Chemische Industrie. 2805 Bezugsrecht einräumen. Das Recht, den Umtausch der Aktien in dem angegebenen Ver- hältnis zu verlangen, steht den Aktionären der A. Riebeck'schen Montanwerke während der Dauer des Interessengemeinschaftsvertrages zu. Wird der Vertrag aus irgendeinem Grunde aufgehoben und macht die I. G. alsdann von ihrem Recht Gebrauch, die bei der Vertragsauflösung vorhandenen Kohlen-Abbau-Gerechtigkeiten und das Bergwerkseigentum, die Liegenschaften, Wohngebäude, Betriebsanlagen, Maschinen, Betriebseinrichtungen und Beteiligungen ganz oder zum Teil zum Buchwert der letzten Bilanz zu übernehmen, so steht auch in diesem Fall den Aktionären der A. Riebeck'schen Montanwerke Aktiengesellschaft das erwähnte Umtauschrecht zu. 6. Interessengemeinschaftsvertrag mit der Chemische Werke Lothringen G. m. b. H. in Gerthe i. W. Zwischen der I. G. Farben A.-G. u. der Chemische Werke Lothringen G. m. b. H. (Kap. RM. 6 000 000) ist ein Interessengemeinschaftsvertrag abgeschlossen, der auf ähnlicher Grundlage beruht, wie der mit der A. Riebeck'sche Montanwerke A.-G. abgeschlossene Vertrag (s. oben). Das Div.-Verhältnis ist auf 1:1 festgelegt. Den Gesell- schaftern der Chemischen Werke Lothringen G. m. b. H. steht ab 1./11. 1933 das Recht zu, jederzeit ihre Anteile auf der Basis gleicher Nominalbeträge in I. G. Farben-Aktien umzutauschen. Sonstige wichtige Vereinbarungen: Die I. G. trat im Jahre 1927 in engere Beziehungen mit dem norweg. Stickstoffunternehmen Norsk Hydro Elektrisk Kvaelstofaktieselskab, Oslo. Es handelt sich dabei um ein Zusammengehen auf technischem u. kaufmännischem Gebiet, insbes. um den Ausbau der norweg. Stickstoffwerke zu einer Leistungsfähigkeit von rd. 88 000 t, wodurch die Ges. in der Lage ist, ihre günstige Wasserkraft besser auszunützen als bisher. Die Inbetriebnahme der neuen, erweiterten u. umgebauten Anlagen der Norsk Hydro-Elektrisk Kvaelstofaktieselskab in Vemork, Rjukan u. Heröen (Norwegen) im Jahre 1929 hat sich ohne die beim Anlauf solcher Fabrikationen häufig eintretenden Zwischenfälle vollzogen. Im Jahre 1927 kam es auch zu einer Verständigung zwischen der I. G. u. der Standard Oil Company of New Jersey über die Anwendung des I. G.-Verfahrens zur Verarbeitung von Rohöl in den Ver. Staaten von Amerika. Sie erfolgte vor allem auch im Hinblick auf das Interesse an der Verarbeit. der schweren Rohöle, die jetzt im zunehmenden Masse ver- wendet werden müssen, da die leichten Rohöle auf die Dauer nicht mehr in genügender Menge zur Verfüg. stehen. Bei der gemeinsamen Arbeit, die später zur Erricht. von Gross- versuchsanlagen in mehreren Rafflnerien der Standard Oil in den Ver. Staaten geführt hat, deren Jahresleist. etwa einem Drittel des gesamten deutschen Verbrauchs an Ölprodukten im Jahre 1928 entsprechen wird, zeigte sich jedoch bald, dass dieses Abkommen in terri- torialer wie in sachlicher Hinsicht einer Ergänz. bedurfte. Das Geschäft der Standard Oil beschränkt sich ja nicht auf die Ver. Staaten, sondern umfasst alle wichtigeren Länder der Erde. Es erwies sich schlechterdings als eine Unmöglicheit, in Amerika neue viel- versprechende Verfahren zur Verarbeit. u. Raffination von Erdöl u. seinen Produkten zu entwickeln, den ausländischen Tochterges. der Standard Oil aber ihre Anwend. zu versagen. In sachlicher Hinsicht zeigte sich mehr u. mehr, dsss mit den I. G.-Erfahrungen über die Hydrierung von Ö1 auch wichtige Erfahrungen für die Kohle- u. Teerhydrierung aus der Hand gegeben werden, da zwischen beiden Verfahren sehr enge Beziehungen bestehen. Bei der Beschränkung auf das Abkommen vom Jahre 1927 würde sich also für die Kohle- hydrierung ein vertragloser Zustand ergeben haben. Die Herstellung von Ol aus Kohle u. Teer in Ländern, die weit von den bekannten Erdölvorkommen entfernt liegen, aber über billige Kohle verfügen, gewinnt schon jetzt Interesse u. wird bei einem Knappwerden des natürlichen Rohöls später sehr wichtig werden. Es wurde deshalb von der I. G. im Jahre 1929 mit der Standard Oil Co. of New Jersey eine Holding-Ges., die Standard-I. G. Co., gegr. u. dieser die Verwert. des gesamten I. G.-Patentbesitzes auf dem Gebiete der Hydrier. auf der ganzen Welt, mit Ausnahme von Deutschland, übertragen. Auch die Standard Oil verpflichtet sich, die Patente, die sie auf diesem Gebiete besitzt, in die Ges. einzubringen. Es ist beabsichtigt, sowohl die Ö1- als auch die Kohle- u. Teerhydrierung nicht nur durch die Standard Oil selbst u. ihre Tochterges., sondern auch durch die anderen grossen OÖlkonzerne u. sonstige geeignete Firmen zur Anwendung bringen zu lassen. Die Geschäftsführ. der neuen Ges. hat die Standard Oil übernommen. Die Direktoren sind: E. M. Clark, Walter Duisberg, R. T. Haslam. F. A. Howard, H. von Riedemann, H. G. Seidel, Peter Hurll, C. A. Straw u. Otto von Schrenck. Das Amt des Präsidenten bekleidet F. A. Howard, das des Vizepräsi- denten E. M. Clark, das des Sekretärs M. H. Eames, u. das des Treasurers R. P. Resor. Die Verwertung der Verfahren in Deutschland hat sich die I. G. Farbenindustrie A.-G. allein vorbehalten u. eine Sondervereinbarung über das von ihr hergestellte Benzin für den deutschen Markt unter Bedingungen vorgesehen, welche ihre Interessen wahren. Auf dem Farbengebiet wurde Ende 1927 mit der französischen Farbenindustrie ein Abkommen geschlossen, das eine Regelung von Produktion u. Verkauf nach einheitlichen Gesichtspunkten vorsieht. Von der Produktionsbasis der letzten Jahre ausgehend, soll bei voller Aufrechterhaltung der nationalen Selbständigkeit der Gesellschaften beider Länder die Produktion u. der Absatz in den einzelnen Erzeugungsgruppen nach dem Grundsatz höchster Wirtschaftlichkeit verteilt werden. Das Abkommen, das zunächst provisorischen Charakter trug, wurde nach längeren Verhandlungen im Jahre 1929 zu einem festen Ab-