6862 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen. Reparationen u. den damit verbundenen internationalen Zahlungen im Zusammenhang stehen u. zwischen der Bank u. den beteiligten Regierungen vereinbart werden. Die Geschäfte der Bank müssen mit der Politik der Zentralbanken der beteil. Länder übereinstimmen. Bevor durch oder für die Bank ein Finanzgeschäft auf einem bestimmten Markt oder in einer bestimmten Währung ausgeführt wird, hat der Verwaltungsrat der Zentralbank oder den Zentralbanken, die unmittelbar beteiligt sind, Gelegenheit zum Ein- spruch zu geben. Falls innerhalb einer angemessenen, von dem Verwaltungsrat zu be- stimmenden Frist Einspruch erhoben wird, hat das beabsichtigte Geschäft zu unterbleiben. Diese Vorschrift bedeutet jedoch nicht, dass die Ermächtigung einer Zentralbank erforder- lich ist, wenn aus ihrem Markt Beträge zurückgezogen werden, gegen deren Anlegung sie keinen Einspruch erhoben hatte. Die Geschäfte der Bank für eigene Rechnung dürfen nur in solchen Währungen gemacht werden, die nach Ansicht des Verwaltungsrates den praktischen Erfordernissen der Gold- oder Goldkernwährung genügen. Im besonderen ist die Bank befugt: a) gemünztes u. ungemünztes Gold für eig. Rechnung oder für Rechnung von Zentralbanken zu kaufen u. zu verkaufen. b) Gold für eig. Rechnung in Sonderdepots bei Zentralbanken zu halten, c) Gold für Rechnung der Zentralbanken in Ver- wahrung zu nehmen, d) gegen Gold, Wechsel u. sonst. kurzfristige erstklassige Schuldtitel oder gegen erstklassige Sicherheiten den Zentralbanken Darlehen zu gewähren oder solche bei ihnen aufzunehmen, e) Wechsel, Schecks u. sonst. kurzfristige Schuldtitel von erst- klassiger Liquidität, einschliesslich Staatsschatzwechsel u. anderer kurzfristiger jederzeit marktgängiger Staatsschuldverschreibungen zu diskontieren, zu rediskontieren, zu kaufen oder zu verkaufen, u. zwar mit oder ohne ihr Giro, f) für eigene Rechnung oder für Rechnung von Zentralbanken Devisen zu kaufen u. zu verkaufen, g) für eigene Rechnung oder für Rechnung von Zentralbanken börsengängige Wertpapiere, jedoch keine Aktien, zu kaufen u. zu verkaufen, h) den Zentralbanken Wechsel zu diskontieren, die deren Porte- feuille entstammen, u. an sie Wechsel aus dem eigenen Portefeuille zu rediskontieren, i)bei Zentralbanken laufende Konten oder Einlagekonten zu eröffnen und zu unterhalten, 3) Einlagen anzunehmen, u. zwar: 1. Einlagen von Zentralbanken auf laufendem oder Ein- lagekonto, 2. Einlagen auf Grund von Treuhandvereinbarungen, die zwischen der Bank u. den Regierungen mit Bezug auf den Internationalen Zahlungsausgleich getroffen werden können, 3. sonstige Einlagen, die nach Ansicht des Verwaltungsrates innerhalb des Auf- gabenkreises der Bank liegen. Die Bank ist ferner befugt: k) als Agent oder Korrespondent von Zentralbanken aufzutreten, 1) mit Zentralbanken zu vereinbaren, dass diese als ihr Agent oder Korrespondent auftreten, m) Vereinbarungen zu treffen, um im Zusammenhang mit internationalen Zahlungen als Treuhänder (Trustee) oder Agent aufzutreten. – Alle Geschäfte, die der Bank auf Grund der im vorhergehenden Artikel ausgesprochenen Er- mächtigung mit den Zentralbanken erlaubt sind, darf sie auch mit Banken, Bankiers, Ges. oder Privatpersonen jedes Landes eingehen, vorausgesetzt, dass die Zentralbank des be- treffenden Landes keinen Einspruch erhebt. – Die Bank kann mit den Zentralbanken be- sondere Vereinbarungen treffen, um die Abwicklung internationaler Zahlungsgeschäfte zwischen ihnen zu erleichtern. Die Bank ist nicht befugt: a) auf den Inhaber lautende, bei Sicht zahlbare Noten auszugeben, b) Wechsel zu akzeptieren, c) an Regierungen Dar- lehen zu geben, d) für Regierungen laufende Konten zu eröffnen, e) beherrschenden Ein- fluss auf ein Unternehmen zu erlangen, f) Grundstücke, die nicht zur Aufrechterhaltung ihres eigenen Geschäftsbetriebes notwendig sind, länger zu behalten, als nötig ist, um sie vorteilhaft zu veräussern, falls sie solche etwa zur Abdeckung eigener Forderungen über- nommen hat. Die Bank hat ihre Geschäfte unter besonderer Berücksichtigung der Auf- rechterhaltung ihrer Liquidität zu führen. Angestellte: Ca. 60. Kapital: Schw. Fr. 500 000 000 = 145 161 290.32 g Feingold in 200 000 Aktien zu Fr. 2500. Der Nennwert der Aktien ist auf jeder Aktie auch in der Währung des Landes, wo sie ausgegeben ist, zur Goldmünzparität vermerkt. Alle Aktien lauten auf Namen; ihre Über- tragung an neue Besitzer kann vom Verwaltungsrat ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Übertragungs-Bewilligung darf nur mit Zustimmung der Notenbank des betr. Landes oder der an ihrer Statt auftretenden Stelle erteilt werden. – Vorläufig sind die Aktien nur zu 25 % eingezahlt; Zeitpunkt u. Modalitäten der Resteinzahlung bestimmt der Verwaltungsrat unter dreimonatiger Ankündigung. Geschäftsjahr: 1./4.–31./3. (Schluss des 1. Geschäftsjahres am 31./3. 1931.) Gen.-Vers: Im 1. Geschäftsvierteljahr. Stimmrecht: Das Stimmrecht steht im Verh. zu der Zahl der Akt., die in dem Lande des in der G.-V. vertretenen Instituts gezeichnet sind. Gewinn-Verteilung: Der jährl. Reingewinn der Bank wird folgendermassen verwendet: a) 5 % des Reingewinns bzw. soviel von diesem Hundertsatz, als für nachstehenden Zweck benötigt wird, fliessen dem sogen. „Gesetzlichen Reservefonds“ zu, bis dieser 10 % des ein- gezahlten Grundkapitals der Bank erreicht hat; b) danach wird aus dem Reingewinn eine jährl. Div. bis zu 6 % pro Jahr auf das eingezahlte Grundkapital der Bank gezahlt. Die Div. ist kumulativ (d. h. der Aktionär hat Anspruch auf Bezahlung der Div.-Rückstände vor jeder neuen Gewinnverteilung); c) von dem dann noch verbleibenden Rest des Rein- gewinns werden 20 % an die Aktionäre ausgeschüttet, bis eine Zusatz-Div. von höchstens 6 % (die nicht kumulativ ist) erreicht ist; indessen kann der Verwaltungsrat alljährl. diese