Banken und andere Geld-Institute. 29 Zweck: Bis zum Inkrafttreten des Rentenbankschein-Liquidier.-Gesetzes vom 22./8. 1924 stellte die Deutsche Rentenbank auf Grund der für sie begründeten Grundschulden u. der ihr zu übergebenden Schuldverschreib. Rentenbriefe aus. Die Rentenbriefe waren mit 59― verzinslich u. konnten nach Ablauf von 5 Jahren von der Deutschen Rentenbank zur Rück- zahl. zu ihrem Nennwert im ganzen oder in Serien aufgekündigt werden. Die Rentenbriefe dienten als Deckung für die auszugebenden Rentenbankscheine. (Näheres über früh. Zweck u. über Liquidier.-Gesetz v. 22./8. 1934 s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1925). Das Rentenbankschein- Liquidier.-Gesetz sah das allmähliche Verschwinden des Umlaufs der Rentenbankscheine innerhalb von längstens 10 Jahren nach Inkrafttreten des Liquidierungsgesetzes vor. Es waren im ganzen die als Reichskredite ausgegebenen Rentenbankscheine in Höhe von 1200 Mill. Rentenmark zurückzuziehen u. die von der Rentenbank über die Reichsbank s. Zt. an die Wirtschaft gegebenen Kredite in Höhe von 870 Mill. Rentenmark abzuwickein. Nachdem die Zurückziehung der Wirtschaftskredite im Geschäftsjahre 1927 vollendet worden war, bestand die Aufgabe der Deutschen Rentenbank, abgesehen von der Verwaltung ihres Vermögens, lediglich darin, an der weiteren Liquidierung des Umlaufs an Rentenbank- scheinen, die für das Darlehen an das Reich ausgegeben worden sind, mitzuwirken. Diese Aufgabe hat die Deutsche Rentenbank dadurch erfüllt, dass sie zusammen mit dem Reich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen die Mittel zur Tilg. der für das Reichsdarlehen aus- gegebenen Rentenbankscheine aufgebracht hat. Zu diesem Zweck hat die Rentenbank alle aus den abgewickelten Krediten vereinnahmten Rentenbankscheine einem bei der Reichsbank gebildeten ,„Tilgungsfonds“ zur Vernichtung zuzuführen. Soweit Rückzahl. der Kredite nicht in Rentenbankscheinen erfolgt, hat die Deutsche Rentenbank den entsprechenden Betrag in gesetzl. Zahlungsmitteln an die Reichsbank abzuliefern. Die Reichsbank hat dafür Renten- bankscheine im Verhältnis von einer Rentenmark = 1 RM. aus dem Verkehr zu ziehen u. zu vernichten. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufbring. der Mittel zur Einlös. der Renten- bankscheine haben durch die Verordn. des Reichspräsidenten v. 1./12. 1930 u. durch den hierdurch bedingten Abschluss eines neuen Vertrages zwischen dem Reich, der Reichsbank, der Deutschen Rentenbank u. der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt eine durchgreifende Veränderung erfahren. Nach der neuen Fassung des Liqduidierungsgesetzes bleiben die Grundschulden als Sicherheit für die Rentenbankscheine bestehen; die am 1./4. 1930 u. später fällig werdenden Grundschuldzinsen sind jedoch ausser Hebung gesetzt worden. Die Reichsregierung ist indessen ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats u. eines Aus- schusses des Reichstags die Erheb. der Zinsen vom nächstfolgenden Fälligkeitstage wieder anzuordnen. Für den Fall, dass die Erheb. der Zinsen wieder angeordnet wird, sind diese dem Tilgungsfonds zuzuführen; ihm fliessen auch weiterhin die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch eingehenden rückständigen Zinsen u. die dem Reiche auf Grund des § 37 des Bankgesetzes jährlich anfallenden Anteile am Reingewinn der Reichsbank so lange zu, bis die im Umlauf befindlichen Rentenbankscheine getilgt sind, längsten, jedoch bis zum 31./12. 1942. Reicht dieser Betrag zur Einlös. des Gesamtumlaufs an Rentenbank- scheinen nicht aus, so ist das Reich auf Anfordern der Reichsbank verpflichte t, den Fehl- betrag zur Verfügung zu stellen, soweit die Deutsche Rentenbank dazu nicht in der Lage ist. Die Deutsche Rentenbank ist berechtigt, mit Zustimm der Reichsregier. ihr Vermögen oder Teile davon auf die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt zu übertragen. Ein nach Ablauf der Abrufsfrist etwa im Tilgungsfonds verbleibender Rest fällt, eben so wie das nach Beendig. der Liquidat. noch vorhandene Vermögen der Deutschen Rentenbank, dem Reiche zu. Das geänderte Liduidierungsgesetz hebt ferner die Verpflicht. der Deutschen Rentenbank auf, die von ihr ausgegebenen Rentenbankscheine jederzeit auf Verlangen derart gegen ihre Rentenbriefe einzutauschen, dass auf Rentenmark 500 ein Rentenbrief über Goldmark 500 mit Zinsenlauf vom nächsten Fälligkeitstermin ab gewährt wird. Einlösungs-Verhältnis: Die aus den Zahlungen des Reiches u. der Rentenbank ein- gehenden Rentenbankscheine werden von der Reichsbank vernichtet. Spät. bis 31./12. 1942 fat die Rentenbank die noch etwa in Umlauf befindl. Rentenbankscheine mit einer Frist von 6 Monaten zur Einziehung u. zum Umtausch in gesetzl. Zahlungsmittel aufzurufen. Die Einlösung der Rentenmark erfolgt zum Kurse von 1 Renten-M. = 1 Reichs-M. Es haften bis zum Ablauf der Aufruffrist der Rentenbankscheine das gesamte Vermögen der Bank einschl. der auf Grund der Rentenbankverordnung bestehenden Grundschulden an erster Stelle für die Verbindlichkeit aus den Rentenbankscheinen u. aus den Rentenbriefen. Verhältnis zur Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt: Die Deutsche Rentenbank hat in der im Dez. 1924 gegr. „Treuhan dstelle für die Deutsche Rentenbank- als geschäfts- führende Gesellschafterin massgebend mitgewirkt. Die Aufgabe der Treuhandstelle war es, die ihr von der Deutschen Rentenbank zu treuen Händen zur Verfüg. gestellten Mittel für eine bis zum 1./11. 1925 lauf. Übergangszeit an landwirtschaftl. Institute auszuleihen u. zu verwalten. Die Zinseingänge der Treuhandstelle wurden an die Deutsche Rentenbank ab- geführt. Im gaizen sind s. Zt. KM. 156 851 741 durch die Treuhandstelle a. Mitteln der Deutschen Rentenbank ausgeliehen worden. Die Ausleih. erfolgte mit der Massgabe, dass, sobald die mit Zustimm. der Reichsregier. u. der Deutschen Rentenbank zu gründende landwirtschaftl. Kreditanstalt errichtet sein würde, die Mittel auf diese übergehen sollten. Mit der durch das Gesetz v. 18./7. 1925 erfolgten Erricht. der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirt- schaftl. Zentralbank) war die Aufgabe der Treuhandstelle für die Deutsche Rentenbank erfüllt.