Elektrizitätswerke, elektrotechnische Industrie, Feinmechanik, Optik. 4175 Kapitalertrage zur Auszahlung: gegen Stücke über nom. RM. 6 = RM. 5.92; gegen Stücke über nom. RM. 12 = RM. 11.84. Anleihe II: 1. Teil. M. 600 000 000 (hiervon M. 80 950 000 Handdarlehen) aufgelegt im März 1922, zu 5 % verzinsl., rückz. zu 102 %, Stücke zu M. 20 000, 10 000, 5000, 2000 u. 1000, abgestempelt auf RM. 43, 21, 10, 4 u. 2 (gesetzl. Aufwert.-Betrag RM. 2.15 für je M. 1000). Die verbleibenden Spitzen (bei den Abschnitten zu PM. 1000, 2000, 5000, zuzüglich der anteiligen Zinsen für 1925 u. 1926) wurden mit RM. 0.50, 0.79, 0.32, 0.16 bar ausgezahlt. Zs. 1./7. Tilg. zu 102 % durch Auslos. erstmalig am 1./10. 1927. Von 1932 ab verstärkte Auslos. oder Kündig. mit 3 monat. Frist zulässig. Aufgelegt bei den Banken wie bei Anleihe I, sowie bei Darmstädter u. Nationalbank, Commerz- u. Privatbank A.-G., Berlin; Badische Girozentrale, Mannheim. Selbstschuldnerische Bürgschaft des Landes Baden für Kapital u. Zinsen verbürgt. Die Teilschuldverschreib. sind mündelsicher. Notiert in Berlin, Frankfurt a. M. u. Mannheim. Kurs Ende 1926–1929 in Berlin: 73, 67.60, 70, – %. In Frankf. a. M.: – (75), 63, 69, 87 %. Zwecks Barablösung wurde die Anleihe zum 31./12. 1929 gekündigt. Die Barablösungs- beträge wurden wie folgt festgesetzt: für nom. RM. 2 Teilschuldverschreibungen auf RM. 1.75, für nom. RM. 4 desgl. auf RM. 3.50, für nom. RM. 10 desgl. auf RM. 8.75, für nom. RM. 21 desgl. auf RM. 18.42, für nom. RM. 43 desgl. auf RM. 37.71. Die Zinsen für die Jahre 1925, 1926, 1927, 1928 u. 1929 wurden für die über nom. RM. 21 u. nom. RM. 43 lautenden Stücke gegen Einreich. der entsprechenden Zinsscheine gezahlt. Für die über nom. RM. 2, nom. RM. 4 u. nom. RM. 10 lautenden Stücke, die zum Zwecke der laufenden Zinszahlung bei unserer Gesellschaft nicht hinterlegt sind, gelangen demnach zur Auszahl.: gegen Stücke über je nom. RM. 2 zuzügl. Zs. einschliessl. Zinseszs. abzügl. 10 % Kapital- ertragsteuer RM. 2.12, gegen Stücke über je nom. RM. 4 RM. 4.24 u. gegen Stücke über je nom. RM. 10 RM. 10.59. 2. Teil. M. 65 013 000, Oblig. u. 2 250 000 Handdarlehen. Aufgelegt im Juni 1922. Die Anleihe 2. Teil wurde zwecks Barablös. zum 1./9. 1928 gekündigt. Kohlenwertanleihe: 5 % Teilschuldverschreib. vom Jahre 1923 im Gesamtwert von 625 000 t Kohle (westfäl. Fettflammnuss IV, gesiebt u. gewaschen, ab Zeche einschl. Steuer), Eingeteilt in 5 Serien zu je 125 000 t Kohle, jede Serie in Stücken A 1250 zu 10 t, B 5000 zu 5 t, C 15 625 zu 2 t, D 37 500 zu 1 t, E 37 500 zu ½ t. Zs. 1./2. u. 1./8., erstmalig am 1./8. 1923. Ausgegeb. Ser. I, II, III u. IV, welche einen Geldwert im Betrage von 441 737,5 t Kohle brachten. Tilg. durch Auslos. oder freihänd. Rückkauf mit mind. jährl. 1 % der Gesamt- menge der Kohle; die Tilg.-Raten werden jeweil. am 1./8., erstmal. 1928, gezahlt. Verstärkte Auslos. oder Kündig. sämtl. Teilschuldverschreib. mit 3 monat. Frist zulässig, erstmals 1933. Die zur Auszahl. gelangenden Beträge für Verzins. u. Tilg. werden nach dem Duchschnitts- kohlenpreis berechnet, der sich ergibt aus den tägl. Kohlenpreisen für westfäl. Fettflamm- nuss IV, gesiebt u. gewasch., ab Zeche, einschl. Steuer, während der den Zahlungsterminen vorhergehend. Halbjahre vom 1./1.–30./6. (für die Zahlung. am 1./8.) und vom 1./7. bis zum 31./12. (für die Zahlung. am 1./2.). Sollte die bezeichnete Kohlensorte nicht mehr oder nicht mehr in bisherig. Weise gehandelt werden, so tritt an ihre Stelle eine ihr nach der Ent- scheid. des Badischen Handelstags gleichwert. Kohle. Sicherheit: Reallast auf dem Murg- werk I. u. II. Ausbau und auf die Leitungsnetze, die der Schuldnerin gehören oder erstellt werden, ausserdem selbstschuldnerische Bürgschaft des Landes Baden für Kapital u. Zinsen. Die Teilschuldverschreib. sind mündelsicher. Kurs Ende 1923 –1929: RM. 12, 10.50, 8.70, 14, 12.80, 17.75, 18 für 1 t. Zugelassen an der Berliner Börse im Juli 1923. Ende 1925 bis 1929: in Frankfurt a. M.: RM. 8.70, 13.71, 12.62, – (17), 18 für 1t. Nach Schaffung einer festen Reichswähr. haben die Inh. der Teilschuldverschr. aus § 16 der Anleihebed. das Recht, die Umwandl. der Schuldverschr. in eine Geldschuld auf Grundlage des am Tage des Inkrafttretens des betr. Gesetzes bestehenden Kohlenpreises zu verlangen. Durch das Münzgesetz vom 30./8. 1924 ist die neue Reichswährung am 11./10. 1924 in Kraft getreten. Der Kohlenpreis betrug bei Inkrafttreten des Gesetzes einschliessl. Steuer RM. 17.50 pro Tonne. Die eingereichten Schuldverschreib. wurden somit über kg 10 000, 5000, 2000, 1000 u. 500 lautend auf RM. 175, 87.50, 35, 17.50 u. 8.75 abgestempelt. Von diesem Recht der Umstempelung ist Gebrauch gemacht worden für 241 355 Tonnen. Für diese auf RM. abgestemp. Stücke bes. Kurs-Notiz. Ende 1925–1929 in Berlin: RM. 9.51, 14.01, 13.70, 15.60, 15.60 für 1 Stück über RM. 17.50 (= 1 t); Frankfurt a. M.: RM. 8.95, 13.71, 12.12, 15.25, 15. Lt. Bekanntm. v. Juni 1928 ist die Ges. bereit die Kohlenwertanleihe bereits vorzeitig mit nachfolgenden Beträgen einzulösen. Die über 1 Tonne Kohle lautenden Stücke werden den einschliessl. der noch nicht fälligen Zinsscheine mit RM. 18.50 u. die auf RM. 17.50 ab- gestempelten Stücke einschliessl. der noch nicht fälligen Zinsscheine mit RM. 16.20 eingelöst, die übrigen Stückelungen mit den entsprechenden Beträgen. 6 % Anleihe von 1928: Schweiz. Fr. 50 000 000; Stücke: 50 000 zu Fr. 1000. – Zs. 31./5. u. 30./11. – Tilg.: Die Anleihe muss bis spät. 31./5. 1953 vollständig zurückbezahlt sein. Zum Zwecke der teilweisen Tilg. der Anleihe ist die Ges. verpflichtet, einen Tilg.- Fonds zu bilden, in welchen am 30./4. 1929 u. sodann bis 30./4. 1936 einschliessl. jährlich 1 % u. von da ab bis 30./4. 1952 einschliessl. jährl. 2 % des Anleihebetrages einzulegen sind u. -woraus Anleihestücke zu höchstens pari (schweiz. Usance) zuzügl. lauf. Zinsen am freien Markt zurückgekauft werden sollen. Wenn u. soweit solche Käufe nicht möglich sind, ―