190 Banken und andere Geld-Institute. Kassa 13 361, Reichsbank- u. Postscheckguth. 32 682, Guth. bei Banken 96 618, sonst. Forder. (rückst. Darlehenszinsen) 7930. – Passiva: A.-K. 240 000, R.-F. 80 000. Kommunal-Obl. (Goldobl.) 3 190 920, Goldobl.-Zs. 46 573, Kredit. 48 747, Gewinn 69 299. Sa. RM. 3 675 540. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Steuern u. Abgaben 24 630, Geschäftsunk. 30 159, Goldobl.-Zs. 163 721, Gewinn für 1930 54 175. – Kredit: Zs. aus Darlehen 238 735, do. aus lauf. Rechn. 1250, Ertrag aus Eff. 32 700. Sa. RM. 272 686. Dividenden: 1924–1930: 5, 10, 15, 20, 20, 20, 20 %. Staatskommissar: Präs. Dr. Michel. Treuhänder: Bezirksnotar Gestrich, Stellv. Bezirksnotar Dr. Henssler. Direktion: Dir. der Bayer. Hypoth. u. Wechselbank Geh. Justizrat Michael Kopplstätter, München; Dir. der Frankf. Hypothekenbank, Justizrat Dr. H. Günther, Frankfurt a. M.; Dir. der Pfälzischen Hypothekenbank Geh. Komm.-Rat Dr. Hermann Troeltsch, Ludwigs- hafen a. Rh.; Dir. der Rheinischen Hypothekenbank Dr. Rudolf Schellenberg, Mannheim; Dir. der Süddeutschen Bodenkreditbank Geh. Hofrat Friedrich Bonschab, München; Dr. Karl Gutbrod u. Dr. Gerhard Gessler, Direktoren der Württemberg. Hypothekenbank, Stuttgart. Prokurist: H. Sax. Aufsichtsrat: Dir. der Bayer. Hypotheken- u. Wechselbank Geh. Hofrat Dr. Eugen Zeitl- mann, München; Moritz von Metzler, Frankf. a. M.; Geh. Hofrat Landgerichtsrat a. D. Dr. Otto Schneider, Mannheim; Gutsbes. Paul Graf von Almeida, München; Dir. der Württemberg. Hypothekenbank Wilhelm Bonnet, Stuttgart; Geh. Justizrat Rechtsanwalt Dr. Fritz Zapf, M. d. R., Zweibrücken. Zahlstelle: Ges.-Kasse. W ürttembergische Finanz-Akt.-Ges., Stuttgart, Poststr. 6. Gegründet: 22./11. 1923; eingetr. 15./12. 1923. Gründer s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1925 II. Zweck: Finanzierung u. Beschaffung von Betriebsmitteln für Gewerbe, Handel, Industrie u. Landwirtschaft, unter Heranziehung in u. ausländischen Kapitals, Fusion u. Umwandlung von Unternehm. sowie Beratung in Wirtschaftsfragen aller Art. Kapital: RM. 100 000 in 200 Akt. zu RM. 100 u. 80 Akt. zu RM. 1000. Urspr. M. 100 Mill. in 100 Akt. zu M. 1 Mill., Übern. von den Gründern zu pari. Lt. Reichsmark-Bilanz wurde das A.-K. umgestellt auf RM. 20 000 in 200 Akt. zu RM. 100. Lt. G.-V. v. 3./2. 1927 Erhöh. um RM. 80 000 in 80 Akt. zu RM. 1000. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: im 1. Geschäftshalbj. Bilanz am 31. Dez. 1930: Aktiya: Kassa 5549, Postscheck 2631, Debit. 784 658, Mobil. 1338. – Passiva: A.-K. 100 000, R.-F. 30 000, Delkr. 15 000, Kredit. 630 127, Gewinn (Vortrag 727 Gewinn 1930 18 322) 19 049. Sa. RM. 794 177. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Unk. u. Steuern 66 244, Schuldzs. 113 666, Rein- gewinn 18 322. – Kredit: Provis. u. Gebühren 55 278, Habenzs. 142 953. Sa. RM. 198 232. Dividenden: 1924–1930: 0, 10, 15, 15, 15, 15, 15 %. Direktion: Wilh. Winter. Aufsichtsrat: Dir. Dr. Otto Albert, Dir. Gotthilf Oesterle, Notar Wilhelm Häfele, Dir. Jakob Jetter, Dir. Paul Räuchle, Dir. Simon Seidle, Bezirksnotar a. D. Robert Schulmeister, Stuttgart. Zahlstelle: Ges.-Kasse. * Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart. Gegründet: 28./11. 1867. Konz. v. 7./11. 1867. Eingetr. 31./12. 1867. Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Hypothekenbanken, der ausserdem noch angehören: Bayerische Hypotheken- u. Wechseilbank u. Süddeutsche Bodenkreditbank in München, Rheinische Hypothekenbank in Mannheim, Pfälzische Hypothekenbank in Ludwigs- hafen. Unter Teilnahme obengenannter Banken fand 1923 die Gründ. der Süddeutschen Festwertbank A.-G. in Stuttgart statt. Zweck: Betrieb einer Hypothekenbank. Die Beleihung von Grundstücken erfolgt nach den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 mit folgenden Beschränkungen: Die Beleihung ist nur zulässig zur ersten Stelle und darf die Hälfte des Wertes des Grundstücks nur in folgenden Fällen bis zu drei Fünfteilen des Werts des Grundstücks übersteigen: I. innerhalb Württembergs 1) bei landwirtschaftlichen Grundstücken, bei welchen die gesamte Sicherheit mindestens zu zwei Dritteilen in Feldgrundstücken besteht, 2) in grossen u. mittleren Städten, sowie in Gemeinden der ersten Klasse der Gemeinde- ordnung bei Hausgrundstücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können; II. ausserhalb Württembergs in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern bei Hausgrund- stücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können. Bei Beleihungen von mehr als der Hälfte des Grundstückswerts darf im Einzelfall der Darlehensbetrag von M. 400 000 nicht überschritten werden. Hypoth. an Bauplätzen u. nicht fertiggestellten Neubauten dürfen den fünften Teil des einbezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, muss diese Abschätzung der Beleihung zu Grunde gelegt werden. Die Darlehen können ausser in Geld mit ausdrücklicher Zustimmung des ――