Gas-, Wasser- und Eiswerke. 3071 Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Bis Ende April. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: Mind. 5 % z. R.-F. nach Bestimmung des A.-R., hierauf 4 % Div., vom Ubrigen 6 % Tant. an A.-R., event. sonst. Tant., Rest Super-Div. Bilanz am 31. Dez. 1929: Aktiva: Grundst. 276 543, Geb. 590 707, Werkseinricht. u. Masch. 676 834, Flaschenpark 1 192 405, Geschäftsinv. 14 914, Automobile 93 000, Vorräte 148 331, Postscheck 6756, Bankguth. 75 156, Kassa 2321, Wechsel 300, Beteil. 89 559. – Passiva: A.-K. 1 000 000, R.-F. 72 700, Ern.-F. 531 508, Kontokorrent 1 370 598, Div. 190 000, Vortrag 2025. Sa. RM. 3 166 832. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Betriebsunk. 356 433, Ern.-F. 179 953, R.-F. 10 609, Div. 190 000, Saldoübertrag 2025. – Kredit: Saldovortrag 2230, Bruttogewinn 736 792. Sa. RM. 739 022. Dividenden: 1924–1929: 4, 6, 4, 11, 10, 19 %. Direktion: Ing. Sal. Traubel. Aufsichtsrat: (mind. 3) Vors. Rechtsanw. Dr. jur. Paul Rauert, Rechtsanw. Dr. R. Robinow, Dir. N. Westberg, Hamburg. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Kühltransit-Aktiengesellschaft in Hamburg, Ferdinandstr. 56. Gegründet: 11./5. 1920; eingetr. 8./7. 1920. Gründer s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1922/23. Zweigniederlass. in Leipzig u. Berlin. Zweck: Errichtung u. Betrieb von Kühlhäusern u. Kühltransportmitteln, Betrieb von Lager- u. Transportgeschäften u. allen damit zusammenhängenden Geschäften. Besitztum: Die Ges. verfügt über Kühlhäuser in Hamburg, Leipzig und Berlin. Das Hamburger Kühlhaus, das 1926 durch einen Erweiterungsbau vergrössert wurde, hat jetzt eine nutzbare Lagerfläche von rund 10 000 qm. Es ist zum Teil in einen der von der Hamburg-Amerika Linie gepachteten, dem Hamburgischen Staat gehörenden Schuppen des Freihafens, zum andern Teil in ein dem Schuppen gegenüberliegendes massives Lagerhaus der Lager- und Speditions-Gesellschaft m. b. H., Hamburg, eingebaut. Der Mietsvertrag mit dor Hamburg-Amerika-Linie war zunächst bis zum 31. Dezember 1928 befristet und ist dann unter der Voraussetzung, dass der Pachtvertrag zwischen Staat und Hapag in seinem jetzigen Umfang über die bestehende Gültigkeitsdauer hinaus verlängert wird, durch ein Zusatzab- kommen vorläufig bis zum 31./3. 1934 erneuert worden. Das Vertragsverhältnis kann jetzt seitens der Hapag frühestens am 31./3. 1932 zum neuen Endtermin gekündigt werden. Der Mietsvertrag mit der Lager- und Speditions-Gesellschaft m. b. H. läuft bis zum 1./1. 1942; ein Recht zur vorherigen Kündigung steht der Kühltransit-Aktiengesellschaft unter Ein- haltung einer sechsmonatigen Frist zu. Eigentum der Gesellschaft sind die Einrichtungen des gesamten Kühlhauses. Die in das Lagerhaus eingebaute Isolierung des Kühlhauses geht am Ende der Vertragszeit unentgeltlich in den Besitz der Vermieterin, der Lager- u. Speditions-Gesellschaft m. b. H. über. – Das am Dresdner Güterbahnhof in Leipzig gelegene Leipziger Kühlhaus hat wie das Hamburger eine nutzbare Lagerfläche von insgesamt rund 10 000 qm und besteht wie dieses aus zwei räumlich von einander getrennten Teilen. Der eine Teil (Werk I) befindet sich in gemieteten Räumen eines Geschäftshauses, das im Besitz einer der Gesellschaft nahestehenden Firma ist, der andere Teil (Werk II) in einem der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft gehörigen Gebäude. Mit den beiden Werken sind z wei Eisfabriken verbunden, die zusammen für eine Tagesproduktion von 2000 Zentner ein- gerichtet sind. Für die von Werk II betriebene Eisfabrik hat die Gesellschaft auf bahn- eigenem Gelände selbst ein Gebäude errichtet. Der Mietsvertrag mit der oben erwähnten Firma läuft vorerst bis zum 30./9. 1942, derjenige mit der Deutschen Reichsbahn-Gesell- schaft bis zum 30./9. 1950. Von diesem Zeitpunkt ab kann sowohl die Reichsbahn als die Kühltransit-Aktiengesellschaft den Vertrag mit einjähriger Frist zum Schluss eines Kalendervierteljahrs kündigen, die Reichsbahn aber auch schon vorher, jedoch nur dann, wenn das vermietete Gelände oder das auf ihm errichtete Gebäude für die eigent- lichen Zwecke des Eisenbahnbetriebes in Anspruch genommen werden müssen. Figentum der Gesellschaft sind sämtliche maschinellen Anlagen der beiden Werke und Eisfabriken, ferner die Isolierung des Kühlhauses Werk I sowie das auf bahneigenem Gelände errichtete Gebäude der von Werk II betriebenen Eisfabrik. Bei Beendigung des Vertragęs mit der Deutschen Reichsbahn-Ges. steht es jedoch der Reichsbahn frei, dieses Gebäude ohne Ent- schädigung zu übernehmen oder die Räumung des Platzes zu verlangen. – Das Berliner Kühlhaus, das erst im Jahre 1928 errichtet und Ende April 1929 in Betrieb genommen wurde, umfasst eine nutzbare Lagerfläche von rund 8500 qm. Es ist am Berliner Osthafen gelegen und hat Wasser und Gleisanschluss. Das Gelände, auf dem dieses Kühlhaus steht, ist Eigentum der Stadt Berlin, jedoch der ,Behala“ Berliner Hafen- und Lagerhaus-Akt.- Ges. bis zum 31./12. 1972 zu Erbbaurecht übertragen. Bis zu dem gleichen Zeitpunkt ist es von der ,Behala“ an die Ges. vermietet. Falls sich eine Erweiterung des Kühlhauses erforderlich machen sollte, steht der Ges. auch noch ein angrenzender Platz unter gleichen Bedingungen zur Verfügung. Gebäude und Ausstattung sind Eigentum der Ges. Bei Be- endigung des Vertragsverhältnisses kann jedoch die „Behala“ nach ihrer Wahl entweder die unentgeltliche Übertragung des Gebäudes oder die Räumung des Platzes verlangen. — Ausserdem besitzt die Ges. in einer der staatl. Hallen des Fischereihafens Cuxhaven eine Fischgefrieranlage, die an die Werkwagen-Akt.-Ges., Leipzig, deren sämtl. Akt. im Besitz