Plantagen- und Kolonial-Gesellschaften. 947 Aktiven entstandenen Kaufpreisforderungen gegen die I. A. C. bei den beiden Schwester- gesellschaften dadurch abgebaut worden, dass jede Gesellschaft Aktien ihrer Schwester- gesellschaft u. eigene Genussscheine von der I. A. C. übernahm. Dieser Aktien- u. Genuss- scheinübernahme sind Verrechnungskurse zugrunde gelegt, die bei jeder Ges. errechnet wurden auf Grund des Rein vermögens u. des Wertverhältnisses der Aktien u. Genuss- scheine, wie es in dem Umtauschverhältnis bei der I. A. C. Ausdruck findet. Gegründet: 21./12. 1887. Gründung s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1900/1901. Zweck: Die Ges. bezweckt den Betrieb von Faktoreien, den Plantagenbau und den Betrieb von Handel und Schiffahrt mit den Inseln der Südsee oder anderen Gebieten; sie ist auch zum Betriebe anderer Handelsgeschäfte berechtigt. Entwicklung u. Beteiligungen: Bei Gründung der Ges. haben die Deutsche Handels- u. Plantagen-Gesellschaft der Südsee-Inseln zu Hamburg u. die Firma Robertson & Hernsheim ihre auf Jaluit belegenen Hauptfaktoreien u. verschied. Zweigfaktoreien mit dazugehörigen Ländereien. Plantagen, Baulichkeiten, Schiffen, Waren u. Inventargegenständen zum Preise von M 980 000 in die Jaluit-Ges. eingebracht. Die Ges. besass vor dem Kriege eine Reihe von Niederlassungen, Faktoreien u. Pflanzungen auf den Marshall-, Karolinen- u. Gilbert- Inseln. Das Eigentum der Ges. auf allen Stationen in der Südsee wurde von der japanischen bzw. engl. Regierung eingezogen. Nachdem die Jaluit-Ges. und die Deutsche Handels- und Plantagen-Ges. der Südsee-Inseln bereits Vorentschädigungen für einen Teil der ihnen entzogenen Gegenstände erhalten hatten, haben beide sich seit Jahren nahestehende Ges. gemeinsam mit dem Wiederaufbau ihrer Unternehmen im Auslande begonnen. Zur Erleichterung der gemeinsamen Geschäftsführ. haben beide Ges. die Handels- u. Landbau- Akt.-Ges. in Hamburg mit einem Kapital von RM. 500 000 gegründet. Ferner haben sich beide Ges. bei gleicher Beteil. seit 1./1. 1922 die Aktienmehrheit u. die Führung der Handels- vereeniging voorheen J. Mohrmann & Co. in Makassar, Menado u. Amsterdam (A.-K. hfl. 1 000 000) gesichert. 1928 gingen die gesamten Aktien auf die beiden Ges. über. Seit 1926 ist die Ges. an der durch die obengen. Handels- u. Landbau A.-G. erworbenen Handelsunternehm. in Firma Witt & Büsch (Kap. RM. 230 000) beteiligt. Diese Firma besitzt Niederlass. in Nigerien u. im französ. Mandatsgebiet Kamerun. – Anfang 1930 Erwerb von Geschäftsanteilen der nach Ost-Afrika arbeitenden Firma Hansing & Co. in Hamburg. Auf Grund des Kriegsschädenschlussgesetzes erhielt die Ges. eine Entschädigung von etwa 13 % einschliesslich des Zuschlages für Entwurzelung u. Wiederaufbau, welche nach Abzug der Vorentschädigungen und der bereits vom Reich erhaltenen Darlehen in das Reichsschuldbuch als Forderung eingetragen wurde und mit 6 % vom 1./4. 1929 ab verzinst wird. Ausserdem erhielt die Ges. noch einen Sonderwiederaufbauzuschlag von 2 %, der ebenfalls in das Reichsschuldbuch eingetragen wurde, aber erst von 1943 an zur Verzinsung kommt. Kapital: RM. 600 000 in 1200 Akt. zu je RM. 500. Urspr. A.-K. M. 1 200 000 (Vorkriegskapital). Lt. G.-V. v. 21./. 1920 Ausgabe von M. 250 000 in 4 % Vorz.-Akt. In der G.-V. v. 12./12. 1925 wurde beschlossen, das A.-K. von M. 1450 000 auf RM. 615 000 umzustellen u. zwar in der Weise, dass der Nennwert der St.-Akt. von M. 1000 auf RM. 500, der der Vorz.-Akt. von M. 1000 auf RM. 60 abgestempelt wurde. Die G.-V. v. 6./11. 1926 beschloss Einziehung der nom. RM. 15 000 Vorz.-Akt. u. Rückzahlung zum Nennwert. Genussscheine: Die a. o. G.-V. v. 19./10. 1907 beschloss die Ausgabe von 2 Genuss- scheihen zu jeder Aktie, zus. also 2400 Stück. Weitere 3600 Genussscheine wurden lt. G.-V. v. 10./6. 1912 mit Wirkung ab 1./1. 1912 ausgegeben, indem jeder Inhaber einer Aktie oder eines alten Genussscheines einen neuen Genussschein gegen Erstattung der Stempelkosten von M. 30 erhielt. Lt. G.-V. v. 12./12. 1925 wurden die Genussscheine von je M. 1000 auf je RM. 500 umgestellt. Den Inhabern der Genussscheine steht ein Stimmrecht nicht zu. Die Genussscheininhaber haben für den Fall der Ausgabe weiterer Genussscheine das gleiche Bezugsrecht wie die Aktionäre. Aus dem nach Auflösung der Ges. sich etwa ergebenden Überschuss des Gesellschaftsvermögens über die Forderungen der Gläubiger und den Nennbetrag der Aktien erhalten zunächst die Inhaber der Genuss- scheine bis zu RM. 500 für jeden Genussschein. Das dann etwa noch verbleibende Ver- mögen wird unter die Aktionäre u. Genussschein-Inhaber derartig verteilt, dass auf jeden Genussschein ebensoviel entfällt wie auf jede Aktie. Die G.-V. v. 16./6. 1914 beschloss folg. Zusatz: Auch bei Gewährung anderer geldwerter Vergünstigung ausser der Div. sind die Inhaber der Genussscheine mit den Aktionären gleichmässig zu berücksichtigen. ei einer Kap.-Erhöh. haben Vorstand u. A.-R. zu beantragen, dass den Inhabern der Genussscheine die gleichen Rechte auf den Erwerb der neuen Aktien wie den Aktionären zu gewähren seien u. zu diesem Zweck das ausschliessliche Bezugsrecht der Aktionäre aus- zuschliessen sei. Den Genussscheininhabern steht es frei, sich die Rechtsvorteile dieses aragraphen durch Stempelaufdruck auf den Genussschein obligatorisch sichern zu lassen. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: 1931 am 28./3. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: 5 % z. R.-F. (erfüllt); vertragsmässige Tant. an Vorst. Aus dem ann noch verbleibenden Betrage erhalten zunächst, und zwar in gleichem Range, die Aktionäre bis zu 4 % auf das eingez. A.-K. u. die Inhaber der Genussscheine bis zu 4 % auf einen Betrag von RM. 500; vom Übrigen erhalten die Mitglieder des A.-R. 5 % Tant. (ausser 60