen gleichgestellt. Stand der Depots am 31. Dez. 1929: Im Gemeinschaftsverschluss der Bank u. des Treuhänders befanden sich 39 414 unveräusserliche Einzelobligationen über GM. 4 419 600 000. — Im Bcesitz des Treuhänders waren Industriebonds im Betrage von G6M. 4 375 404 000, abzügl. Tilg. GM. 46 405 500 = GM. 4 328 998 500, 165 veräusserliche Obligat. im Betrage von GM. 574 596 000 abzügl. Tilg. GM. 6 061 000 = GM. 568 535 000. Sa. GM. 4 897 533 500. Statistische Ergebnisse der Aufbringung 1929: Zur Aufbringung 1929 wurden 208 751 Unternehmer mit einem Gesamtbetriebsvermögen von RM. 48 730 063 000 herangezogen. Die Gliederung nach Grössengruppen hatte folgendes Ergebnis: Vermögensgruppen i 8 der Aufbringurs 1929 Retebematk wergf0 . 000 Kl. 20 000 — 50 000 117 246 3 611 327 über 50000 – 100 000 41 103 2 901 528 100 000 – 500 000 38 339 8 046 249 5 500 000 – 1 000 000 6 068 4 233 474 „ 1 000 000 – 5 000 000 4 915 9 890 429 „ 5 000 000 – 20 000 000 866 7 898 750 „ 20 000 000 – 50 000 000 149 4 500 099 „ 50 000 000 – 100 000 000 43 2 858 489 „ 100 000 000 22 4 789 7180 Sa. 208 751 48 730 063 Die Gliederung nach Rechtsformen ergibt folgendes Bild (in Klammern Gesamtbetriebs- vermögen in tausender RM): 9125 Aktiengesellschaften u. Kommanditgesellschaften auf Aktien (21 999 118), 17 628 Gesellschaften mit beschränkter Haftung (5 443 136), 170 711 Personal. unternehmungen (Alleinunternehmer, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) (17 115 388), 4117 Genossenschaften (369 904), 6120 öffentlich-rechtliche Unternehmungen (2 910 598). 1050 Sonstige (6891 919); insgesamt 208 751 Unternehm. (48 730 063). Neue Reparationsregelung u. Industriebelastung. Die neue Reparationsregelung ist am 17./5,. 1930 in Kraft getreten, wie die Bekanntm. der Reichsregierung vom 19./5. 1930 (RGBl. II 8, 776) feststellt. Mit dem Inkrafttreten des Neuen Planes ist die Industrie: belastung beendet. Somit sind vom 17./5. 1930 ab die sämtl. Verpflichtungen der belasteten