198 Banken und andere Geld-Institute. Währung u. zwar 7½ % in 4½ % Liqu.-Goldschuldverschreib. Reihe II, verzinslich vom 1./1. 1929 ab u. 1 % in bar. Die Ausschüttung erfolgte ab 20./6. 1929 gegen Rückgabe des Ersten Ratenscheins zu den mit der ersten Ausschüttung ausgegebenen Anteilscheinen derart, dass gegen den eingelieferten Ratenschein 75 % des aufgedruckten Goldmark-Nenn- wertes in 4½ % Liqu.-Goldschuldverschreib. bzw. in Zertifikaten sowie 10 % des auf- gedruckten Goldmark-Nennwertes in bar ausgehändigt wurden. Die sich ergebenden Nenn- wertspitzen von weniger als GM. 10 wurden bar in Reichsmark ausbezahlt. Teilungsmassen der Schuldverschreib. u. Komm.-Obl. am 31. Dez. 1930: Nach Abzug der I. u. II. Ausschüttung in Höhe von insgesamt 18½ %, davon 17½ % in Liqu.-Gold- schuldverschreib. u. 1 % in bar, sowie nach Abzug des Verwaltungskostenbeitrages vom Restbestand, ergeben sich folgende Ziffern: Aktiva: Hyp. mit I. Rang 315 925, do. mit Nachrang durchweg innerhalb der ersten Hälfte des amtlichen Vorkriegswerts 124 153, Darlehen an Gemeinden des Landes Württemberg 136 875, ungenügend gesicherte bzw. ganz ungesicherte Forder., davon: a) einbringlich 145 455, b) zweifelhaft 70 813, c) voraus- sichtlich uneinbringlich 193 525, zur Teilungsmasse gehörige Liqu.-Schuldverschr., restliche Beitragsleistung der Bank, sonstige Anlagen der Teilungmasse aus eingegangenen Rückzahl. u. Zs. sowie einbringl. Zs.-Rückstände 631 009. Sa. GM. 1 617 757. – Passiva: Goldmark- betrag der teilnahmeberechtigten Schuldverschr. GM. 83 193 244. Einem Goldmarkbetrag der in Umlauf befindl. Komm.-Schuldverschr. von GM. 64 223 steht eine Teilungsmasse, berechnet nach den Vorschriften des Anleihe-Ablös.-Ges., in Höhe von GM. 7703 gegenüber. Chiemgauer Volksbank Akt.-Ges. in Traunstein in Bayern. (In Konkurs.) Über das Vermögen der Ges. ist am 14./2. 1929 das Konkursverfahren eröffnet worden. Konkursverwalter: Justizrat Rechtsanw. Karl Ahammer, Traunstein i. Bayern. Lt. dessen Mitteil. v. Dez. 1929 lässt sich z. Zt. noch nicht sagen, welche Masse zur Verteil. kommen wird, da hierüber eine Reihe von Prozessen geführt werden. Infolgedessen lässt sich auch die voraussichtliche Dividende noch nicht bestimmen. Die Aktionäre werden auf alle Fälle leer ausgehen. Letzte ausführl. Aufnahme der Ges. s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1929. Norddeutsche Grund-Credit-Bank in Weimar. Durch Beschluss der ao. G.-V. v. 12./11. 1930 ist der Verschmelzungsvertrag genehmigt worden, wonach das Vermögen der Norddeutschen Grund-Credit-Bank Akt.-Ges. in Weimar ohne Liqu. mit Aktiven u. Passiven auf die Deutsche Hypothekenbank Meiningen übergeht:; die Aktion. der Norddeutschen Grund-Credit-Bank Akt.-Ges. erhalten für je RM. 1000 Nennwert ihrer Aktien einschl. Div.schein für 1930 je eine Aktie der Deutschen Hypotheken- bank Meiningen von RM. 1000 Nennwert einschl. Div. für 1930, u. für ihre Aktien im Nennwert unter RM. 1000 für je RM. 100 Nennwert einschl. Div. für 1930 RM. 100 Nennwert Aktien der Deutschen Hypothekenbank Meiningen. Die Einreichung der Aktien zum Um- tausch hatte bis 15./5. 1931 zu erfolgen. Die Ges. ist somit aufgelöst u. deren Firma erloschen. (Bekanntm. v. 16./12. 1930.) Kurs der Aktien in Berlin Ende 1930: 158.50 %. Letzte ausführl. Aufnahme der Ges. s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1930. Thüringische Landes-Hypothekenbank Akt.-Ges. Weimar. Gegründet: 24./9. 1923; eingetr. 1./10. 1923. Gründer s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1925. Firma bis 22./12. 1924: Bank für Goldkredit A.-G. Zweck: Gewährung von hypothekar. Darlehen u. von Grundschulddarlehen auf städt. u. ländl. Grundbesitz u. Ausgabe von Schuldverschr. (Hyp.-Pfandbr.) auf Grund der 30 erworb. Forder., Gewähr. von Darlehen an inländ. Körpersch. des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleist. durch eine solche Körperschaft u. Ausgabe von Schuld- verschr. (Kommunalobl.), Gewähr. von Darlehen an inländ. Kleinbahnunternehm. gegen Verpfänd. der Bahn u. Ausgabe von Schuldversch. (Kleinbahnobl.), Betrieb sonst. im § 5 des Hyp.-Bankges. zugel. Geschäfte; überall nach Massgabe der Vorschriften des Hyp.-Bankges- Schuldverschreibungen dürfen nur insoweit ausgegeben werden, als gleichartige Dar- lehnsforder. in mindestens gleicher Höhe u. mit mindestens gleichem Zinsertrage erworben sind. Ist diese Deckung infolge von Rückzahl. oder aus einem anderen Grunde nicht mehr vollständig vorhanden, so ist die fehlende Deckung vorübergehend durch gleichartige Schuld- verschreib. des Reiches oder eines Landes zu ersetzen. Die Nachprüfung dieses Deckungs- verhältnisses liegt dem Staatskommissar ob, der von der Aufsichtsbehörde zur ständigen Überwachung der gesamten Geschäftsführ. der Bank bestellt ist. Die gewährten Darlehen sind durch Hypoth. auf inländische Grundst. sicherzustellen, die der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig sind. Bei Darlehen, die an inländ. Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gewährt