34 Banken und andere Geld-Institute. Durch die Verordn. des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft u. Finanzen v. 1./12. 1930 hat das Gesetz über die Liquidier. des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom 30./8. 1924 verschiedene Anderungen erfahren (s. auch Abhandl. der Deutschen Rentenbank) Davon ist diejenige für die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt im Hinblick auf ihre Kapital- bildung von einschneidender Bedeutung. wonach mit Wirkung v. 1./4. 1930 an die Grund. schuldzinsen einstweilen ausser Hebung gesetzt worden sind. Damit ist seit diesem Zeit. punkt für die Anstalt der ihr seit ihrer Errichtung nach $§ 9 des alten Liquidier.-Gesetzes jährlich in Höhe von RM. 25 000 000 als Kapitalzuwachs zugeflossene Betrag aus Grund- schuldzinsen entfallen. Die Deutsche Rentenbank bleibt aber auch nach dem abgeänderten §. 9 des Liquidier.-Gesetzes berechtigt, ihr Vermögen oder Teile davon auf die Anstalt zu übertragen. Gemäss dem ihr zustehenden Rechte hat sich die Deutsche Rentenbank ver- bpflichtet, nach Abschluss der Geschäftsjahre 1929 u. 1930 je RM. 25 000 000 aus ihrem Ver- mögen auf die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt zu übertragen. Die erste Übertragung ist 1930 erfolgt, die zweite wird 1931 stattfinden. Schuldverschreibungen: Die D. R.-K.-A. kann mit Genehmigung der Reichsregier. zur Beschaffung von Mitteln zur Kreditgewähr. für die Landwirtschaft verzinsl. Schuldverschr. auf den Inhaber bis zum 6fachen – mit Zustimmung des Reichsrats bis zum Sfachen — Betrag ihres Kap. ausgeben. Die Schuldverschr. müssen in voller Höhe gedeckt sein durch Pfandbr. staatl., landschaftl., kommunaler oder anderer unter staatl. Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands u. deutscher Hyp.-Banken oder durch Hyp., die für die vorbezeichneten Kreditinstitute oder für öffentl.-rechtl. Sparkassen an inländischen land- u. forstwirtschaftl. Grundst. bestellt u. an die D. R.-B.-K.-A. verpfändet oder abgetreten sind. Die Hyp. müssen mind. den Anforder. des Hypothekenbankgesetzes entsprechen. Die Deckung kann auch bestehen in Schuldurkunden von inländischen Körperschaften des öffentl. Rechts, soweit sie Träger von Meliorationsunternehm. sind oder soweft ihr Geschäfts-- betrieb auf Gewähr. von Meliorationskrediten gerichtet ist. Die allgem. Vorschriften über die auszustellenden Schuldverschr. auf den Inhaber werden von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats erlassen. Am 31./12. 1930 waren an von uns ausgegebenen Schuldverschr. im Umlauf: 1. Aus der 1. Amerika-Anleihe Doll. 22.764 000; 2. aus der Golddiskontbankanl. RM. 99 370 000; 3. aus der 2. Amerika-Anl. Doll. 28 850 000; 4. aus der 3. Amerika-Anl. Doll. 47 380 000; 5. aus der 4. Amerika-Anl. Doll. 24 963 000; 6. aus der 1. Auslands-Meliorations-Anl. Schw. Fr. 23 800 000. Der Gesamtbetrag der Deckung betrug am 31./12. 1930: 1. für die 1. Amerika-Anleihe: a) in Hyp. GM. 95 558 953, b) in Bardeckung RM. 50 620; 2. für die Golddiskontbankanl.: a) in Goldmarkhyp. GM. 65 815 770, b) in Reichsmarkhyp. RM. 32 163 131, c) in Bardeckung RM. 1 391 099; 3. für die 2. Amerika-Anl.: a) in Hyp. GM. 121 158 031, b) in Bardeckung RM. 14 617; 4. für die 3. Amerika-Anl.: a) in Hyp. GM. 198 983 713, b) in Bardeckung 15 143; 5. für die 4. Amerika-Anl.: a) in Hyp. GM. 104 817 635, b) in Bardeckung RM. 34 182; 6. für die 1. Auslands-Meliorations-Anl.: Deckung in abstrakten Schuldversprechen, aus- gestellt von Körperschaften des öffentl. Rechts GM. 19 278 000. 7 % amortis. landw. Goldpfandbriefanleihe (Amerika-Anleihe): Doll. 25 000 000 First Lien 7 % Gold Farm Loan Sinking Fund Bonds, datiert: 15./9. 1925, fällig: 15./9. 1950. Zs.: 15./3. u. 15./9. Schuldverschr. (mit Zinsscheinen) im Nominalbetrage von Doll. 1000 u. 500, registrierbar nur hinsichtl. des Kapitalbetrages. Kapital, Zs. u. Tilg.-F. zahlbar in New York City b. d. National City Bank of New York, Treuhänderin, ohne Abzug irgendwelcher früheren, gegenwärtig. oder zukünft. Steuern oder Abgaben, die v. d. Deutschen Reich oder innerhalb desselben erhoben worden sind od. erhoben werden. Nach Wahl der Inhaber können Kap. u. Zs. dieser Schuldverschr. auch entweder bei dem City Office der National City Bank of New York in London in Pf. Sterl. oder bei Amsterdamsche Bank in Amsterdam in holl. Gulden ein- ezogen werden, u. zwar in jedem dieser Fälle zu dem jeweiligen Käuferkurse der betreffenden Bank für Vista New York, Reichsbank, Berlin, Deutsche aufsichtsführende Treuhänderin. Vom 15./3. 1926 ab wird ein Tälg.-F. halbjährlich in Wirksamkeit treten, um die Schuldverschr. zu einem Kurse, der pari u. auflaufende Zs. nicht übersteigt, aufzukaufen oder, wenn die Schuldverschr. zu diesem Kurse oder darunter nicht erhältlich sind, die Schuldverschr. durch halbjährliche Ziehungen zu 100 % zu tilgen Dieser Tilg.-F. ist ausreichend, um die gesamte Emission bei Fälligkeit einzulösen. Die Emission ist auch im ganzen oder teilw. in Teilbeträgen von nicht weniger als jeweils Doll. 2 000 000 mit 30tägiger Kündig. am 15./9. 1935 oder an irgendeinem darauffolg. Zinstermin zu 100 % rückzahlbar. Die An- leihe wurde in Amerika von der National City Bank of New York, Harris, Forbes & Company, Lee. Higginson & Co. und Brown Brothers in New York am 16./9. 1925 zu 93 %, aufgelegt; ein Teilbetrag der Anleihe in Höhe von Doll. 3 500 000 wurde in Holland von der Amster- damschen Bank, De Twentsche Bank, Lippmann, Rosenthal & Co., Internationale Bank te Amsterdam in Amsterdam u. R. Mees & Zoonen in Rotterdafn am 22./9. 1925 zu 93 % auf- gelegt, ferner wurde die Anleihe auch in Schweden von der Stockholms Enskilda Bank in Stockholm aufgelegt. – Kurs Ende 1925–1930: In New York: 94.25, 101.25, 100, 97.50, 93.50, 79 %. Kurs Ende 1926–1930: In Amsterdam: 101116, 991176, 98¾6, 91.50, 74 16 %. Der Darlehnsnehmer hat bei Abschluss an das vermittelnde und zugleich eine Zusatz- haktung übernehmende Realkreditinstitut 1 % Provision u. 0.1 % Verpfändungsstempel zu zahlen. Trotz des Währungswagnisses für die in Mark einkommenden und in Dollars zu zahlenden Zs. und trotz der entstehenden beträchtl. Kosten für die Treuhänderschaft hat