182 Banken und andere GeldInstitute. 4 % Kommunal-Obl., Ser. IV, v. 2./1. 1920, unkündbar bis 2./1. 1930. M. 5 Mill.; Stücke zu M. 500, 1000, 3000, 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. 4 % Kommunal-Obl., Ser. V, v. 2./1. 1920, unkündbar bis 1./10. 1929. M. 5 Mill.; Stücke zu M. 500, 1000, 3000, 5000. Zs. 1./4. u. 1./10. Kurs der Kommunal-Obl. Serie I–V in Frankf. a. M. Ende 1924–1930: 1, 0.25, 0.25, 0.18, 0.40, 0.40, 0.40 %. 4 % Kommunal-Obl., Ser. VI, v. 2./1. 1920, unkündbar bis 2./1. 1930. M. 5 Mill.; Stücke zu M. 500, 1000, 3000, 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. – Kurs in Frankf. a. M. Ende 1924–1930: 0.75, 0.15, 0.15, 0.10, 0.10, 0.10, 0.30 %. 4 % Kommunal-Obl., Ser. VII, v. 1./10. 1920, unkündbar bis 1./10. 1930. M.=5 Mill.; Stücke zu M. 500, 1000, 5000. Zs. 1./4. u. 1./10. – Kurs in Frankf. a. M. Ende 1924–1930: 0.80, 0.20, 0.15, 0.10, 0.30, 0.30, 0.30 %. 4 % Kommunal-Obl., Ser. VIII, v. 2./1. 1922, unkündbar bis 2./1. 1932. M. 5 Mill.; Stücke zu M. 500, 1000, 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. – Kurs in Frankf. a. M. Ende 1924–1930: 0.75, 0.15, 0.15, 0.10, 0.10, 0.10, 0.10 %. 5 % Kommunal-Obl., Ser. IX. M. 30 Mill. in Stücken zu M. 5000. Zs. 1./4. u. 1./10. – Kurs in Frankf. a. M. Ende 1924–1930: 0.70, 0.15, 0.15, 0.10, 0.10, 0.10, 0.05 %. Der Umlauf der Pfandbriefe betrug am 31. Dez. 1930 M. 14 360 300. Der Umlauf der Kommunal-Obl. betrug M. 26 713 700. Mit der Bildung der getrennten Teilungsmassen für Pfandbriefe u. Kommunal.Oblig. wird begonnen, sobald die in Aussicht stehende nähere Regelung durch Verordn. über die Aufwertung von Pfandbriefen bzw. von Kommunal-Oblig. ergangen ist. Verordnung über Feingoldhypotheken: Durch Verordn. der Saar-Regier. v. 20./1. 1927 kann eine Hypothek in der Weise bestellt werden, dass die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsummen durch den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold bestimmt wird. Bei der Eintrag. der Feingoldhyp. im Grundbuch ist der Geldbetrag durch die Menge des Feingoldes zu bezeichnen. Werden von einer Hypothekenbank Hypoth.-Pfandbr. ausgegeben, deren Nennwert durch den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold be- stimmt ist, gleichviel ob die Feingoldmenge in gesetzlicher oder anderer Währung aus- gedrückt ist, so gelten die nachstehenden Vorschriften: 1. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. jeder Gattung muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. gleicher Gattung von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Als Ersatzdeckung können nur solche wertbeständige Schuldverschreib. verwendet werden, die von einer öffentl. Körperschaft oder von unter staatlicher Aufsicht stehenden Banken ausgestellt oder gewährleistet sind, u. von der Reg.-Kommission als Ersatzdeckung geeignet bezeichnet sind, sowie Geld derjenigen Währung, in der die Feingoldmenge be- stimmt ist. Bei Feststellung des Betrages, bis zu dem Hypoth.-Pfandbr. ausgegeben werden dürfen, ist für die Berechnung des Wertes wertbeständ. Pfandbr. u. wertbeständ. Schuld- verschreib. der Tag massgebend, an dem die neu auszugebenden Pfandbr. oder Schuld- verschreib. von dem Treuhänder ausgefertigt worden sind. Für jede Gattung der zur Deckung von Pfandbr, bestimmten Hypoth. ist ein besonderes Register zu führen. Jede eine besondere Serienbezeichnung tragende Ausgabe gilt als Gattung. Als amtlich fest- gestellter Preis für Feingold gilt nur der von der Direktion für wirtschaftl. Angelegen- heiten im Regierungsamtsblatt bekanntgegebene Londoner Goldpreis. Die Umrechnung in die gesetzl. Währung erfolgt nach dem Mittelkurs der Pariser Börse auf Grund der letzten amtl. Notiz vor dem Tage, der für die Berechnung der Kapital-Tilg.- u. Zinsbeträge sowie der sonst. Nebenleistungen massgebend ist. Ist ein Durchschnittspreis massgebend, so erfolgt die Umrechnung nach dem Durchschnittskurse desselben Zeitraumes. Für eine Hypoth.-Bank, welche Pfandbr. in Doll. (Goldwähr. der Ver. Staaten von Amerika von oder entsprechend dem gegenwärtigen Gewicht u. Feingehalt) ausgibt, können Hypoth. oder Grundschulden gleicher Art in das Grundbuch eingetragen werden. 1 Doll. = 1.5046s 9 Feingold. Für die Umrechnung der wiederkehrenden Leistungen in die gesetzl. Währung gilt als letzter amtlich festgestellter Kurs derjenige von der Direktion für wirtschaftl. Angelegenheiten festgestellte Kurs, zu welchem die Hypoth.-Bank in Bar- oder Termin- verkehr die fälligen oder fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen mit Ausschluss derjenigen, welche zur Zeit der Eindeckung bereits erledigt sind, nach vorheriger Zu- stimmung der Direktion für wirtschaftl. Angelegenheit in der gesetzl. Währung des Saar- gebietes eingedeckt hat. Falls mehrere Käufe zu demselben Deckungszweck stattgefunden haben, ist der Durchschnittskurs unter Berücksichtig. der einzelnen Kapitalbeträge festzustellen. 6½ % Pfandbriefe Em. von 1924: Im Umlauf am 31./12. 1930: Fr. 154 100. 7 % Goldpfandbriefe Serie I F. Fr. 8 000 000 (1 Fr. = 0.oBess g Feingold); ausgegeben lt. Genehmig. der Reg.-Kommission des Saargebietes vom 7./11. 1928. Stücke zu Fr. 500. Zs. 1./4. u. 1./10. Tilg. durch Auslos. zu 100 % oder Rückkauf bis spät. 2./1. 1951. Tilg. durch Auslos. vor dem 2./1. 1935 ausgeschlossen. Die Serie I F wurde von einem Konsort., bestehend aus der Deutschen Bank Fil. Saarbrücken in Saarbrücken u. der Firma Alfred Levy & Co., Luxemburg u. Brüssel fest übernommen u. zum Kurse von 97 % ausgegeben. 7 % Goldpfandbriefe Serie II F. Fr. 10 000 000 (1 Fr. = 0.05895 g Feingold); ausgegeben lt. Genehmig. der Reg. Kommission des Saargebietes v. 25./2. 1929. Stücke zu Fr. 500, 1000,