Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen. 6863 zusätzl. Zahlung ganz oder teilweise einbehalten u. den Betrag einer besonderen Div.- Rücklage für künftige Div.-Zahlungen überweisen. Diese Rücklage soll zur Aufrechterhalt. der in der vorhergehenden Ziffer vorgesehenen kumulativen sechsprozent. Div.-Zahlung oder zu späteren Ausschüttungen an die Aktionäre dienen; d) nach Berücksichtig. der obenbezeichneten Zwecke fliesst die Hälfte des alsdann verbleibenden jährl. Reingewinns dem ,Allgemeinen Reservefonds“ der Bank zu, bis dieser die Höhe des eingezahlten Kapitals erreicht hat. Von da ab werden 40 % verwandt, bis der Allg. R.-F. das Doppelte des ein- gezahlten Kapitals erreicht; 30 %, bis er das Dreifache erreicht; 20 %, bis er das Vierfache erreicht; 10 %, bis er das Fünffache erreicht; u. von da an 5 %. Falls der Allg. R.-F. infolge von Verlusten oder infolge Erhöh. des einbezahlten Kapitals nach Erreichung einer der vorgenannten Beträge wieder unter diese Höhe sinkt, wird das der neuen Lage ent- sprechende Prozentverhältnis für den jährl. Reingewinn so lange wieder zugrunde gelegt, bis das entsprechende Verhältnis wieder hergestellt ist, e) solange der Plan in Kraft ist, wird ein etwa verbleibender Rest des Reingewinns nach Befriedig. der vorgenannten Erfordernisse in folgender Weise verteilt; 1. 75 % an Regierungen oder Zentralbanken Deutschlands u. der Länder, welche berechtigt sind, an den auf Grund des Planes zahlbaren Annuitäten teil zu haben, soweit diese Regierungen oder Zentralbanken bei der Bank befristete Einlagen unterhalten, die frühestens fünf Jahre vom Zeitpunkte der Einzahlung an u. nach Ablauf von vier Jahren mit mindestens einjähriger Voranzeige zurückgezogen werden können. Diese Summe wird jährl. in Beträgen verteilt, welche der Grösse der von den beteil. Regierungen oder den in Frage kommenden Zentralbanken unterhaltenen Ein- lagen entsprechen. Der Verwaltungsrat ist befugt, die Mindesthöhe dieser Einlagen zu bestimmen, welche die vorgesehene Ausschüttung rechtfertigt. 2. 25 % fliessen, falls die deutsche Regierung sich entschliesst, eine langfristige Einlage bei der Bank zu unterhalten, welche nur unter den in Ziffer 1 ausdrücklich festgelegten Beding. zurückgezogen werden kann u. wenigstens RM. 400 000 000 beträgt, einem „Sonderfonds“ zu, der dazu verwandt wird, um Deutschland bei der Bezahlung der letzten zweiundzwanzig im Plan vorgesehenen Annuitäten zu unterstützen. Wenn sich die deutsche Regierung entschliesst, eine derartige langfrist. Einlage von weniger als RM. 400 000 000 zu machen, so wird der Anteil der deutschen Regierung entsprechend verringert u. der Rest den in vorstehender Ziffer 1 aufgeführten 75 % zugeschlagen. Wenn sich die deutsche Regierung nicht dazu versteht, eine derartige langfrist. Einlage zu machen, so werden die genannten in der in der vor- stehenden Ziffer 1 angegebenen Weise verteilt. Der vorstehend erwähnte Sonderfonds trägt Zinseszinsen, die auf jährl. Basis zum Höchstsatze errechnet werden, welchen die Bank auf langfrist. Einlagen gewährt. Wenn der Sonderfonds die für die Bezahlung der letzten zweiundzwanzig Annuitäten erforderl. Höhe übersteigen sollte, wird der Überschuss gemäss dem Plan unter die Gläubigerregierungen verteilt. f) Nach Ablauf des im ersten Absatz der Ziffer e) genannten Zeitraums wird die Verteilung des in Ziffer e) erwähnten Reingewinnrestes von der Gen.-Vers. auf Vorschlag des Verwaltungsrats bestimmt. Ausweis am 30. Sept. 1930 (in Mill. Schw. Fr.): Aktiva: Kassenbestand, Kassa u. Guth. bei Banken 5.5, Gelder auf Sicht, zinstragend angelegt 68.8, rediskontierbare Anlagen (Einstandspreis) a) Handelswechsel u. Bankakzepte 203.7, b) Schatzwechsel 100.8, Gelder auf Zeit, zinstragend angelegt: a) bis zu höchstens 3 Monaten 946.8, b) von 3 bis 6 Monaten 153.9, c) von 6 bis 9 Monaten 25.2, andere Anlagen (Einstandspreis) a) mit Fälligkeit bis zu 2 Jahren 185.7, b) von mehr als 2 Jahren 1, sonst. Aktiva 8.6. – Passiva: St.-Kap. (genehmigt 200 000 Akt. zu je Schw. Goldfr. 2500 = 500, begeben 164 000 Akt. 410, mit 5 % Einzahl.) 102.5, langfrist. Einlagen: a) Treuhänder Annuitäten-K. 154.3, b) Einlage der Deutschen Regierung 79.9, c) Garantie-F. der Französ. Regierung 68.7, kurzfrist. Einlagen: a) von 3 bis 6 Monaten: Zentralbanken für eigene Rechn. 193.2, do. für Rechn. Dritter 39.1, b) bis zu höchstens 3 Monaten: Zentralbanken für eigene Rechn. 263.8, do. für Rechn. Dritter 582.5, Einlagen auf Sicht: a) Zentralbanken für eigene Rechn. 72.5, do. für Rechn. Dritter 127.9, b) andere Einleger 0.1, sonst. Posten 10.4. Sa. Fr. 1700.4 Mill. Obiger Ausweis enthält nicht die für den Dienst der internationalen Anleihen ein- gezahlten Beträge; hierüber werden Zus.stellungen in regelmässigen Zeitabständen ver- öffentlicht werden. Kurs: Die Akt. wurden vorläufig an der Pariser Börse zugelassen. An weiteren Börsen der Emissionsländer sollen sie später eingeführt werden. Einführungskurs in Paris am 3./11. 1930: Franz. Fr. 3300. Verwaltungsrat: Präsident: Gates W. McGarrah, Vorsitzender der Federal Reserve Bank, New York; Vizepräsidenten: Leon Fraser (U. S. A.); Bankier Dr. Melchior. Dr. H. Luther, Deutscher Reichsbankpräsident, Gen.-Dir. Reusch (Deutschland); sonst. Mitgl.: Montague C. Norman, Gouverneur der Bank von England, Sir Charles Addis (England); C. Moret, Gouverneur der Bank von Frankreich, Baron Brincard, Crédit Lyonnais, Marquis de Vogüé (Frankreich); Louis Franck, Gouverneur der Belgischen Nationalbank, Emile Francqui (Belgien); B. Stringher, Gouverneur der Bank von Italien, Bankier Beneduce (Italien); O. Tanaka, Bank von Japan, Dir. Nohara, Vokohama Specie Bank, Fil. London. Vorstand: Gen.-Dir. Pierre Quesnay, Bank von Frankreich; dem Gen.-Dir. untersteht das Generalsekretariat, die Buchhaltung, die Organisationsabteilung u. die Abteilung für Beziehungen zu Notenbanken; Vize-Gen.-Dir. Reichsbank-Dir. Huelse, Abt. für Kapitals- anlage, Wechsel-Abt. u. Überwachung der Umwandl. von einer Währung in die andere;