3598 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. Darlehen im Einzelfalle den Betrag von RM. 45 000 nicht übersteigen. Die hieraus der Bank erwachsene Tätigkeit hat sich als eine nutzbringende erwiesen. Kapital: RM. 1 000 000 in 2500 Akt. zu RM. 20 u. 950 Akt. zu RM. 1000. Urspr. M. 10 000 000 in 10 000 Akt. zu M. 1000, übern. von den Gründern zu pari; seit 1./4. 1920 voll eingezahlt. Lt. G.-V. v. 21./8. 1924 Umstell. des A.-K. auf RM. 50 000 im Verh. 200: 1. Die G.-V. v. 28./3. 1927 beschloss Erhöh. um RM. 950 000 in Akt. zu RM. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./4. 1927. Die neuen Aktien werden von einem Konsortium (Führ.: Deutsche Aufbau- A.-G. für Grundbesitz, Industrie u. Schiffahrt) übernommen mit der Verpflicht., sie den Aktionären zu 105 % anzubieten. Schiffspfandbriefe: Der Preuss. Minister für Handel u. Gewerbe u. der Preuss. Finanz- minister haben der Bank die Berechtigung zur Ausgabe von Schuldverschr auf den Inhaber erteilt u. zwar a) durch Urkundc v. 13./3. 1918 für Schiffspfandbr., die auf gesetzl. deutsche Währung lauten, b) durch Urkunde v. 6./6. 1924 für wertbeständige Inhaberschuldverschr. (Goldschiffspfandbr.). Die Bank darf Schiffspfandbr. bis zu demjenigen Betrage des einge- zahlten Grundkap., des ordentl. R.-F. u. einer etwaigen zur Sicherung der Schiffspfandbrief- gläubiger bestimmten besonderen Rückl. ausgeben, welcher jeweils für die dem Hypotheken- bankgesetz v. 13./7. 1899 unterstehenden reinen Hypothekenbanken massgebend ist, zur Zeit bis zum zwanzigfachen Betrage des eingezahlten Grundkap., des ordentl. R.-F. u. einer etwaigen zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten besonderen Rücklage. Bei Feststell. des Betrages, bis zu dem Schiffspfandbr. ausgegeben werden dürfen, ist für die Berechnung des Wertes wertbeständiger Schiffspfandbr. der Tag massgebend, an dem die neu auszugebenden Schiffspfandbr,. von dem Treuhänder ausgefertigt werden. Der Gesamt- betrag der im Umlauf befindl. Schiffspfandbr. jeder Gattung muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Schiffspfandrechte gleicher Gattung von mindestens gleicher Höhe u. mindestens gleichem Zinsfuss gedeckt sein. Die Bank hat den Schiffspfandbriefgläubigern die zur Deckung von Schiffspfandbr. bestimmten, durch das Schiffspfandrecht gesicherten Darlehnsforder. u. die ihr bezüglich jeder derartigen Forder. gegen die Versicherungsges. zustehenden Ansprüche zu verpfänden. Das gleiche gilt von den zur Deckung der Schiffs- pfandbriefe dienenden Werten. Die den Schiffspfandbriefgläubigern verpfändeten Rechte u. Werte bzw. die nach § 13 Abs. 3 der Satzung bestellten Schiffspfandrechte sind in ein von der Bank u. dem zu bestellenden Treuhänder gemeinsam zu führendes Register einzu- tragen. Für die wertbeständigen Schiffspfandbr. jeder Gattung ist ein besonders den vor- stehenden Bestimmungen entsprechendes Register zu führen. Als Vertreter der jeweiligen Schiffspfandbriefgläubiger ist durch den preuss. Minister für Handel u. Gewerbe ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu bestellen. Papiermark-Schiffspfandbriefe: Ausg. I. M. 10 000 000 in 4½ % Schiffspfandbriefen, sowie Ausg. II. M. 10 000 000 in 4½ % Schiffspfandbriefen; beide Ausgaben v. 1919; Stücke zu M. 200, 300, 1000 u. 5000. Ausg. III. M. 30 000 000 in 4½ % Schiffspfandbriefen von 1920; Stücke zu M. 200, 300, 1000, 5000 u. 10 000. Kurs in Berlin Ende 1925–1928: Ausg. ILI==III: – %; Ende 1929: Ausg. I: 1.11 %; Ausg. II: 0.52 %; Ausg. III: – %. Ausserdem Ser. I u. II in Frankf. a. M. u. Hamburg notiert. Der von der Aufsichtsbehörde festgesetzte Goldwert dieser Schiffspfandbriefe beträgt für je PM. 1000 Ausgabe I GM. 173.70, Ausgabe II GM. 73 70, Ausgabe III GM. 17.20. – Im Februar 1930 nahm die Ges. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde an die Schiffs- pfandbriefbesitzer eine erste Teilausschüttung in Höhe von 6 % des Goldwertes der Schiffs- pfandbriefe vor. Es entfielen demnach als erste Rate auf je PM. 1000 Ausgabe I RM. 10.42, Ausgabe II RM. 4.42, Ausgabe III RM. 1.03 gegen Einreichung der Schiffspfandbriefe. Die bei der Ges eingereichten Schiffspfandbriefe wurden nicht wieder ausgehändigt. Zur Teil- nahme an eventuellen weiteren Teilausschüttungen bzw. an der Schlussabfindung wurden Anteilscheine ausgehändigt. Teilungsmasse am 31. Dez. 1929: Aktiva: Wertp. u. Bankguth. 134 424, Aufwert.-Forder. u. Zs. 81 062 (davon dinglich gesichert 34 505). Sa. GM. 215 487, nach Abzug des Verwalt.- Kostenbeitrages. –— Von den Aufwert.-Forder. sind rd. RM. 22 750 strittig, ausserdem ist ein Teil der nicht dinslich gesicherten Forderungen als zweifelhaft anzusehen. –Passiva: Schiffspfandbriefe: Ausg. I PM. 8 787 200 = GM. 1 526 336, Ausg. II PM. 7 692 600 = GM. 566 944, Ausg. III PM. 9 504 500 = GM. 163 477. Sa. PM. 25 984 300 = GM. 2 256 758. 8 % Gold-Schiffspfandbriefe: Ausgabe IV. GM. 5 000 000 v. 1./10. 1927 (1 GM. = /so kg Feingold) Stücke zu GM. 2000, 1000, 500, 300 u. 200. —– Zs. 2./1. u. 1./7. – Die Gold-Schiffs- pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar. Die Rückzahl. durch die Bank erfolgt nach Kündig. oder Auslos., die zum ersten Werktage eines jeden Kalendervierteljahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist zulässig sind, jedoch nicht vor dem 2./1. 1932. Vor dem 2./1. 1932 darf eine Auslos. nur in Höhe derjenigen Beträge erfolgen, welche auf die Deckungs- pfandrechte durch Amort. oder aussergewöhnl. Rückzahlungen bei der Ges. eingegangen sind. Die Tilg. der Gold-Schiffspfandbriefe kann auch durch Rückkauf erfolgen u. muss bis zum 2./1. 1957 beendet sein. Der Geldwert von Kapital u. Zinsen wird errechnet nach dem amtlich bekanntgemachten Preise des Feingoldes, der für den 15. Tag des der Fälligkeit voran- gehenden Kalendermonats gilt. Als amtlich festgesetzter Preis für Feingold gilt der vom Reichswirtschaftsminister oder von der durch ihn bestimmten Stelle im Deutschen Reichs- anzeiger bekanntgegebene Londoner Goldpreis. Die Umrechnung in die deutsche Währung erfolgt nach dem Mittelkurs der Berliner Börse- auf Grund der letzten amtlichen Notierung ===-