Banken und andere Geld-Institute. 1819 29./6. 1927 beschloss Kap.-Erhöh. um RM. 200 000, div.-ber. ab 1./7. 1927. Von den jungen Aktien wird ein Teilbetrag von RM. 100 000 den bisherigen Aktion. in der Weise zum Bezuge angeboten, dass auf RM. 3000 alte Aktien RM. 500 junge Aktien zum Kurse von 110 % bezogen werden können. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Spät. im April. Stimmrecht: Je RM. 100 = 1 St. Bilanz am 31. Dez. 1929: Aktiva: Grundst. u. Areale 584 424, Hyp.-Debit. 284 689, Wertp. 1663, Beteilig. 62 000, Inv. 1, Kassa 21 923, Banken u. Postscheck 13 458, Wechsel 37 280, Debit. 1 494 654. – Passiva: A.-K. 800 000, R.-F. 41 243, Hyp.-Kredit. 62 247, Kredit. 1 585 892, Gewinn 10 712. Sa. RM. 2 500 096. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Unk. 62 397, Steuern 27 274, Abschr. auf Inv. 414, Gewinn 10 712 (davon R.-F. 756, Vortrag 9956). – Kredit: Gewinn-Vortrag 8817, Zs. u. Prov. 72 561, Miete- u. Pachtertrag eigener Grundst. 11 764, Beteiligungs-Erträgnisse 7655. Sa. RM. 100 798. Dividenden: 1913: 0 %; 1924–1929: 5, 6, 0, 6, 6, 0 %. Direktion: Otto Sturm, Ing. Karl Adelberg. Aufsichtsrat: Vors. Bank-Dir. Karl Grimm, Leipzig; Stellv. Bank-Dir. Jean Heberer, Chemnitz; Bank-Dir. Konsul Jos. Schlossbauer, Bank-Dir. Richard Mentz, Leipzig; Karl Siems, Plaue bei Flöha. Zahlstellen: Chemnitz: Ges.-Kasse, Allg. Deutsche Credit-Anstalt u. deren Fil. „Hessische Landes-Hypothekenbank A.-G.“' in Darmstadt. (Unter Leitung und mit Zinsgarantie des Staates.) Gegründet: 17./1. 1903 auf Grund des Landesgesetzes v. 12./7. 1902 als rein gemeinnütz. Institut; eingetr. 17./1. 1903. Gründer: Der Hessische Staat, Spar- u. Leihkasse des Kreises Bingen, Spar- u. Leihkasse zu Oppenheim, Stadt Worms, Provinz Oberhessen. Nach Ablauf von 40 Jahren hat der Staat das Recht, die Bank nach vorausgegangener Ijähr. Kündig. zu erwerben. Zweck: Hypoth. Beleihung von Grundstücken im Gebiete des Freistaates Hessen, insbes. durch Gewährung von unkündbaren Amort.-Darlehen auch an die kleineren Landwirte und Gewerbetreibenden; Gewährung nichthypeth. Darlehen an Gemeinden u. andere Körper- schaften des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forder.; Erwerb, Veräusserung u. Beleihung von Hypoth.; kommissionsweiser Ankauf u. Verkauf von Wertp., jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen u. ähnl. Pap. Die Bank ist zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden. öffent- liche Fonds dürfen in den Schuldverschreib. der Bank angelegt werden. Die Bank ist von allen Staats- u. Kommunalsteuern befreit. Nach dem Jahre 1923 hat die Ges. das Hyp.- u. Pfandbriefgeschäft noch nicht wieder aufgenommen. Es wurde lediglich die Abwickl. des alten Hyp.-Geschäftes betrieben, weiter bestand die Tätigkeit der Ges. in der Wiederausleihung von Mitteln, die zuerst von der Reichsbank u. dann von der Rentenbank für die nichtgenossenschaftlich organisierte Land- wirtschaft zur Verfüg. gestellt wurden. Ebenso wurden in kleinerem Umfange auch an hessische Gewerbetreibende Kredite vermittelt. = Kapital: RM. 1 680 000 in 100 Akt. zu RM. 12 000, 120 Akt. zu RM. 1200, 200 Akt. zu RM. 600, 720 Akt. zu RM. 200 u. 720 Akt. zu RM. 100. – YVorkriegskapital: M. 14 000 000. Urspr. M. 4 600 000. 1904 Erhöh. um M. 4 400 000, 1913 um M. 5 000 000. Lt. G.-V. v. 22./8. 1925 Umstell. des A.-K. von M. 14 Mill. auf RM. 1 680 000. Grossaktionäre: Die Aktien dürfen nur an den hessischen Staat, die Hessische Landesbank – Staatsb. –, eine hessische Gemeinde oder einen weiteren Kommunal-Ver- band oder an öffentl. (mit Kommunalgarantie versehene) hessische Sparkassen begeben werden; der hessische Staat besitzt ca. RM. 1 600 000 Aktien. Die Aktien sind an keiner Börse eingeführt. Schuldverschreibungen: Dem Institute ist am 17./1. 1903 die staatl. Genehm. zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf den Inhaber (Pfandbr. u. Kommunal-Oblig.) unter den in den §9 6–9, 41 des Reichs-Hypoth.-Bankgesetzes bezeichneten Bedingungen mit der Massgabe erteilt, dass die Ausgabe der einzelnen Serien jeweils der Genehm. des Hessischen Minist. der Finanzen als Aufsichtsbehörde bedarf. Der hessische Staat hat die Garantie für die Verzinsung der Pfandbr.- u. Komm.-Schuldverschreib. bis zu deren völligen Rückzahlung übernommen (Gesetz v. 19./12. 1903), Dieselben besitzen somit nach § 1807, Ziffer 3 BGB. die Mündelsicherheit in sämtlichen Bundes- staaten des Deutschen Reiches. . Pfandbriefe alter Währung: 3½ % Serie I-–XI, 4 % Ser. Xa u. XII=XXIX (Ser. XXIX wurde nicht ausgegeben). – Kurse 1924–1928: 3½ u. 4 % Pfandbr. Serie 1– 25 u. 27: In München: 4. 3.25, 12, 11.75, 13.25 %; in Frankf. a. M.: 4, 3.70, 12.1, 11.80, 14.25 %: in Berlin: –, 3.60, 12.4, 11.80, — %; in Leipzig: – %; Ser. 26 u. 28: in Berlin: – %; in Frankf. a. M.: —, 1.05, 4.36, –(4.60), – (5.50) %. Die Notiz der Pfandbr. wurde 1929 eingestellt.