3 ....... 7* 71 0 7* 0 1* * 1846 Banken und andere Geld-Institute. Communal-Bank für Sachsen in Leipzig, Goethestr. 3. Gegründet: 1871. Firma bis 29./4. 1919: Communal-Bank des Königreichs Sachsen. Die Communal-Bank für Sachsen ist mit Genehmig. der Sächs. Staats-Reg. am 8./4. 1930 auf Grund von $§ 1 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes in eine Hypothekenbank umge- wandelt worden. Zweck: 1. Gewährung von Darlehen an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft u. die Ausgabe von Anlehnsscheinen (Kommunalobligationen) auf Grund der so erworb. Forder.; 2. die Gewährung von hypothekarischen Darlehen auf Grundstücke des Preistaates Sachsen in der nach § 11 des Hypothekenbankgesetzes zulässigen Höhe u. die Ausgabe von Schuld. verschreibungen (Pfandbriefen) auf Grund der so erworbenen Hypotheken; 3. die Gewährung von Darlehen an deutsche Kleinbahn-Unternehmungen gegen Verpfändung der Bahn u. die Ausgabe von Schuldverschreib. (Kleinbahn-Obl.) auf Grund der so erworb. Forderungen; 4. der Betrieb der sonst. in § 5 des Hypothekenbankgesetzes zugelassenen Geschäfte, allent- halben nach Massgabe der Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes. – Die Bank unterliegt in ihrem ganzen Geschäftsbetrieb der Aufsicht der Sächs. Staats-Reg., die durch bestellte Staatsvertreter ausgeübt wird. Kapital: (Erhöh. beschlossen) RM. 3 000 000 in 6000 Akt. zu RM. 500. Urspr. RM. 3 000 000 (Vorkriegskapital) in 2000 Akt. zu Tlr. 500 = M. 1500. – Lt. G.-V. v. 8./4. 1926 Umstell. des A.-K. im Verh. 3: 1 auf RM, 1 000 000 durch Umtausch von M. 1500 in neue Akt. auf RM. 500. Lt. G.-V. v. 9./3. 1927 Erhöh. um RM. 2 000 000 in 4000 St.-Akt. zu RM. 500. Die neuen Aktien sind an ein Bankkonsortium zum Kurse von 110 % zuzügl. Kapitalverkehrssteuer, zuzügl. 4 % Zs. vom Nennwert ab 1./1. 1927, begeben worden mit der Massgabe, einen Teilbetrag von RM. 1 000 000 den alten Aktion. im Verh. 1:1 zu 110 % anzubieten. Die G.-V. v. 22./5. 1930 beschloss Erhöh. um RM. 3 000 000. Die neuen Akt. sollen den alten Aktion. im Verh. 1:1 zum Bezuge angeboten werden. Anlehnsscheine (Goldkommunal-0bl.): Die Anlehnsscheine (Kommunalobligationen) lauten auf den Inh. u. sind gemäss sächs. Ges. v. 22./12. 1899mündelsicher. Der Gesamt- betrag der im Umlauf befindl. Kommunal-Obl. ist in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Darlehnsforderungen an deutsche Körperschaften des öffentl. Rechts oder durch Forderungen, für die deutsche Körperschaften des öffentl. Rechts die volle Gewährleistung übernommen haben, in wenigstens gleicher Höhe u. mit wenigstens gleichem Zinsertrag gedeckt. Die zur Deckung bestimmten Darlehen werden vor Ausgabe der Anlehnsscheine in das Register eingetragen u. dem Staatsvertreter als Treuhänder für die Inhaber der Anlehnsscheine rechtsgültig verpfändet. Die Serien XIV, XV, XVI, XVII, XVIII, XIX u. XXI werden durch Kündig. oder Auslos. zum Nennwert zurückgezahlt. Die Serie XX tilgt die Bank innerhalb 25 Jahren durch Auslos. zum Nennwert. Gold-Hypothekenpfandbriefe: Die Goldhypothekenpfandbriefe lauten auf den Inhaber. Die Rückzahl. erfolgt nach Wahl der Ges. durch Auslos., Kündig. oder Rückkauf. Serien u. Nummern gekündigter oder ausgeloster Gold-Hypothekenpfandbriefe werden wenigstens zwei Monate vor dem Rückzahlungstage bekanntgegeben. Die Gold-Hypothekenpfandbriefe dürfen erst ausgegeben werden, nachdem die zu ihrer Deckung bestimmten Gold-Hypotheken. darlehen in das Hypothekenregister eingetragen sind. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindl. Gold-Hypothekenpfandbriefe ist in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Gold. Hypotheken von mindestens gleicher Höhe u. mindestens gleichem Zinsertrag gemäss § 6 des Hypothekenbankgesetzes u. gemäss dem Gesetz über wertbeständige Hypotheken ge- deckt. Der von der Staats-Reg. bestellte Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vor- schriftsmässige Deckung für die Gold-Hypothekenpfandbriefe jederzeit vorhanden u. im Gold-Hypothekenregister eingetragen ist. Anlehnsscheine u. Goldhypothekenpfandbriefe: Kap. u. Zs. werden bei Fälligkeit in gesetzl. Zahlungsmitteln bezahlt. Für die Kapital- u. Zinszahl. entspricht eine Goldmark dem amtlich festgestellten Preise für ½760 kg Feingold. Als amtlich festgestellter Preis gilt der von dem Reichswirtschaftsminister oder der von ihm bestellten Stelle im Reichs- anzeiger bekanntgegebene Londoner Goldpreis. Die Umrechnung in die deutsche Währung erfolgt nach dem Mittelkurse der von der Berliner Börse festgestellten amtl. Notierung, die zuletzt einen Kalendermonat vor dem jeweiligen Fälligkeitstage der Kapital- oder Zins- zahlungen erfolgt ist. 8 % Anlehnsscheine Ser. XIV: GM. 5 000 000; Stücke zu GM. 100, 500, 1000 u. 2000: Zs. 2./1. u. 1./7. Rückzahlung vor dem 30./6. 1931 ausgeschlossen. – Kurs Ende 1928–1929) 94, 89 %. Zulass. an der Leipziger Börse im März 1928. 7 % Anlehnsscheine Ser. XV: GM. 15 000 000; Stücke zu GM. 100, 500, 1000 u. 2000; Zs. 2./1. u. 1./7. Rückzahlung vor dem 30./6. 1931 ausgeschlossen. – Kurs Ende 1928–1929: 85, 75.75 %. Zulass. an der Leipziger Börse im März 1928. 6 % Anlehnsscheine Ser. XVI: GM. 10 000 000; Stücke zu GM. 100, 500, 1000 u. 2000; Zs. 1./4. u. 1./10. Rückzahlung vor dem 30./9. 1931 ausgeschlossen. – Kurs Ende 1928–1929: 82, 69 %. Zulass. an der Leipziger Börse im März 1928. 8 % Anlehnsscheine Ser. XVII: GM. 5 000 000; Stücke zu GM. 100, 500, 1000 u. 2000. Zs. 2./1. u. 1./7. Rückzahl. vor dem 30./6. 1932 ausgeschlossen. Börsenzulass, wird beantragt.