Banken und andere Geld-Institute. 169 M. 300 u. 7500 Akt. zu M. 1200. Kap.-Umstell. lt. G.-V. v. 24./3. 1925 von M. 21 000 000 auf RM. 1 400 000 (15: 1) durch Abstempel. des Nennwertes der Akt. von M. 300 bzw. M. 1200 auf RM. 20 bzw. RM. 80. Die G.-V. v. 13./4. 1927 beschloss, das A.-K. um RM. 2 800 000 auf RM. 4 200 000 zu erhöhen durch Ausgabe von 2800 Akt. zu RM. 1000. 1929 wurden die Akt. zu RM. 80 in solche zu RM. 1000 umgetauscht. Hypotheken-Pfandbriefe (Bodenkredit-Obligationen u. Schuldverschr., Kommunal- u. Kleinbahn-Obligationen). Die Bank darf verzinsl. auf nicht weniger als RM. 100 lautende Oblig. ausgeben, auf Grundlagen u. bis zur Höhe der von ihr an Gemeinden, landwirt- schaftl. Verbände u. Kulturgenossenschaften oder gegen hypoth. Sicherheit gewährten Dar- lehen. — Es gibt Stücke auf Namen u. auf Inh.; Umschr. der einen Art in die andere kostenfrei; für die auf Namen umgeschrieb. übernimmt die Bank die Verbindlichkeit, die Besitzer von der stattgehabten Verlosung brieflich zu unterrichten. –— Die Hyp.-Darlehen werden nur bis zur Hälfte des von der Bank ermittelten Wertes gewährt, sowohl in Bayern selbst, als auch im übrigen Deutschland. Eine höhere Beleih. als bis zur Hälfte des Werts ist bis zu nur ausnahmsweise und nur mit Zustimm. des Staatskommissars statthaft. – Durch Entschliess. des Bayer. Staats- ministeriums des Innern bzw. des Bayer. Staatsministeriums für Handel, Industrie u. Ge- werbe v. 9./9., 30./10. u. 3./11. 1899 sind die Pfandbr. der Bank zur Anleg. von Mündelgeld, zur Anlage von Kapitalien der Gemeinden u. Stiftungen sowie zur Anlage von Kapitalien der Kirchen- u. Pfründe-Stiftungen u. der sonst. nicht unter gemeindl. Verwalt. stehenden Stift. für geeignet erklärt; sie sind auch von der Reichsbank u. der Bayer. Staatsbank zum Lombardverkehr zugelassen. Die Bank vergütet für die Zeit von der Fälligkeit bis zur Einlös. aller ihrer verlosten Oblig. 1 % Deposital-Zinsen. – Verj. der Zinsscheine u. der verlosten Stücke nach den gesetzl. Bestimmungen. Zahlst.: Für Kup. u. verloste Oblig. wie bei Div.-Scheinen. 1925 wurde das wertbeständige Bodenkredit- u. Pfandbriefgeschäft aufgenommen u. es gelangten auf Grund von Feingoldhyp. mündelsichere Boden-Kredit-Gold-Obl. zur Ausgabe. Hypotheken-Pfandbriefe alter Währung: Ablös. erfolgte durch 4½ % Liqu.-Goldpfand- briefe (s. unten). Kommunal-Schuldverschreibungen alter Währung: 4 % v. 1920 Serie I u. 4 % v. 1922 Serie II. Kurs in Augsburg Ende 1925–1930: –, –, –, –, –, – * 5 9 7 7 0* Ablösung: Lt. Bek. v. März 1931 werden die Komm.-Obl. alter Währung mit 31.5 % des Goldmarkbetrages in bar abgelöst. Es gelangen somit zur Auszahlung für je nom. PM. 100 Ser. I je RM. 1.50 u. für je nom. PM. 1000 Ser. II je RM. –.30. Kommunalschuldverschreibungen-Teilungsmasse am 31. Dez. 1930: Aktiva: Einlösungs- bzw. Aufwertungsbetrag der Kommunaldarlehen, eingesetzt mit dem feststehenden Betrag, soweit nicht feststehend mit 12½ % bzw. 2½ % bei Ansprüchen nach dem Anleiheablösungs- gesetz u. 25 % bei Ansprüchen nach dem Aufwertungsgesetz (ohne Rücksicht auf schwebende Anträge auf Erhöh. bzw. Ermässig.) GM. 41 741, Anlagen der Teilungsmasse aus eingegangenen Rückzahlungen u. Zs. GM. 38 454. Sa. GM. 80 195. – Passiva: Goldmarkbetrag der teil- nahmeberechtigten Kommunalschuldverschreib. GM. 390 715. 4½ % Liquid.-Goldpfandbriefe v. 1926 Serie 1–14, lt. minister, Genehm. v. 30./11. 1926: GM. 28 250 000 (Ser. 1–6), lt. minister. Genehm. v. 21./5. 1927: GM. 28 250 000 (Ser. 7–11) in Stücken zu GM. 5000, 2000, 1000, 500, 200, 100, 50 u. Zertifikaten zu GM. 10 u. lt. minister. Genehmig. v. 30./1. 1931 GM. 7 522 000 (Ser. 12–14) in Stücken zu GM. 2000, 1000 (Ser. 13), 500, 200, 100 (Ser. 12) u. 50 (Ser. 14). Den Stücken u. Zertifikaten der Ser. 1–6 sind Anteilscheine (s. a. unten) beigegeben, die zur Teilnahme an den künftigen Ausschüttungen aus der Teilungsmasse berechtigen; die Anteilscheine können abgetrennt für sich verwertet werden. Zs.: 2./1. u. 1./7. Den Zertifikaten werden keine Zinsscheine beigegeben; die Vergütung der 4½ % Zinsen v. 2./1. 1927 ab erfolgt vielmehr unter Hinzurechnung von 6 % Zinseszins jeweils vom Tage der Fälligkeit an bei Einlös. der Zertifikate. Der Besitzer von Zertifikaten im Gesamtgoldmarkbetrage von GM. 50 ist berechtigt, jederzeit den Um- tausch in einen Goldpfandbrief im Nennwerte von GM. 50 zu verlangen. Die 4½ % Liquid.- Goldpfandbriefe Ser. 1–6 wurden als 1. Teilausschüttung aus der Teilungsmasse in Höhe von 10 % des Goldmarkwertes der auf Mark alter Währung lautenden Pfandbriefe gewährt. Soweit die erste 10 %ige Teilausschüttung einen Betrag von weniger als GM. 10 ergibt, werden die sämtlichen Ansprüche durch Zahlung von 10 % des Goldmarkbetrags in bar endgültig abgelöst. Im Oktober 1927 wurde eine zweite Teilausschüttung in Höhe von wiederum 10 % des Goldmarkbetrages der Pfandbriefe alter Währung aus der Teilungsmasse vorgenommen, u. zwar durch Ausgabe von weiteren 4½ % Liquidationsgoldpfandbriefen (Ser. 7–11) u. 4½ % Goldpfandbriefzertifikaten mit Zinslauf vom 2./1. 1927 an. Die Ausschüttung erfolgte gegen Einlieferung des Ratenscheins Nr. 1 zu den Anteilscheinen. Ausgabe ab 31./10. 1927. Im Dez. 1930 erfolgte die Schlussabfindung in Höhe von 6 % (insges. also 26 %) des Goldwertes der Pfandbriefe alter Währung u. zwar 5 % in 4½ % Liquidationsgoldpfandbr. Ser. 12 –14) u. 1 % in bar. Diese werden gegen Einreichung der Anteilscheine mit den Ratenscheinen Nr. 2–4 in der Weise ausgeschüttet, dass für einen Anteilschein zu einem Liquid.-Goldpfandbrief von