― 5022 Handelsgesellschaften, Warenhäuser, Konsumvereine. Deutsche Zündwaren-Monopolgesellschaft, Berlin NW 40, Herwarthstr. 3 a. Gegründet: 12./7. 1926; eingetr. 27./8. 1926 unter der Firma: Deutsche Zündholz-Verkaufs Aktiengesellschaft. Gründer s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1927. 0 Nachdem das Zündwarenmonopolgesetz vom 29./1. 1930 am 1./6. 1930 in Kraft gesetzt 6 worden ist, hat die Deutsche Zündholz-Verkaufs Aktiengesellschaft ihre Aufgabe in der Entwicklungsgeschichte der deutschen Zündholzindustrie abgeschlossen u. ist durch die Deutsche Zündwaren-Monopolgesellschaft ersetzt worden. Die im Gesetz vorge- * Sehene Anderung des Firmennamens ist unter dem 8./8. 1930 in das Handelsregister ein- getragen worden. –— Das Reich übt die Aufsicht über die Monopolges. durch zwei Reichs- Kommissare aus, die berechtigt sind, sich gegenseitig zu vertreten. Zweck: Gegenstand des Unternehmens ist ausschliesslich die Ausübung des Zünd- warenmonopols auf Grund des Zündwarenmonopolgesetzes vom 29./1. 1930 (Reichsgesetzbl. I, S. 11) u. die Vornahme der hierdurch veranlassten Geschäfte. Auszug aus dem Zündwarenmonopolgesetz: $ 2. (1) Das Zün dwarenmonopol umfasst, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind, 1. die Übernahme der im Monopolgebiet hergestellten Zündwaren von den Herstellern und die unmittelbare Weiter. veräusserung (Bezugsmonopol), 2. die Einfuhr von Zündwaren in das Monopolgebiet von ausserhalb (Einfuhrmonopol), 3. die Ausfuhr von Zündwaren aus dem Monopolgebiet nach ausserhalb (Ausfuhrmonopol). – § 3. Monopolgebiet ist das Gebiet des Deutschen Reichs mit Ausnahme der Zollausschlüsse, jedoch einschliesslich des Badischen Zollausschluss- gebiets. – § 6. In der Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft (Monopolgesellschaft) sind alle im Monopolgebiet jeweils zur Herstellung von Zündwaren berechtigten Unternehmer als Gesellschafter zusammengeschlossen, – § 19. (1) Bei der Festsetzung der Beteiligungs- ziffern werden, vorbehaltlich der Vorschrift des § 26, nur die im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zwischen dem Reiche und der Svenska Tändsticks Aktiebolaget sowie der N. V. Financieelle Maatschappij Kreuger & Toll vom 26. Oktober 1929 zur Herstellung von Zündhölzern im Sinne des Reichsgesetzes über die Erlaubnispflicht für die Hersellung von Zündhölzern vom 28. Mai 1927 (Reichsgesetzbl. I, S. 123) berechtigten Unternehmer be- rücksichtigt. – § 20. Die Beteiligungsziffern werden in Vielfachen von Normalkisten aus- gedrückt. Eine Normalkiste im Sinne dieses Gesetzes ist gleich 600 000 Zündstäbchen. Kapital: RM. 1 000 000 in 10 000 Nam.-Akt. zu RM. 100, übern. von den Gründern zu pari. Die Aktien lauten auf Namen. Aktienurkunden werden nicht ausgestellt. Über die Aktien wird bei der Ges. ein Buch geführt. Für die Übertragung der Aktien sind die Vorschriften des Gesetzes über das Zündwarenmonopol massgebend. Berechtigt u. ver- pflichtet zur Übernahme von Aktien sind alle zur Herstellung von Zündwaren im Monopol- gebiete jeweils berechtigten Unternehmer. Grossaktionäre: Die Gesellschafter zerfallen in die schwedische Gruppe (Svenska Tändsticks A.-G. in Stockholm) u. in die deutsche Gruppe. Zu der schwedischen Gruppe gehören a) die Deutsche Zündholzfabriken Aktiengesellschaft in Berlin, b) die Norddeutsche Zündholz-Aktiengesellschaft in Berlin, c) die Süddeutsche Zündholz-Aktien-Gesellschaft in Berlin. Zu der deutschen Gruppe gehören sämtliche übrigen Gesellschafter. – Die Hälfte 10 der Aktien steht der deutschen Gruppe, die andere Hälfte der schwedischen Gruppe zu. Die Zündholzaktien-Verwaltungsgesellschaft m. b. H. in Berlin nimmt gemäss dem Monopol- 0 gesetze jeweils die Unterverteilung der Aktien auf die Mitglieder der deutschen Gruppe 0 unter Berücksichtigung der Beteiligungsziffern, soweit die Gesellschafter solche erhalten, vor. Entsprechend verfährt die Deutsche Zündholzfabriken Aktiengesellschaft in Berlin für die schwedische Gruppe. 3 Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im 1. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Das Stimmrecht der zur deutschen Gruppe gehörenden Gesellschafter wird von der Zündholzaktien-Verwaltungsgesellschaft m. b. H. ausgeübt. Gewinn-Verteilung: Für die Berechnung u. Verteilung des Gewinns gelten folgende Vorschriften: 1. Die Bildung u. Ausstattung von Delkredere-Fonds bedürfen eines überein- stimmenden Beschlusses einerseits des Aufsichtsrats u. andererseits des Vorstandes. 2. Die Bildung von Reservefonds ist nur bis zur Höhe von 50 % des Grundkapitals zulässig. 3. Für die Gewährung von Tant. gilt die Satzung. 4. Aus dem Reingewinn sind nach Abzug der Tant. zunächst 8 % Dividende an die Gesellschafter auszuschütten. Etwaige Minderbeträge an Dividenden werden ohne Berechnung von Zinusen aus dem Reingewinn 9 des nächsten u. nätigenfalls der späteren Geschäftsjahre nach Abzug der Tant. vorweg 0 ausgeschüttet. Sodann erhält das Reich, unbeschadet der Vorschrift des § 31 Abs. 2, vorweg für jede von der Monopolgesellschaft abgesetzte Normalkiste RM. 13. Der Rest des Rein- gewinns fliesst ebenfalls dem Reiche zu, das verpflichtet ist, die Hälfte des Restes unver- züglich an die Svenska Tändsticks Aktiebolaget, Stockholm abzuführen. Die vorstehende Gewinnvyerteilung gilt für die Zeit bis zur vollständigen Tilgung der dem Reiche auf Grund des Vertrags mit der Svenska Tändsticks Aktiebolaget, Stockholm, sowie der N. V. Financieele Maatschappij Kreuger. & Toll in Amsterdam vom 26. Oktober 1929 zu gewährenden Anleihe. Sie gilt jedoch, wenn die Anleihe vor Ablauf von 32 Jahren, vom Inkrafttreten dieses Ge- setzes ab gerechnet, vollständig zurüekgezahlt wird, für die ganze Dauer dieser 32 Jahre.