Banken und andere Geld-Institute. 51 Preussische Staatsbank (Seehandlung), Berlin W 56. Gegründet: 14./10. 1772 durch Patent Friedrichs des Grossen. Durch Kabinettsorder v. 17./1. 1820 (G.-S. S. 25) als ein selbständiges Geld- u. Handelsinstitut des Staates erklärt. Durch Gesetz v. 22./2. 1930 (G.-S. S. 19) wurde im wesentlichen die Kabinettsorder von 1820 mit zahlreichen späteren Einzelerlassen u. Verfügungen zu einem einheitlichen Gesetz zusammengefasst. Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Preussische Staatsbank (See- handlung) v. 22./2. 1930 wurde unter Aufhebung des Beschlusses v. 11./3. 1926 (G.-S. S. 123) am 18./3. 1930 (G.-S. S. 37) vom Staatsministerium eine neue Satzung erlassen. Die Preussische Staatsbank ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentl. Rechts mit eigenem Vermögen. Für die Verbindlichkeiten haftet der Staat unbeschränkt. Die Preussische Staatsbank steht unter der Aufsicht des Finanzministers. In das Handelsregister ist sie nicht eingetragen (§ 36 des HGB). Die Firmenbezeichnung, die früher ,General-Direktion der Seehandlungssozietät“ lautete, wurde durch Gesetz vom 4./8. 1904 (G.-S. S. 238) umgewandelt in „Königliche See- handlung (Preussische Staatsbank)“ u. lautet jetzt auf Grund der preussischen Verordnung v. 14./11. 1918 „Preussische Staatsbank (Seehandlung)“. Zweck: Die Staatsbank hat die Aufgabe, die Interessen des Preuss. Staats auf dem Kapital- u. Geldmarkt wahrzunehmen. Sie hat für ihn alle Geschäfte durchzuführen, bei denen er der Mitwirkung einer Bank bedarf, u. die Staatsverwalt. in allen einschlägigen Fragen zu unter- stützen u. zu beraten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat sie enge geschäftliche Beziehungen zur Wirtschaft, insbesondere zu den Banken zu unterhalten. Sie soll ihre Gelder, soweit sie nicht alsbald für öffentliche Zwecke gebraucht werden, der Wirtschaft zuführen. – Die Staatsbank ist befugt, im Auftrage des Staates alle Geschäfte abzuschliessen, die der Betrieb eines Bankgeschäfts mit sich bringt oder die durch die der Staatsbank übertragenen Auf- gaben geboten sind. Sie ist ferner befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1. verzinsliche Gelder im Depositen-, Kontokorrent-, Giro- u. Scheckverkehr entgegenzunehmen; 2. Darlehen aufzunehmen; 3. Wechsel u. Schecks, aus denen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, zu diskontieren, zu kaufen u. zu verkaufen. Von dem Erfordernis der dritten Unter- schrift kann abgesehen werden, wenn durch eine Nebensicherheit oder in sonstiger Weise die Sicherheit des Wechsels oder Schecks gewährleistet ist. Die von der Staatsbank diskontierten Wechsel sollen nur gute Handelswechsel sein; 4. Privatdiskonten zu kaufen und zu ver- kaufen; 5. Wechselgiroverbindlichkeiten einzugehen: 6. Schatzwechsel u. Schatzanweisungen Preussens, des Deutschen Reichs u. der deutschen Länder zu kaufen; 7. zinsbare Darlehen gegen bewegl. Pfänder zu gewähren (Lombardverkehr); 8. Wertgegenstände in Verwahrung u. Verwaltung zu nehmen; 9. das Emissions- u. das Konsortialgeschäft zu betreiben; 10. für fremde Rechnung Inkassogeschäfte zu besorgen, Zahlungen zu leisten sowie Kreditbriefe u. Akkreditive auszustellen; 11. Edelmetalle, Wertpapiere u. Devisen zu kaufen u. zu ver- kaufen. – Ungedeckte Kredite dürfen nur an Unternehm. gewährt werden, deren Verpflicht. vom Preuss. Staate oder vom Deutschen Reiche gewährleistet sind, sowie an Unternehm., an denen der Preuss. Staat oder das Deutsche Reich mit Kapital beteiligt sind, wenn der Preuss. Staat oder das Deutsche Reich einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Unternehm. ausübt. Verfügbare Kassenbestände dürfen in Ermangelung anderer Anlagemöglichkeiten bei ersten Banken von unbezweifelter Sicherheit ohne besondere Sicherstellung vorüber- gehend untergebracht werden. Die Pflege des Realkredits u. des sonst. langfrist. Anlagekredits, sowie die Lombardierung von Warenbeständen u. das Remboursgeschäft gehören nicht zur Aufgabe der Staatsbank. In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Staatsbank insbesondere die preussischen Anleihen u. Schatzanweisungen unterzubringen, die verfügbaren Gelder der Finanzver- waltung anzulegen u. die sonstigen Geld-. Kredit- u. Wertpapiergeschäfte der Staatsbehörden zu erledigen. Im Zus.hang mit der Emission festverzinslicher Anleihen anderer öffentlicher Stellen übt sie kursregulierende Tätigkeit am Markt der öffentlichen Anleihen aus. Zahl- reiche finanzielle Hilfsmassnahmen der öffentlichen Hand, auch des Reichs, werden auf dem Wege über die Staatsbank durchgeführt. Durch die Ausleihung öffentl. Gelder an Banken u. durch die Bereitwilligkeit, auch von nichtöffentlichen Stellen, insbesondere von Banken, verzinsliche Einlagen anzunehmen, übt sie am deutschen Geldmarkt die Funktion einer Ausgleichsstelle aus. Während die Ausleihung vor dem Krieg fast ausschliesslich als täg- liches u. festes Geld gegen Lombardunterpfand erfolgte, werden die verfügbaren Mittel jetzt auch als Nostrogeld u. durch Ankauf von bankgirierten Warenwechseln u. Privat- diskonten ausgeliehen. Nach den Geschäftsbedingungen erledigt sie alle bankmässigen Geschäfte auch für Private u. Korporationen. Die Preussische Staatsbank ist amtliche Hinterlegungsstelle für Mündel- u. Fidei- kommissvermögen u. Einlösungsstelle für Zinsscheine der Deutschen Reichs- u. Preussischen Staatsanleihen, sowie für Zinsscheine u. verloste Stücke der Preussischen Gold-Landes- rentenbriefe u. einer grossen Anzahl anderer festverzinslicher Werte (insbes. Stadt- u. Kreis- anleihen u. Reichsbahn-Vorz.-Akt.). – 1926 Beitritt zu dem erweiterten Giro-Effektenverkehr. Die Preussische Staatsbank unterhält keine Filialen. Zur Erleichterung ihres Geld- verkehrs mit den Banken ausserhalb Berlins u. zur Verbesserung des Geldausgleichs der einzelnen Wirtschaftsbezirke mit Berlin unterhält sie Vermittlungsstellen in Frankfurt a. M. (bei der Frankfurter Bank), in Hamburg (bei der Liquidations-Casse in Hamburg A.-G.), in 4*