stätigung oder Genehmigung durch den Senat bedürfen alle Satzungsänderungen, Beschlüsse über Auflös. der Ges. oder Verschmelz. mit einer anderen, sowie die Erricht. von Zweig- anstalten u. Agenturen ausserhalb des Gebiets der Freien Stadt Danzig. Zweck: Regelung des Geldumlaufs im Gebiet der Freien Stadt Danzig, Erleichterung der Zahlungsausgleichungen in Danzig u. des Geldverkehrs mit dem Ausland sowie Betrieb Banken und andere Geld-Institute. 69 der durch das Notenprivileg gestatteten Bankgeschäfte. Nicht gestattet ist der Bank: Kauf, Diskontierung oder Beleih. von Schuldverschreib. der Freien Stadt Danzig oder ihrer Ge- meinden u. Gemeindeverbände für eigene Rechnung; Akzeptierung von Wechseln; Kauf oder Verkauf von Waren oder kurshabenden Papieren für eigene oder fremde Rechnung auf Zeit bzw. Übernahme einer Bürgschaft für die Erfüllung derartiger Kaufs- oder Ver- kaufsgeschäfte. – Mit Wirkung ab 3./1. 1927 hat sich die Bank von Danzig dem von der Reichsbank eingerichteten internationalen Giroverkehr angeschlossen, der die Giroeinricht. der Notenbanken auch für internationale Zahlungen nutzbar macht. Notenausgabe: Während der Geltungsdauer des Notenprivilegs bis zum 31./12. 1953 hat die Bank das ausschliessl. Recht zur Ausgabe von Geldscheinen oder von Inhaber- papieren mit geldähnlichem Charakter. Alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel ist der Danziger Gulden gleich ½s Pfund Sterling engl. Währ. Die Bank ist berechtigt, je nach Bedarf auf Gulden lautende Banknoten in Abschnitten von 10, 25, 100 Gulden u. einem Mehrfachen hiervon in Verkehr zu bringen, jedoch höchstens bis zu 100 Gulden auf den Kopf der im Gebiet der Freien Stadt Danzig dauernd ansässigen Bevölkerung gerechnet (z. Zt. 40 000 000 Gulden). Der umlaufende Betrag (31./12. 1930: 37 947 585 Gulden) ist mindestens in Höhe eines Drittels durch Goldmünzen, Noten der Bank of England oder über englische Pfund lautende, täglich fällige Forderyngen gegen die Bank of England, im übrigen aber durch Handelswechsel, die gemäss den Bestimmungen des Notenprivilegs diskontiert sind, oder Danziger Metallgeld zu decken, durch letzteres nur, sofern der Gesamtbetrag der umlaufenden Silbermünzen nicht über 30 Gulden, derjenige der Nickel- u. Kupfermünzen nicht über 3 Gulden pro Kopf hinausgeht. Falls der Notenumlauf den Betrag von 100 Gulden pro Kopf übersteigt, muss die Mehrausgabe voll durch Goldmünzen, Noten der Bank of England oder über englische Pfund lautende, täglich fällige Forder. gegen die Bank of England gedeckt sein u. mit jährl. 5 %, die an die Freie Stadt Danzig zu entrichten sind, versteuert werden; der Senat kann die Bank von Danzig von dieser Steuer jedoch teilweise oder überhaupt befreien, wenn sich nachweislich ein entsprechender Leil der Mehrausgabe im Ausland befindet oder ausserhalb des regulären Umlaufs fest gebunden ist. Die Tätigkeit der Bank als Notenbank erlischt teilweise oder ganz schon vor Ende 1953, wenn das Notenausgaberecht vor diesem Zeitpunkt eingeschränkt oder aufgehoben wird, wozu der Senat mit einjähriger Kündigungsfrist für den Fall berechtigt ist, dass die Ver- einheitlichung des Danziger u. polnischen Währungssystems durchgeführt werden sollte. Wenn eine den Aktionären im Zus.hang hiermit angebotene Abfindung von der Haupt- versammlung nicht mit Zweidrittelmehrheit angenommen wird, so ist der Bank von Danzig von der Freien Stadt Danzig eine Entschädigung zu zahlen, die bei vollständiger Aufhebung des Notenausgaberechts im Kalenderjahr 1925 auf 50 % vom Nennwert des Grundkapitals festgesetzt war; dieser Betrag, um den sich der Liquidationswert der Aktien gegebenenfalls erhöhen würde, vermindert sich bis einschl. 1946 jährl. um 2 % u. danach bis 1953 jährl. um 1 %, würde sich also zurzeit (1931) auf 38 % stellen. Bei teilweiser Einschränkung des Notenausgaberechts muss die von der Freien Stadt Danzig zu leistende Entschädigung in entsprechendem prozentualen Verhältnis zu der Quote stehen, die bei vollständiger Aufhebung in dem betreffenden Jahr fällig wäre. – Das Recht zur Noten- ausgabe erlischt ohne jede Entschädigung bei Verletzung der für die umlaufenden Bank- noten erlassenen Deckungsvorschriften, bei Betrieb von Bankgeschäften, die durch das Notenprivileg nicht gestattet sind, bei Verlust von mehr als der Hälfte des A.-K. u. bei Eröffnung des Konkursverfahrens. Durchschnittl. Notenumlauf 1925–1930: Danz. G. 30 089 872, 32 385 387, 33 919 857, 34 039 537, 34 744 475, 33 350 514. – Gesetzl. Gesamtdeckung des Notenumlaufs im Durch- schnitt: 115.64, 108.88, 110.48, 109.77, 110.51, 110.4 %. Aktienkapital: Danz. G. 7 500 000 in 75 000 Nam.-Akt. zu Danz. G. 100. Zur Über- ragung einer Aktie, die durch Indossament erfolgen kann, ist die Zustimmung des Vor- standes u. des Bankausschusses erforderlich. Der Übergang einer Aktie auf einen andern Besitzer ist der Bank von Danzig anzuzeigen u. von dieser im Stammbuch zu vermerken. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: In Danzig spät. Ende April (1931 am 7./2.). Stimmrecht: Je Danz. G. 100 = 1 St.; ein Aktionär darf jedoch höchstens 2500 St. vertreten. Gewinn-Verteilung: 25 % z. R.-F., solange dieser nieht das eingezahlte Akt.-Kap. über- steigt; 5 % Div.; vom Rest 25 % als Super-Div. oder Überweis. an einen Disp.-F.; mind. 75 % des Restes müssen aber solange u. soweit dem gesetzl. R.-F. zugeführt werden, wie dieser nicht das eingezahlte Grundkapital übersteigt; sofern diesem Erfordernis genügt ist, sind die restl. 75 % an die Freie Stadt Danzig abzuführen. – Der A.-R. erhält weder Be- soldung noch Tant., sondern ausser Ersatz seiner Spesen lediglich eine jährl. Entschädig. von Danz. G. 200 für den Vors. u. Danz. G. 100 für jedes andere Mitglied.