Verschiedene Gesellschaften. Veueste Gründungen. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (B. I. Z.). Banque des Reglements Internationaux (B. R. I.) – Bank for Inter- national Settlements. (B. I. S.) Sitz in Basel. Verhuager Geschäftssitz: Hotel Savoy Univers. – Definitiver Geschäftssitz: Haus „Zum Kirschgarten“. Gegründet: 1930. Die B. I. Z. konstituierte sich am 12./5. 1930 auf Grund des Young- Planes u. des im Haag am 20./1. 1930 abgeschlossenen Bank. Abkommens zwischen Deutsch- land, Belgien, Frankreich, England, Italien u. Japan einer-, der Schweiz andererseits. Das genehmigte Aktienkapital wurde auf Schw. Fr. 500 000 000 in 200 000 Aktien zu Fr. 2500 festgesetzt, wovon 112 000 Aktien sofort von den Notenbanken Deutschlands, Englands, Frankreichs, Italiens, Belgiens u. Japans sowie einer amerikanischen Bankgruppe, bestehend aus dem Hause J. P. Morgan & Co., der First National Bank of New York u. der First National Bank of Chicago, al pari übernommen wurden. Die Bank von Frankreich u. die Belgische Nationalbank legten ihre Tranchen (in Frankreich 16 000 Aktien) al pari zur öffentl. Zeichnung auf; in Paris wurde die Emission 159fach, in Brüssel 12 fach überzeichnet. In den übrigen Ländern fand keine öffentl. Begebung statt; in U. S. A. gab die Über- nahmsgruppe die Aktien an eine grössere Anzahl von Privatbanken weiter. Bald darauf wurden von der B. I. Z. weitere 12 000 Aktien al pari ausgegeben, u. zwar an die Noten- banken von Holland, Schweden und der Schweiz. Weitere 40 000 Aktien in Tranchen zu je 4000 Stück wurden von den Notenbanken der zehn Länder Österreich, Ungarn, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei, Danzig, Bulgarien, Finnland, Griechenland u. Freie Stadt Danzig al pari übernommen. Der Rest ist noch unplaciert. Die Einzahlung erfolgte vorderhand nur zu 25 %. Die Bank nahm am 20./5. 1930 offiziell ihre Tätigkeit auf. Sie trat die Nachfolge des früh. Reparations-Agenten an u. besorgte die Emission der Young- Anleihe im Juli 1930. Im August 1930 nahm sie lt. Pressemeldungen an der Errichtung einer internationalen Hypotheken-Bank in Amsterdam teil. Die Rechtsstell. der Bank basiert auf einem besonderen schweizerischen Gesetz, das ihr verschiedene Sonderrechte verleiht. Das Gesetz kann ohne Einverständnis der anderen Regierungen, die das Haager Abkommen vom 20./1. 1930 unterzeichnet haben, von der schweizer. Regierung nicht abgeändert oder aufgehoben werden; auch Statutenänderungen der Bank erlangen ohne ein solches Einverständnis keine Rechtskraft. Ordnungsgemäss durchgeführte Statutenänderungen dagegen werden rechtswirksam, auch wenn sie vom schweizer. Recht abweichen. Steuerfrei sind: Kapital, Reserven u. Gewinne der Bank, ihre auf Grund des Young-Planes gemachten Geldeinlagen, die Bezüge ihrer nichtschweizer. Angestellten, ihre Verträge bezüglich deutscher Reparations-Bonds sowie die auf einem aus- ländischen Markt untergebrachten Bonds dieser Art: ausserdem ist die Bank von ver- schiedenen Stempeln u. Abgaben im Zusammenhang mit ihrer Gründung u. der Emission ihrer Aktien befreit. Die Bank, ihr Eigentum, ihre Aktiven, Einlagen u. die ihr anver- trauten Werte sind in Friedens- u. Kriegszeiten von allen Massnahmen wie Enteignung, Requirierung, Beschlagnahme usw. ausgenommen, ebenso von jeder Beschränkung der Ausfuhr von Gold oder Devisen u. allen ähnlichen Eingriffen. Sreitfälle zwischen der Schweiz u. der B. I. Z., oder zwischen der Schweiz u. den anderen Signatarmächten der Haager Vereinbarungen hinsichtlich der B. I. Z. kommen vor das Haager Schiedsgericht. Zweck der Bank ist: die Zusammenarbeit der Zentralbanken zu fördern, neue Möglich- keiten für internationale Finanzgeschäfte zu schaffen u. als Treuhänder (Trustee) oder Agent bei den ihr auf Grund von Verträgen mit den beteiligten Parteien übertragenen inter- nationalen Zahlungsgeschäften zu wirken. Solange der Sachverständigenplan vom 7./6. 1929 in Kraft ist, hat die Bank 1. die ihr im Plan übertragenen Aufgaben auszuführen, 2. ihre Geschäftstätigkeit so zu gestalten, dass die Durchführung des Planes erleichtert wird und 3. bei ihrer Geschäftsführung u. Geschäftstätigkeit die Bestimmung des Planes einzuhalten; u. zwar alles innerhalb der Grenzen der ihr in diesen Statuten übertragenen Befugnisse. In dem besagten Zeitraum hat die Bank in ihrer Eigenschaft als Treuhänder (Trustee) oder Agent für die beteiligten Regierungen 1. die von Deutschland auf Grund des Planes ge- zahlten Annuitäten in Empfang zu nehmen, zu verwalten u. zu verteilen, 2. die Kom- merzialisierung u. Mobilisierung bestimmter Teile der genannten Annuitäten zu über- wachen u. dabei mitzuhelfen, 3. alle Aufgaben zu übernehmen, die mit den deutschen ― ‚‚‚―