5338 Banken und andere Geld-Institute. Eisenbahn-Bank in Frankfurt a. M., Gallus Anlage 7. Gegründet: 26./7. bzw. 16./10. 1898; eingetr. 14./11. 1898. Gründer u. Einbring.-Werte s. Hdb. der Dt. A.-G. Jahrg. 1899/1900. Zweck: Erwerbung u. Belehnung von Schuldverschreib., Oblig. u. Prior.-Aktien solcher Eisenb., welche in Deutschland oder der österr.-ung. Monarchie entweder unter Staatsbetrieb oder im Betriebe einer vom Staate garant. Eisenb.-Ges. stehen oder mit staatlicher Zinsgarantie ausgestattet sind, u. die Ausgabe von Oblig. auf Grund der erworb. oder in Pfandbesitz genommenen und beliehenen Wertpapiere. Gegenstand des Unternehmens ist lt. G.-V. v. 2./5. 1928 weiterhin die Finanzierung in- u. ausländischer Unternehmungen im Wege der Beteil. oder in irgendeiner sonstigen Rechts- form, iusbes. jede Tätigkeit, die als Wiederaufbau im Sinne des Gesetzes zur endgültigen Regelung der Liquidations- u. Gewaltschäden (Kriegsschädenschlussgesetz) vom 30./3. 1928 (Reichsgesetzblatt Jahrg. 1928 Teil I Seite 120 ff.) anzusehen ist. Die Ges. darf gekaufte Wertp. wieder begeben, aber sonst keine mit dem Gegenstand des Unternehmens nicht zusammenhängende Geschäfte betreiben; insbes. sind Spekulationsgeschäfte ausgeschlossen. Beteiligungen: Der frühere Effektenbesitz der Ges. an Eisenbahn-Akt. u. . 0bl. (näheres hierüber s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1927 u. früher) wurde durch die Deutsche Regierung derzeit beschlagnahmt u. schlussentschädigt. Im April 1925 wurden K 192 500 Prior.-Akt. der Versecz-Kubiner Lokalbahn-A.-G., K 4 086 000 Prior.-Aktien der Ver. Szegedin-Gross- Kikinda-Gross-Becskereker Lokalbahn u. K 9 466 000 Prior.-Aktien der Slavonischen Lokal- Eisenbahn der Bank zurückgegeben. Der Wert dieser zurückgegebenen Aktien dürfte hach Ansicht der Bankleitung im Hinblick auf die Valutaentwert. nicht allzu hoch zu veran- schlagen sein. Es schweben Verhandl. mit der jugoslawischen Regierung. Als Entschädigung für die andern beschlagnahmten Werte, die durch die Reparations- kommission in Paris versteigert worden sind, erhielt die Bank vom Reich einen Ent- schädigungsbetrag von 2 pro Mille des Wertes der enteigneten Gegenstände, wozu später noch ein Entwert.-Zuschlag von 3 pro Mille hinzukam. Demgemäss erhielt die Bank nur eine Entschädigung von RM. 112 915. In der a. o. G.-V. v. 2./5. 1928 führte der Vors. des A.-R. aus, dass durch das Reichsentschädigungsamt schon früher eine Grundentschädigung von 38 Mill. P anerkannt worden sei u. die Ges. davon bereits in 2 Raten ½ % erhalten habe. Auf Grund des Kriegsschädenschlussgesetzes erhielt die Ges. als Wiederaufbauer RM. 2 887 700 6 % Reichsschuldbucheintragungen sowie RM. 469 850 vorläufig nicht verzinsl. Reichsschuldbucheintragungen (Wiederaufbauzuschläge). Die ao. G.-V. v. 2./5. 1928 beschloss die Erweiter. des Zwecks der Ges. u. erwarb gemeinschaftlich mit der Eisenbahn-Renten-Bank in Fft. a. M. die Hälfte des Lit 535 000 betragenden A.-K. der Memeler Kleinbahn A.-G., welche sowohl die Strassenbahn u. 2 Kleinbahnen als auch das Gaswerk, Wasserwerk u. das alte Elektrizitätswerk in Memel betreibt. Die Ges. wird auch das von der Elektrizitäts-A.-G. vorm. Lahmeyer & Co. neuzuerrichtende Elektrizitätswerk in Memel in Betrieb nehmen. 0 Kapital: M. 10 000 000 in 5 Serien (A, B, C, D, E) zu M. 2 000 000 = 10 000 Aktien (Nr. 1 bis 10 000) zu M. 1000. Eisenb.-Bank-Oblig.: Die Em. der Oblig. kann bis zur Höhe des Ankaufswertes bezw. Be- lehnungswertes der zu ihrer Sicherheit dienenden Schuldverschreib., Oblig. u. Prior.-Aktien er- folgen u. darf keinesfalls das Achtfache des Nom.-A.-K. der Ges. übersteigen. Sollten durch Ver- kauf von Wertp. oder durch Tilg. derselben, oder durch Auslös. der beliehenen Wertp. die in Umlauf befindl. Oblig. nicht mehr gedeckt sein, so hat sofort ausserord. Rückzahl. des entsprech. Oblig.-Betrages stattzufinden, u. muss bis zur Durchführ. dieser Massregel der Gegenwert des Fehlbetrages in Barem oder in Staatsp. bei einer der Stellen hinterlegt werden, wo die als Unterlage dienenden Effekten deponiert sind. Die zur Sicherheit der Oblig. dienenden Schuldverschreib., Oblig. u. Prior.-Aktien werden bei von dem Vorst. u. A.-R. durch übereinstimm. Beschl. zu bestimmenden Bankinstituten, welche sich mit der Verwahr. von Depos. befassen, hinterlegt u. können nur auf Grund eines übereinstimm. Beschl. des Vorst. u. A.-R. zurückgezogen werden. Die Besitzer von Schuld- verschreib. der Eisenbahn-Bank wählten in der Gläubiger-Vers. v. 20./7. 1926 den Rechts- anwalt Dr. Liebmann, Fft. a. M., zum Vertreter der Besitzer der Schuldverschreib. für die Verhandl. gemäss § 34 des Aufwert.-Ges. vor der Aufwertungsstelle. Im Sept. 1925 wurden die Altbesitzer von Schuldverschreib. aufgefordert, bis 30./10. 1925 ihre Altbesitzrechte anzumelden. Lt. Beschluss der G.-V. v. 28./12. 1927 wurde den Alt- besitzern, welche die Anmeld. versäumt hatten, eine Nachfrist gewährt u. zwar bis 7./2. 1929. Der gesetzliche Aufwertungssatz von 15 % für die Obligat. dürfte nicht erreicht werden. In den Aufwertungssachen gegen die Obligationäre fand am 29./9. 1930 der gerichtliche Termin vor der Aufwert.-Stelle Frankfurt a. M. statt. Die Angelegenheit wurde bis zur Fällung des Spruches in der Sache der Eisenbahn Renten-Bank (s. d.) vertagt, weil die Eisenbahn-Bank annähernd die Hälfte des A.-K. der Eisenbahn-Renten-Bank pesitzt und eine einigermassen zuverlässige Schätzung des Wertes dieses Aktivpostens der Eisenbahn- Bank erst möglich ist, wenn die Aufwert. der Eisenbahn-Renten-Bank-Obligat. feststeht. Eine zum 27./1. 1931 einberufene Gläubigerversammlung sollte Beschluss fassen über Einlegung bzw. Durchführung der Beschwerde gegen die für Mitte Jan. 1931 zu erwartende Entscheidung der Aufwertungsstelle des Amtsgerichts Frankf. a. M. über den Antrag der Eisenbahn-Bank auf Herabsetz. der Aufwert. gemäss § 34 des Aufwertungsgesetzes.