2358 Elektrizitätswerke, elektrotechnische Industrie, Feinmechanik, Optik. Liefer. einer vertraglich festgesetzten Strommenge verpflichtet. Der Vertrag mit dem Hessischen Staat sichert der Main-Kraftwerke A.-G. die jeweils überschüssige Leist. des Werkes Wölfersheim u. endet am 30./6. 1947. Ausserdem besteht ein Gegenseitigkeits- u. Gebietsabgrenz.-Vertrag mit den Städten Wiesbaden u. Mainz sowie der Rheingau Elektr.- wWerke A.-G. in Eltville, der bis zum 31./12. 1954 läuft u. mit dreijähriger Voranzeige gekündigt werden kann. Geschieht die Kündig. nicht, so läuft der Vertrag von 5 2U 5 Tahren weiter, bis er mit zweijähriger Frist gekündigt wird. Die Rheingau A.-G. besitzt eine eigene Dampfkraftanlage von 3500 kW, bezieht indessen jetzt ihren gesamten * Strombedarf von 8 Mill. kWh ebenfalls von der Main-Kraftwerke A.-G. – Die Leitung von den jeweiligen Uebernahmestellen bis in das Versorgungsgebiet der Main-Kraft- werke A.-G. werden sämtlich von dieser auf ihre Kosten erstellt. — 1928 wurde mit der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen, ein langjähriger Strom- lieferungsvertrag abgeschlossen. Die elektrische Energie wird der Ges. durch die 220 KV- Leitung in dem Umspannwerk Kelsterbach a. M. mit 50 kV zur Verfügung gestellt. In Verbindung mit diesem Stromlieferungsvertrag hat die Rheinisch-Westfälisches Elektri- zitätswerk Aktiengesellschaft, Essen, die der Ges. gehörigen Höchstspannungsleitungen Dettingen-Kelsterbach und Oberursel-Wölfersheim mit Schluss des Jahres 1928 über- nommen. Das Stromversorgungsgebiet der Main-Kraftwerke A.-G. erstreckt sich auf die zum Teil sehr industriereichen Kreise Untertaunus, Obertaunus, Main-Taunus, Limburg, Unter- lahn, Oberlahn und St. Goarshausen sowie Teile vom Rheingau-Kreis und Kreis Usingen. Die mit den einzelnen Kreisen und Gemeinden abgeschlossenen Verträge sichern der Main-Kraftwerke A.-G. bis zum 1./1. 1960 die alleinige Stromlieferung. Bei Ablauf der Verträge sind die Kreise berechtigt, die der Main-Kraftwerke A.-G. gehörenden Fernleitungen, Transformatorenstationen und Ortsnetze einschliesslich Hausanschlüsse u. Zähler zu übernehmen, wobei Leitungsanlagen u. Transformatorenstationen, die mit 50 000 Volt Spann. u. mehr betrieben werden, soweit sie nicht ausschliesslich der Versorg. der Kreise dienen, ebenso die Kraftwerke der Ges. von der Übernahme ausgeschlossen sind. Das Limburger Kabelnetz u. die Fernleit. sind auf Grund früherer Verträge bereits kosten- los der Stadt Limburg anheimgefallen. Das im Besitz der Main-Kraftwerke verbliebene Kraftwerk liegt still. Limburg ist indessen nach einem Vertrag vom Nov. 1924 verpflichtet, bis zum 31./13. 1950 den zur Versorg. der Stadt u. ihrer Einwohner benötigten Strom, soweit dieser nicht aus den eigenen Wasserkraftanlagen der Stadt Limburg gewonnen wird, ausschliessl. aus den Leitungsnetzen der Main-Kraftwerke zu beziehen. Andererseits nehmen die Main-Kraftwerke die von der Stadt Limburg in den Wasserkraftanlagen an der unteren Getällstufe bei Limburg erzeugte elektr. Arbeit insoweit ab, als diese von der Stadt Limburg nicht verbraucht wird. Ein Stromliefer.-Vertrag besteht auch mit der Frankfurter Lokal- bahn A.-G., der die Main-Kraftwerke zur Liefer. des ges. Strombedarfs dieser Ges. für den Betrieb der Vorortbahnen Heddernheim Oberursel–Hohemark u. Heddernheim–Homburg, für das jetzige u. spätere Versorgungsgebiet des Elektrizitätswerkes Homburg einschliesslich der Homburger Strassenbahn u. für das Uberlandgebiet der Frankfurter Lokalbahn A.-G. verpflichtet. Dieser Vertrag läuft bis 30./9. 1931 u. verlängert sich stets um 3 Jahre, bis er mit einer Frist von 18 Monaten gekündigt wird. Konzessionen: Die mit den vorerwähnten einzelnen Kreisen und Gemeinden abge- schlossenen Verträge geben den Main-Kraftwerken bis 1./1. 1960 das ausschliessliche Recht zur Benutzung von öffentlichen Strassen, Wegen, Brücken u. Plätzen zur Führung Yon ober- u. unterirdischen Leitungen, u. zwar sowohl zwecks Stromversorgung der betreffenden Kreise u. Gemeinden selbst, als auch zur Führung von Leitungen, die wegen des An- schlusses von Gemeinden u. Stromabnehmern anderer Kreise u. Gemeinden erforderlich werden. Den Kreisen u. Gemeinden steht das Recht zu, die Ortsnetze einschl. Transformatoren- stationen zum Taxwert zu erwerben, wobei indessen im Falle der Erwerbung durch die Kreise u. Gemeinden diese verpflichtet sind, noch auf 10 bezw. 12 bezw. 15 bezw. 20 Jahre Strom zu noch zu vereinbarenden Bedingungen von den Main-Kraftwerken zu beziehen. Ebenso bleibt den Main-Kraftwerken in diesem Falle das Durchleitungsnetz bezw. die Ver- sorgung der Grossindustrie noch auf eine bestimmte Reihe von Jahren gewahrt. Einzelnen Kreisen u. Gemeinden sind mässige Abgaben von ½ % bis 1½ % von den Bruttoeinnahmen aus der Stromlieferung in den betreffenden Kreisen u. Gemeinden zugestanden, während in den Städten Ober- u. Niederlahnstein unter Berücksichtigung der grösseren Stromlieferung entsprechend höhere Abgaben zu zahlen sind. Beteiligungen: Die Wertp. setzen sich zus. aus den gesamten nom. RM. 1 500 000 Akt. der Rheingau Elektrizitätswerke A.-G. Eltville, nom. RM. 15 900 Akt. der Gas- u. Elektrizitäts- * werk Nassau a. d. L. A.-G., Nassau a. d. L. (Gesamtkap. RM. 34 500), nom. RM. 130 000. Akt. * der Emser Elektrizitätswerk u. Malbergbahn A.-G., Bad Ems a. d. L. (Gesamtkap. RM. 350 000), nom. RM. 700 000 Akt. der Lahnkraftwerke A.-G. in Frankf. a. M. (Kap. RM. 2 500 000). Kapital: RM. 22 400 000 in 21 100 Akt. A zu RM. 1000 u. 13 000 Akt. B zu RM. 100. — Vorkriegskapital: M. 8 000 000. Urspr. A.-K. M. 2 000 000. Erhöht 1912 um M. 6 000 000, dann erhöht von 1920–1923 auf M. 174 000 000 in 160 000 St.-Akt. u. 14 000 Vorz.-Akt. zu M. 1000 (über Kapitalsbeweg. 5. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1927). Die Kap.-Umstell. erfolgte lt. G.V. . 12.1924 en –* ―ÜÜ――――