Banken und andere Geld-Institute. 191 Schuldners bei Hypothekdarlehen auch in Hyp.-Pfandbr., bei Komm.-Darlehen auch in Komm.-Schuldverschr. der Bank, je zum Nennwert gerechnet, gewährt werden. Bei Amort.- Darlehen muss die jährl. Tilg. mind. ½ % des urspr. Kapitals betragen. Daneben ist der Ges. unter Einschränk. des § 5 des Hyp.-Bank-Gesetzes gestattet: 1) Erwerb u. Beleihung von Hyp., welche der Satzung entsprechen und die Veräusserung von solchen; –— 2) Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Aus- gabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen (Kommunal- Öblig.); – 3) kommissionsweiser Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – 4) Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen u. ähnlichen Papieren. Die Bank ist berechtigt, für den Betrag der erworbenen Hypotheken Pfandbriefe, auf Inhaber oder Namen lautend, zu begeben, deren Rückzahlung spätestens 10 Jahre nach Ausgabe der Serie beginnt u. von da ab in spätestens 52 Jahren beendigt sein muss. Der Gesamtbetrag der ausgegebenen Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. darf den 20fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals des gesetzl. R.-F. u. des zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. nicht übersteigen. Die Pfandbr. sind in Württemberg zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen, und die Reichsbank beleiht dieselben in erster Klasse. Kapital: RM. 9 000 000 in 5500 Akt. zu RM. 1000, 2500 Akt. zu RM. 500, 20 500 Akt. zu RM. 100 u. 10 000 Akt. zu RM. 20. Urspr. fl. 2 000 000 in 4000 Akt. zu fl. 500; ferner begeben 1872 fl. 2 000 000, 1873 fl. 1 000 000, zus. fl. 5 000 000 in 10 000 Akt. zu fl. 500. 1876 Erhöh. des No- minalbetr. der Aktie von fl. 500 auf M. 900. Erhöht 1892 um M. 1 000 000 u. 1894 um M. 1 000 000. Nochmal. Erhöh. 1911 um M. 2 000 000. Weiter erhöht lt. G.-V. v. 4./11. 1922 um M. 13 000 000 in 2600 Aktien zu M. 5000. Ferner erhöht lt. G.-V. v. 3./2. 1923 um M. 14 000 000 in 14 000 Akt. zu M. 1000. Weiter erhöht lt. G.-V. v. 14./4. 1923 um M. 20 Mill. in 8000 St.-Akt. zu M. 1000 u. 2400 desgl. zu M. 5000. Sodann erhöht lt. G.-V. v. 25./10. 1923 um M. 40 Mill. in 2500 Aktien zu M. 1000 u. 3000 Akt. zu M. 5000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923, begeb. M. 20 250 000 zu 200 % u. 19 750 000 zu 25 Md. %, davon M. 14 750 000 angeb. den bisher. Aktion. im Verh. 2: 1 zum Preise von RM. 1 £ RM. 0.60 für Bezugsrecht- u. Börsenumsatzsteuer je Aktie. Kap.-Umstell. lt. G.-V. v. 24./1. 1925 unter Einzieh. von M. 10 Mill. Akt. (6000 * M. 1000 u. 800 * M. 5000) gegen Erstatt. des eingez. Betrages mithin von M. 90 Mill. im Verh. 30:1 auf RM. 3 000 000 in 2500 Akt. zu RM. 500, 12 500 Akt. zu RM. 100 u. 25 000 Akt. zu RM. 20. Die G.-V. vom 9./4. 1926 beschloss Umwandlung von 15 000 Akt. zu RM. 20 in 3000 Akt. zu RM. 100. Lt. G.-V. v. 27./1. 1927 Erhöh. um RM. 3 000 000 in 2500 Akt. zu RM. 1000 u. 5000 Aktien zu RM. 100. Die neuen Aktien sind ab 1./1. 1927 div.-ber. Sie wurden von einem Bankenkonsort. zu 113 % übern. u. den alten Aktion. im Verh. 1: 1 zu 116 % an- geboten. Lt. G.-V. v. 3./4. 1928 Erhöh. um RM. 3 000 000 auf RM. 9 000 000 durch Ausgabe von 3000 Aktien zu RM. 1000, div.-ber. ab 1./1. 1928. Die neuen Aktien hat ein Banken- konsortium unter Führung der Bayerischen Hyp.- u. Wechsel-Bank in München mit der Verpflichtung übernommen, sie den bisherigen Aktion. im Verh. 2: 1 zu 116 % zum Bezuge anzubieten. Ablösung der Pfandbriefe alter Währung: Der Ges. ist von der Aufsichtsbehörde gemäss Durchführungsverordn. zum Aufwertungsgesetz die Genehm. erteilt worden, auf 1./1. 1927 den Pfandbriefgläubigern Goldpfandbr. auszuhändigen, die in Höhe ihres Nennbetrages auf den endgültigen Anteil anzurechnen sind. Die erste Teilausschüttung in 4½ % Gold- pfandbriefen (Liquidations-Pfandbr.) [s. auch unten] auf 1./1. 1927 beträgt 10 % des Goldmark- betrages der aufwertungsberechtigten Pfandbriefe. Die Anmeldung u. Einreich. erstreckt sich auch auf jene Inhaber von Nachkriegspfandbriefen oder Kommunalschuldverschr., die Nachkriegspfandbriefe bzw. Kommunalschuldverschr. im Umtausch gegen Vorkriegs- pfandbriefe erworben haben. sofern sie ihren Anspruch bis 30./6. 1926 rechtzeitig an- gemeldet haben. Die zweite Ausschüttung auf 1./1. 1928 beträgt 10 % und erfolgt gegen Rückgabe des 1. Ratenscheines zu den Anteilscheinen der 4½ % Liquidations-Gold- Pfandbriefe (s. auch unten). Auf Grund der Durchführungsverordnung zum Aufwertungs- gesetz ist das Umrechnungsverhältnis für die nach dem 31./12. 1917 ausgegebenen Pfandbriefe wie folgt festgesetzt: Ser. R VI, S VI, T I, T III, U I PM. 100 = GM 13. Ser. R VII, S VII, S VIII, S IX PM. 100 = GM. 9.20. Ser. Q III, R V, IT II PM. 100 = GM. 6. Ser. R VIII, S X, 8 XI, T IV, T V, U II, U III, U IV PM. 100 = GM. 6.70. Ser. R IX, S XII PM. 100 = GM. 5.50. Ser. T VI, T VII PM. 100 = GM. 2.70, T IX, UV PM. 100 = GM. 1.60, R XI, S XIII, U VII PM. 1000 = GM. 5, R X, 8 XIV, S XV, T VIII, T X, T XI, U VI, U VIII, W I, Z I PM. 10 000 = GM. 4. Aufwertungsabfindung der Gläubiger der aufzuwertenden Pfandbriefe alter Währung: Nachdem durch die Aufsichtsbehörde festgestellt worden ist, dass das Abfindungsangebot vom 5./8. 1930 an die Gläubiger der aufzuwertenden Pfandbriefe alter Währung (veröffent- licht im Deutschen Reichsanzeiger vom 7., 9. u. 11. Aug. 1930 Nr. 182, 184 u. 185) als von allen Gläubigern angenommen gilt, wird dieses Abfin dungsabkommen nunmehr wie folgt durchgeführt: Die Gläubiger der Pfandbriefe alter Währung erhalten als Aufwertung eine Abfindung von 23.5 % des Goldmarkwerts ihrer teilnahmeberechtigten Pfandbriefe. Auf diese Abfindung werden die beiden Teilausschüttungen in 4½ % Liquid.-Goldpfandbriefen der Bank von zus. 20 % des Goldmarkwerts der Pfandbriefe alter Währung angerechnet,