0% 1858 Banken und andere Geld-Institute. Dividende: 1929: 0 %. Direktion: Dir. Ferdinand Verony. Prokurist: Paul Bachmann. Aufsichtsrat: Dir. Dr. Ernst Deubert, Gen.-Dir. Eugen Koengeter, Düsseldorf; Gen.-Dir. Karl Haarmann, Essen a. Ruhr. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Mecklenburg-Strelitzsche Hypothekenbank in Neustrelitz. Gegründet: 21./4. 1896; Privileg vom 14./3. 1896. Zweigniederl. in Neubrandenburg u. Rostock. 31 Agenturen in Mecklenburg u. Preussen. Zweck: Vermittlung u. Erleichterung des Kapital- u. Kreditverkehrs. Der Wirkungs- kreis berechtigt die Ges. zu folgenden Geschäften: hypoth. Beleih. von Grundstücken u. zur Ausgabe von Hypoth.-Pfandbr. auf Grund der erworbenen Hypotheken oder Grund- schulden; Erwerb, Veräusserung u. Beleihung von Hypoth. oder Grundschuldforder.; Ge- währung nicht hypothek. Darlehen an inländ. Körperschaften des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleist. durch eine solche Körperschaft u. zur Ausgabe von Schuldyerschreib. auf Grund der so erworb. Forder.; Gewährung von Darlehen an inländ. Kleinbahnunternehm. gegen Verpfänd. der Bahn, u. zur Ausgabe von Schuldver- schreib. auf Grund der so erworb. Forder.; Ankauf u. Beleihung der von ihr ausgegeb. Hypoth.-Pfandbr. u. Schuldverschreib. Die Aufnahme von Goldmarkbeleihungen u. Aus- gabe von Goldmark-Pfandbriefen ist erst im Jahre 1926 in die Wege geleitet. Die Ges. ist ferner berechtigt: zur Diskontierung inländischer u. ausländischer Wechsel; zur Beleihung von Wechseln und Wertpapieren; Eröffnung laufender Rechnungen (Kontokorrent), Annahme von verzinsl. u. unverzinsl. Depositen; Aufbewahr. von Geld, Wertp. u. Wertgegen- ständen sowie zur Effektuier. von Bankgeschäften aller Art; Ein-u. Verkauf von edlen Metallen in gemünztem Zustande u. von soliden Wertp. für eig. Rechnung. Die Geschäfte der Bank zerfallen in eine Bank- u. Hypothekenabteil. Für die Hypothekenabteil. gelten die Vor- schriften des Hypothekenbankgesetzes v. 13./7. 1899. Die Ges. besitzt 7 eigene Bankgrundst. Kapital: RM. 1 000 000 in 10 000 Akt. zu RM. 100. – Vorkriegskapital: M. 4 000 000 Urspr. A.-K. M. 6000 000; erhöht 1898 um M. 6 000000, 1901 Herabsetz. auf M. 1 165 000, 1909 Erhöh. um M. 2 835 000. Weiter erhöht lt. G.-V. v. 9./4. 1923 um M. 6 000 000 auf M. 10 000 000 durch Ausgabe von 6000 Aktien zu M. 1000, übern. von der Darmstädter u. Nationalbank, Berlin, zu 240 %, angeboten den bisherigen Aktionären im Verh. 2:3 zum Preise von 1 $ Goldanleihe je Aktie plus Steuern. Die Kap.-Umstell. erfolgte lt. G.-V. v. 28./11. 1924 von M. 10 Mill. im Verh. 20: 1 auf RM. 500 000 durch Herabsetz. des Nennwert. von bisher M. 1000 auf RM. 50. Die G.-V. v. 10./11. 1926 beschloss, das A.-K. von RM. 500 000 auf RM. 1 000 000 zu erhöhen durch Ausgabe von 5000 Akt. zu je RM. 100. Die neuen Aktien, div.-ber. ab 1./1. 1927, wurden der Darmst. u. Nationalbank überlassen und den alten Aktionären (auf 2 alte Akt. zu je RM. 50 eine neue Aktie zu RM. 100) zu 125 % zuzügl. Börsenumsatzsteuer zum Bezuge angeboten. 1929 Umtausch der Akt. zu RM. 50 in solche zu RM. 100. Grossaktionäre: Darmstädter u. Nationalbank u. Freistaat Mecklenburg-Strelitz. Pfandbriefe: Der Gesamtbetrag der von der Ges. ausgeg. Hypoth.-Pfandbr. darf nicht eine Summe übersteigen, welche sich zus.setzt: a) aus dem 15 fachen Betrage des bis zum 1./5. 1898 in dem Handelsregister vorgemerkten Grundkapitals, soweit dasselbe nicht nachträgl. herabgesetzt worden, u. b) dem 10fachen Betrag derjenigen Summen, um welche die Bank für die Folge ihr Grundkapital erhöhen wird, zuzügl. des 10fachen Betrages derjenigen Summen, welche nach Erreichung des Höchstbetrages ad a) dem zur Deckung einer Unter- bilanz oder zur Sicherung der Pfandbr.-Gläubiger bestimmten R.-F. zufliessen werden. Verj. der Coup.: Nach den gesetzl. Bestimmungen; der gekünd. Stücke: 30 J. (F.) Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die auf dieselben gewährten Hypoth. als Unterlage für Hypoth.-Pfandbr. benutzt werden, nur nach den Bestimmungen des Reichs- Hypothekenbankgesetzes erfolgen. Pfandbriefe alter Währung: Abfindung der Pfandbriefgläubiger zum 15./8. 1928 in Höhe von 24 % des Goldmarkbetrages der Pfandbriefe in der Weise, dass für 20 % 4½ % Gold- pfandbr. (Liquidationspfandbr.) Is. a. unten] gegeben wurden u. für die restlichen 4 % Bar- auszahlung stattfindet. 7 % Goldhypothekenpfandbriefe Ser. I: GM. 5 000 000. Stücke zu GM. 3000 (1 075.268 g Feingold), GM. 1000 (358.422 g Feingold), GM. 500 (179.211 g Feingold), GM. 300 (107.526 g Feingold), GM. 100 (35.842 g Feingold), Zinsen 2./1. u. 1./7. – Bei der Reichsbank beleih- bar. Seitens der Inh. unkündbar, seitens der Ges. nur nach vorhergeg. Künd., welche jedoch nicht vor 1./1. 1932 erfolgen darf, einlösbar. Der Goldwert der Zinsscheine u. aus- gelosten u. gekündigten Stücke wird errechnet nach dem für den 10. Tag des der Fälligkeit vorausgehenden Monats geltenden amtlich bekanntgegebenen Londoner Preise des Feingolds. Die Umrechnung findet statt nach den gesetzl. Bestimmungen. Sobald an der Berliner Börse eine amtl. Notierung für Feingold erfolgt, ist die Notiz des zehnten Tages des der Fälligkeit vorangehenden Monats oder, wenn eine solche Notiz an diesem Tage nicht statt- gefunden hat, die des letzten vorangegangenen Börsentages massgebend. Sollte sich bei der Umrechnung für das Kilogramm Feingold ein Preis von nicht mehr als RM. 2820 u. nicht weniger als RM. 2760 ergeben, so ist für jede an Zins- u. Kapitalbeträgen zu zahlende Gold- mark eine Reichsmark in gesetzl. Zahlungsmitteln zu entrichten. Zahlstellen: Ges.-Kasse;