Banken und andere Geld-Institute. 91 der Weise angeboten, dass auf je RM. 500 alte Akt. RM. 1000 neue Akt. zu 105 % bezogen werden konnten. Die restl. RM. 1 750 000 neuen Aktien wurden an das gleiche Konsort. zu 103 % fest begeben mit der Verpflicht., die Ges. an dem sich ergebenden Gewinn mit 90 % zu beteiligen. Lit. G.-V. v. 21./3. 1927 Erhöh. um RM. 2 500 000 in 2500 Akt. zu RM. 1000, div.ber. ab 1./1. 1928, die den Aktionären im Verh. 1: 1 zum Kurse von 128 % angeboten werden sollen. Pfandbriefe u. Grundrentenbriefe: Die Ges. gibt bis zur Höhe der ihr zustehenden hypothekarisch sichergestellten Forderungen Hypoth.-Pfandbr. u. bis zur Höhe der von ihr in Gemässheit von $ 5 Abs. 1 Ziffer 2 u. 3 des Hypoth.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 gewährten Darlehen Kommunal-Obl. u. Kleinbahn-Obl. aus. Lt. minist. Erlass v. 13./6. 1924 auch Genehm. zur Ausgabe von Gold-Hyp.-Pfandbr. erteilt. Der Gesamtbetrag der auszugebenden, auf Inhaber lautenden Hyp.-Pfandbr., Kommunal-0Oblig., Kleinbahn-Obl. u. Grundrentenbr. darf den 20fachen Betrag des eingez. A.-K. u im Falle. einer Erhöh. des Grundkapitals den in den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 bestimmten Gesamtbetrag nicht übersteigen. Die pünktl. Zahlung von Kapital u. Zs. der Hyp.-Pfandbr. wird gewährleistet durch die der Ges. zustehenden Hyp.-Forderungen, auf deren Grundlage die Ausgabe der- selben erfolgt ist, während den Inhabern der Kommunal-Obl. u. Kleinbahn-Obl., für jede Art dieser Obl. getrennt, als Sicherheit für Kapital u. Zs. die Darlehensforderungen dienen, welche in Gemässheit von § 5 Abs. 1 Ziffer 2 u. 3 des Hyp.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 an die daselbst gedachten Körperschaften u. Kleinbahnunternehmungen gewährt worden sind. Die Pfandbr. werden seitens der Reichsbank in I. Klasse beliehen u. sind durch Landesges. v. 26./10. 1899 als mündelmässig für Reuss ä. L. erklärt worden. Die Reuss. Regierung hat den Grundrentenbriefen, welche im gleichen Masse durch Auslos. u. Rückzahl. zu tilgen sind, wie die allmähliche Tilg. der Rentenkapitale sich voll- zieht, den Charakter der Mündelmässigkeit beigelegt. Pfandbriefe u. Kommunal-Oblig. alter Währung: Näheres über Ablösung s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1929. Grundrentenbriefe alter Währung: 3½ % Reihe I u. II, 4 % Reihe III–V, 4½ % Reihe VI. Kurs Ende 1924–1930: In Berlin (Reihe II u. III): –, 2.80, 13.50, 12.25, –, 14.75, 7.10 %; in Dresden (Reihe I– VI): 3, 2.45, 13.7, 11.5, 12.60, 14.60, 7.10 %; in Leipzig (Reihe IV=VI): –, 2.75, 13.3, 11, 12.60, 14.80, 7. 25 %. Ablösung: Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde nahm die Ges. zum 30./4. 1930 eine erste Bar-Teilausschüttung in Höhe von 10 % des Nominalbetrages der Papiermarkgrund- rentenbriefe vor. Rententeilungsmasse am 31. Dez. 1930: a) Als erststellig festgestellte Renten GM. 1 995 488, b) als nicht mehr erststellig festgestellt GM. 148 836, c) im Streit befindl. Renten GM. 1490, d) an Stelle von Renten im Vergleichswege eingetragene Hyp. GM. 106 314, e) persönliche Forder. GM. 15 017, dazu Rentensoll GM. 29 702 = GM. 2 296 848, ab 8 % Verwaltungskosten- beitrag GM. 183 747 = GM. 2 113 100, dazu Bankguth. GM. 223 420. Sa. GM. 2 336 521. — Umlauf an Grundrentenbriefen PM. 21 019 400. Wertbeständige Pfandbriefe u. Kommunal-Obligationen: Sämtl. Pfandbr. u. Komm.-Obl. sind auf den Inhaber ausgestellt u. lauten ebenso wie die Zinsscheine auf den Geldwert bestimmter Mengen Feingold, gleich einem dem Reichsmünzgesetz v. 1./6. 1909 bzw. v. 30./8. 1924 entsprechenden Goldmarkbetrage. Die Einlös. erfolgt zum letzten vor jedem 1./3. u. 1./9. bekanntgegebenen Londoner Goldpreis (bei April/Okt. Zs.) bzw. zum letzten vor dem 1./6. u. 1./12. bekanntgegebenen Londoner Goldpreis (bei Jan./Juli Zs.). Der Gold- preis wird in Reichswähr. nach dem Mittelkurs der Berliner Börse für Auszahl. London auf Grund der letzten amtl. Notier. vor der Bekanntm. des Goldpreises im Reichsanzeiger umgerechnet. Die Goldhyp.-Pfandbr. u. Gold-Komm.-Obl. sind seitens der Inhaber unkündbar, seitens der Bank nach Kündig. oder Auslos. rückzahlbar. — Die als Sicherheit für die Gold- Hyp.-Pfandbriefe dienenden Gold-Hyp. werden in ein besonderes Gold-Hyp.-Register, die als Sicherheit für die Gold-Komm.-Gbl. dienenden Gold-Komm.-Darlehen in ein besonderes Gold-Komm.-Darlehensregister eingetragen, auf welches die Bestimmungen des $ 9 Nr. 4 u. 5 des Ges. über wertbeständ. Hyp. v. 23./6. 1923 Anwend. finden. Der Treuhänder hat auf jedem Gold-Hyp.-Pfandbrief zu bescheinigen, dass für denselben vorschriftsmässige Deckung vorhanden ist. 4½ % Goldhyp.-Pfandbriefe (Mobilisierungspfandbriefe) Reihe I von 1926: 1792.1 kg Feingold = GM. 5 000 000. Stücke zu GM. 3000, 1000, 500 u. 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Die Ausgabe der 4½ %igen Goldhyp.-Pfandbriefe Reihe I erfolgt auf Grund von auf- gewerteten u. auf Goldmark umgeschriebenen erstrangigen, dem Hyp.-Bankgesetz ent- sprechenden Hyp., welche die Anstalt von dritten Hyp.-Gläubigern zum Zwecke der Mobilisierung gemäss Art. 2 der weiteren Durchführ.-Verordnung zum Aufwert.-Gesetz vom 28./7. 1926 erworben hat. (Mobilisierungspfandbriefe.) Sämtliche Beträge, welche auf Hyp. dieser Art eingehen, werden zur Auslos. dieser Pfandbriefe zum Nominalbetrage verwendet. Auch haben die Eigentümer der belasteten Grundst. u. die Schuldner das Recht, die obligationsmässige Rückzahl. ihrer Hyp. oder Schuld in Mobilisier.-Pfandbriefen zu leisten, sofern ihnen die Anstalt mitgeteilt hat, dass sie die Hyp. von dem bisherigen Gläubiger erworben hat. – Kurs Ende 1927–1930: In Berlin: 80.25, 79.75, 76.50, 87.75 %; in Dresden 79.50, 80.50, 76, 88 %. ―=