――― 142 Banken und andere Geld-Institute. Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der erworbenen Hypoth. (Hypoth.-Pfandbr.) bis zum 20fachen Betrage des eingezahlten A.-K., zur Ausgabe yvon Schuldverschreib. auf Grund der an inländ. Körpersch. des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewähr- leistung durch eine solche Körpersch. gewährten Darlehen %% zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der gegen Verpfänd. der Bahn oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine inländ. Körpersch. des öffentl. Rechts an Kleinbahnunter- nehm. gewährten Darlehen (Kleinbahn-Oblig.). Der Geschäftsbetrieb der Bayer. Handelsbank Bodenkreditanstalt unterliegt ausser den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Ges. den Bestimmungen einer Geschäftsordnung, welche vom A.-R. festzusetzen ist und der Genehmigung der Staatsregierung bedarf. Die Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. werden seitens der Reichsbank in I. Klasse beliehen. Das bayer. Staatsminist. der Justiz erklärte am 9. Sept. 1899 die Pfandbr. in Bayern ab 1. Okt. 1899 zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet, ebenso wurden sie samt den Kommunal- Oblig. vom bayer. Staatsministerium des Innern beider Abteilungen am 30. Okt. bzw. 3. Nov. 1899 sowie der Finanzen v. 13. u. 17./5. 1905 zur Anlegung von Kapitalien der Ge- meinden und Stiftungen, auch der Kirchen- und Pfründestiftungen, sowie der sonstigen nicht unter gemeindlicher Verwaltung stehenden Stiftungen zugelassen. Pfandbriefe alter Währung: Die Kursnotiz der Pfandbriefe in Berlin, Augsburg u. München wurde 1926 bzw. 1927 eingestellt. Mit Entschliessung des Bayerischen Staatsministeriums für Handel, Industrie u. Ge- werbe vom 12./10. 1926 wurde der Ges. die Genehmig. erteilt (s. a. unten), eine Teil- ausschüttung in 4½ % Goldpfandbriefen, zwecks Ablösung der Pfandbriefe alter Währung vorzunehmen. Um die zur Ausschüttung gelangenden Goldpfandbriefe gleichmässig unter die Gläubiger im Verhältnis der Goldmarkbeträge ihrer Ansprüche verteilen zu können, werden die bisherigen Pfandbriefe eingezogen u. an ihrer Stelle Anteilscheine über die Ansprüche auf verhältnismässige Befriedigung aus der Teilungsmasse ausgegeben. Gleich- zeitig erfolgt eine Teilausschüttung von 20 % in 4½ % Goldpfandbr. auf den Ausschüttungs- abschnitt Nr. 1 der Anteilscheine. Entfällt hierbei auf den einen Gläubiger treffenden Ausschüttungsbetrag ein nicht auf GM. 10 oder ein Vielfaches von GM. 10 lautender Betrag, so wird, da 4½ % Goldpfandbr. unter GM. 10 nicht ausgegeben werden, der Spitzenbetrag in bar, u. zwar zum vollen Nennbetrag abgelöst. Damit ist nicht nur diese Spitze aus der Teilausschüttung von 20 % abgelöst, sondern nach Vorschrift des Art. I § 7 Ziff. 2 der Durchführungsverordn. v. 28./7. 1926 zugleich die ihr entsprechende Spitze aus dem Gesamt- anteil; weitere Hebungen aus der Teilungsmasse über die bar abgelösten 20 % hinaus finden zugunsten der letzteren Spitze nicht mehr statt, u. für diese kann daher auch kein Anteilschein ausgehändigt werden. — Die Anteilscheine behalten auch nach der ersten Ausschüttung einen selbständigen Wert u. berechtigen gegen Einlieferung der noch daran haftenden Ausschüttungsabschnitte zum Bezuge der weiteren Ausschüttungen. Im März 1928 erfolgte eine weitere Ausschüttung von 4 %, u. zwar wieder in 4½ % Liquid.-Goldpfandbr. gegen Einlieferung des Ausschüttungsabschnittes Nr. 2 der Anteil- scheine (s. auch unten). Kommunal-Schuldverschreibungen alter Währung: 3½ % von 1905; 4 % von 1908, 1918–1923; 8–17 % von 1923. Notiert in München (sämtl. bis einschl. Jahrg. 1917) Ende 1925–1930: 2, 10.5, 9.875, 11.50, 15.25, 16.25 %. – Auch notiert in Augsburg (Jahrg. 1918 1923): Kurs Ende 1925–1930: –, –, –, –, –, – %; 8–17 %: –, –, –, –—, –—, – %. Mit Entschliessung des Bayerischen Staatsministeriums des Aussern vom 18./6. 1930 wurde der Ges. die Genehmigung erteilt, zwecks Ablös. der Komm.-Obl. eine Teilausschütt. von 19 % u. zwar 4 % in bar u. 15 % in 4½ % Liquidations-Kommunalschuldverschr. bzw. in Zertifikaten vorzunehmen. Die Ausschüttung wird in folgender Weise durchgeführt: Für sämtliche Kommunalschuldverschr., bei denen die in 4½ % Schuldverschr. zuzuweisende 15 % Quote weniger als RM. 10 ausmacht, d. i. für die Stücke zu M. 200 u. M. 100 vom Jahre 1919, zu M. 1000, M. 500, M. 200 u. M. 100 vom Jahre 1920, zu M. 1000 u. M. 500 vom Jahre 1921 u. für sämtliche Stücke mit den Ausgabejahren 1922 u. 1923, wird die ganze 19 % Quote in bar zum Nennwert ausbezahlt. Bei allen übrigen Kommunalschuldverschr. werden die gesamten Ansprüche jedes einzelnen Gläubigers an die Teilungsmasse entsprechend dem festgestellten Gesamtgoldmarkbetrag der ein- gereichten Stücke unter Abrundung auf GM. 50 nach unten errechnet u. zum Zwecke der Geltendmachung dieser Ansprüche dem Gläubiger Anteilscheine ausgehändigt. Die Zuweisung der 19 % Quote als erste Ausschütt. auf diese Anteile erfolgt in diesen Fällen dadurch, dass für jedes Stück Kommunalschuldverschr. 4 % in bar u. 15 % in 4½ % Liqui- dations-Schuldverschr. berechnet werden. Soweit sich dabei Liquidations-Schuldverschr. beträge unter RM. 50 ergeben, werden Zertifikate in Stücken zu RM. 20 u. RM. 10 ausge- geben; die dann noch verbleibenden Spitzen unter RM. 10 werden in bar zum Nennwert beglichen. Zertifikate im Gesamtnennbetrag von mindestens RM. 50 können in 4½ % Liqui- dations-Kommunalschuldverschr. umgetauscht werden. Pfandbriefteilungsmasse am 31. Dez. 1930 (nach Abzug des von der Bank übernomm. u. zur ersten u. zweiten Teilausschütt. in der Gesamthöhe von 24 % verwendeten Betrags an erststelligen Deckungshypotheken u. Barmitteln): Aufwertungsbetrag zu 25 %: Aktiva; Ansprüche aàus bestehenden erststelligen u. nachstelligen Hyp. einschl. Zs. u. Tilg. 2 980 548, ―* .