―――― 566 Elektrizitätswerke, elektrotechnische Industrie, Feinmechanik, Optik. Geschäftsjahr 6 %, so haben die Inhaber der Teilschuldverschreib. für jedes Prozent, welches über 6 % auf die St.-Akt. erklärt wird, Anspruch auf eine Zusatzverzinsung von 1 %. Zs. u. Zusatz-Zs. werden am 1./4. eines jeden Jahres fällig. Die Inhaber der Teilschuldverschreib. können diese unter Einhalt. einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Anzeige an die Ges., erstmalig zu dem Zinstermin des Jahres 2005, zur Rückzahl. zum Nennwert auf den nächsten Zinstermin kündigen. Vom 2./4. 1942 ab ist die Ges. berechtigt, die Teilschuldverschreib. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 60 Tagen u. höchstens 90 Tagen ganz oder in Teilbeträgen von mindestens RM. 2 000 000 auf einen Monatsersten zurückzuzahlen. Bei teilweiser Kündig. werden die zur Rückzahl. gelangenden Teilschuldverschreib. durch Auslos. bestimmt. Der Rückzahlungspreis errechnet sich nach dem Durchschnittskassakurs an der Berliner Börse in den 6 Monaten, die dem Monat der Kündig. unmittelbar vorangehen, jedoch erfolgt die Einlös. mindestens zum Ausgabepreis von 175 %. Soweit die Anleihe infolge Kündig. durch die Ges. in der Zeit vom 2./4. 1942 bis 1./4. 1960 einschliesslich fällig wird, wird sie mindestens zum Ausgabepreis von 175 % zuzüglich folgender Prämie zurückgezahlt. Die Prämie beträgt bei Fälligkeit a) vom 2./4. 1942 bis 1./4. 1943 einschliessl. 15 % vom Ausgabepreis; b) vom 2./4. 1943 bis 1./4. 1952 einschliessl. vermindert sich die Prämie je Jahr um je 1 % bis auf 5 % vom Ausgabepreis; c) vom 2./4. 1952 bis 1./4. 1960 einschliessl. 5 % vom Ausgabepreis. Nach dem 1./4. 1960 entfällt die Prämie; der Mindestpreis der Rückzahl. ist dann gleich dem Ausgabepreis von 175 %. Im Falle der Auflös. der Ges. wird die gesamte Anleihe, ohne dass es einer Kündigung bedarf, ein Jahr nach dem Auf lösungsbeschluss fällig, u. zwar zu den Rückzahlungspreisen einschliessl. Prämien, entsprechend den Bestimmungen im Falle der Kündigung seitens der Ges. Diese Bestimmungen kommen auch im Falle einer Fusion in Anwendung. Erhöht die Ges. ihr St.-Akt.-Kap., so werden den Inhabern der Teilschuldverschr. im gleichen Verhältnis neue Teilschuldverschr. entweder zum Bezugs- preis der neuen Aktien oder – wenn Gratisaktien ausgegeben werden –— gratis angeboten. Der Mindestrückzahlungspreis dieser Teilschuldverschr. ist unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen ihr Bezugsrecht. Werden die Teilschuldverschr. bis zum 1./4. 1960 fällig, so treten zu dem Mindestrückzahlungspreis die in den einzelnen Zeitabschnitten vor- gesehenen Prämien. Die bei Ausgabe von Gratisaktien im gleichen Verhältnis unentgelt- lich ausgegebenen Teilschuldverschr. baben keinen Mindestrückzahlungspreis. Im übrigen werden sowohl die entgeltlich bezogenen wie die gratis ausgegebenen Teilschuldverschr. genau so wie diejenigen der ersten Ausgabe ausgestattet sein. Bietet die Ges. ihren Aktionären andere Wertpapiere als St.-Akt. (2. B. Vorz.-Akt.) oder sonstige Vermögens- werte einschliessl. Barausschüttungen an, so muss sie den Inhabern der Teilschuldverschr. in demselben Verhältnis u. zu denselben Bedingungen gleiche Wertpapiere, Vermögens- werte oder Barzahlungen gewähren. Bei Heraufsetzung oder Herabsetzung des Nenn- wertes der St.-Akt. bzw. Anderung der zur Zeit bestehenden Rechte der St.-Aktionäre in anderer Weise mit der Wirkung, dass dadurch eine Anderung der Verhältnisse der Beteil. der St.-Aktionäre u. der Inhaber dieser Schuldverschr. an Kapital oder Gewinn der Ges. eintritt, muss die Ges. Massnahmen treffen, welche diese Wirkung in geeigneter Weise ausgleichen. Wird z. B. der Nennwert der St.-Akt. der Ges. verdoppelt, so werden die Inhaber der Teilschuldverschr. Zinsen zum Satze von 14 % bei einer Div. von 7 % erhalten; wenn der Nennwert der St.-Akt. um die Hälfte herabgesetzt wird, werden die Inhaber der Teilschuldverschr. Zinsen zum Satze von 14 % bei einer Div. von 28 % erhalten Bei Bezugsrechten oder sonst. Vermögensvorteilen ist die frühere Heraufsetzung oder Herab- setzung des Aktienwertes ebenfalls sinngemäss zu berücksichtigen. Kapital u. Zinsen werden bei Fälligkeit in gesetzlichen Zahlungsmitteln gezahlt. Für jede geschuldete Reichsmark ist der in Reichswährung ausgedrückte Preis von 7 kg Feingold, mindestens aber der volle Reichsmarkbetrag zu zahlen. Bis zur Einlösung dieser Teilschuldverschr. verpflichtet sich die Schuldnerin, zur Sicherheite für sonst. Verpflichtungen, insbesondere neu auszugebende Teilschuldverschr., ihren gegenwärtigen Grundbesitz nicht weiter zu belasten, es sei denn, dass die Belastung auch zugunsten der Gläubiger aus den vor- liegenden Teilschuldverschreib. zu gleichen Rechten erfolgt. – Zahlstellen: Deutsche Bank u. Disconto-Ges. in Berlin u. deren Niederlass. in Bremen, Breslau, Chemnitz, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankf. a. M., Hamburg, Köln, Leipzig, Mannheim, München, Nürnberg, Stuttgart, Wiesbaden. Auf die Anleihe wurde den St.-Akt.-Inh. bis 3./3. 1930 im Verh. 10: 1 ein Bezugsrecht eingeräumt. Auf je RM. 7000 Aktien konnten RM. 700 Teilschuldverschr. zu 175 % bezogen werden. — Kurs Ende 1930: In Berlin: 145 %; in Frankf. a. M.: 137 %; in Hamburg: 137 %; in München: 137 %. Die Einführ. der Anleihe an der Berliner, Frankfurter, Hamburger, Münchener u. Kölner Börse erfolgte im Sept. bzw. Okt. bzw. Dez. 1930. Geschäftsjahr: 1./10 –30./9. Gen.-Vers.: 1931 am 25./2. Stimmrecht: 1 St.- oder Vorz.-Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: Mind. 5 % z. R.-F., dann 6 % Div. an Vorz.-Akt., 4 % Div. an St.- Akt., vom Übrigen event. Sonderrückl. Tant. u. Grat. an Beamte u. Arb., sowie Dotation von Wohlfahrtseinricht., vom ferneren Überschusse bis zu 6 % Tant. an A.-R. unter An- rechnung von RM. 50 000 fester Vergut., Rest Super-Div. an St.-Akt. oder nach G.-V.-B. ――