Banken und andere Geld-Institute. 179 Ökonomierat Otto Frick, Kirchstück; Kaufm. Ludwig Hermes, Rostock; Dr. Carl Kröger, Berlin; Fabrikbes. Ernst Lehment, Oberstleutn. a. D. Paul Stage; Betr.-Rat: Hugo Lichtwark, Herm. Schroeder. Zahlstellen: Ges.-Kassen, sowie sämtl. Niederlassungen; Berlin: Dresdner Bank. Rotenburger Bankverein Akt.-Ges., Rotenburg i. Hann., Grosse Strasse 16. Gegründet: 6./4. 1923; eingetr. 7./4. 1923. Gründer s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1924/25. Zweck: Bank u. Handelsgeschäfte jegl. Art, insbes. durch Übernahme u. Fortführ. bisher von der Hannoverschen Spar- u. Leihbank A.-G. Rotenburg u. der Sparkasse des Fleckens Rotenburg betrieb. bankmässiger Geschäfte. Nach Mitteil. der. Ges. vom 14./12. 1927 ruhen die Geschäfte der Ges. vollständig. Kapital: RM. 5000. Urspr. M. 10 Mill. in 400 Vorz.-Akt. zu M. 10 000, 6000 St.-Akt. zu M. 1000, übernommen von den Gründern zu 100 %. Lt. G.-V. v. 22./12. 1924 Umstell. auf RM. 5000. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Bilanz am 31. Dez. 1930: Aktiva: Postscheck 11, Banken 4437, Verlust 551. Sa. RM. 5000. – Passiva: A.-K. RM. 5000. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Vortrag 740, Unk. u. Steuern 15. – Kredit: Zs. 204, Verlust 551. Sa. RM. 755. Dividenden: 1924–1930: 0 %. Direktion: Senator u. Sparkassen-Dir. Heinr. Vorwerk. Aufsichtsrat: Bürgermstr. Hans Wieck, Bäckermeister Heinr. Riehl, Wilh. Rinck, Otto Wischmann, Heinr. Röhrs, Rotenburg. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Allgemeine Bodenkreditbank Aktiengesellschaft, Saarbrücken, Kaiserstr. 31. Gegründet: 28./8. 1929; eingetr. 1./10. 1929. Gründer s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1930. Die Ges. wurde gegründet infolge Vereinbarung zwischen der Hypoth.-Bank Saarbrücken A.-G. u. der Saarländ. Immobilien-Credit-Zentral-Kasse A.-G., beide in Saarbrücken als Tochterges. dieser beiden Bodenkredit-Institute. Zweck: Hypothekarische Beleihung von Grundst., Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken u. der Betrieb der im § 5 des Hypothekenbank- gesetzes v. 13./7. 1899 in Verbindung mit Artikel 2 der VO. betr. Anderung u. Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes v. 10./4. 1929 zugelassenen Geschäfte. – Die Allg. Bodenkredit- bank A.-G. ist satzungsgemäss eine reine Hypothekenbank. Sie unterliegt der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist das Mitglied der Regierungskommission des Saargebiets für wirtschaft- liche Angelegenheiten u. in dessen Auftrag die Direktion für wirtschaftliche Angelegenheiten in Saarbrücken. Kapital: Fr. 5 000 000 in 5000 Nam.-Akt. zu Fr. 1000, übern. von den Gründern zu pari, urspr. mit 25 %, seit 1./10. 1930 mit 50 %, seit ult. 1930 voll einbezahlt. Grossaktionäre: Hypoth.-Bank Saarbrücken (55 %), Saarländ. Immobilien-Credit-Zentral- Kasse (45 % des A.-K.). Goldhypotheken-Pfandbriefe u. Schuldverschreibungen (Kommunal-Oblig.): Nach § 2 der Satzung in Verbindung mit Art. 2 der Verordn. betreffend Anderung u. Ergänzung des Hyp.-Bankgesetzes v. 10./4. 1929 kann die Allg. Bodenkreditbank im Saargebiet Goldpfand- briefe auf Grund von ausserhalb des Saargebiets erworbenen Gold-Hyp. ausgeben (Ermächt. v. 24./8. 1929), vorbehaltlich einer besonderen Ermächtig., die für das Gebiet eines jeden Staates durch das Mitglied der Regierungskommission für wirtschaftliche Angelegen- heiten zu erteilen ist. Die Ermächtig. für das Deutsche Reich ist am 8./1. 1930 erteilt. Die Goldpfandbriefe, welche durch Gold-Hyp. im Reichsgebiet gedeckt sind, tragen die Serienbezeichn. D. Sie werden ebenso wie die S-Serie, welche durch Hyp. im Saargebiet gedeckt ist, in mehreren Abschnitten mit den Bezeichn. Lit. A, B, C usw. von je Fr. 10 000 000 ausgegeben. Die Pfandbriefe sind im Saargebiet gemäss Reichsstempelgesetz Tarif Nr. 2 Ziffer a verstempelt. Eine Kapitalertragsteuer wird im Saargebiet nicht erhoben. In Frankreich sind Kapital u. Zinsen frei von Kapitalertragsteuer u. von jedem Stempel gemäss der Französisch-Saarländischen Konvention v. 5./7. 1922. Sicherheit: Die Pfandbriefe sind durch erststellige Hypotheken ausschliesslich auf saarländische Grundstücke gesichert. Die Hypotheken lauten gemäss Verordnung der Regierungskommission des Saar- gebietes v. 18./5. 1923 auf französische Franken (1 Fr. = 0. bess g Rauhgold zu 900/1000 fein oder 0.658o5 g Feingold) u. entsprechen den Vorschriften des deutschen Hypothekenbankgesetzes v. 13./7. 1899. Die Pfandbriefgläubiger geniessen bevorrechtigte Sicherstellung an den in einem für die Serie S geführten Sonderregister eingetragenen Deckungshypotheken. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen (Komm.-Obl.) wurde durch Verordn. v. 15./4. 1930 erteilt. Für die Sicherheit der Kommunal-Obligationen haftet die Bank mit ihrem Vermögen u. mit den in das Deckungsregister der Komm.-Obl. Serie 8 eingetragenen Hypotheken u. Bürgschaften der Stadt- oder Landkreise des Saargebietes. Die Hypotheken sind ausschliesslich auf Grundstücke im Saargebiet gegeben. Gemäss 12*