Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. 1449 RM. 4 000 000 in 80 000 Akt. zu RM. 50. Lt. G.-V. v. 12./11. 1926 Erhöhung um RM. 3 000 000 in 10 000 Akt. zu RM. 100 u. 2000 Akt. zu RM. 1000, div.-ber. ab 1./1. 1927. Die neuen Aktien sind von einem Konsortium übernommen worden mit der Verpflicht., sie den bisher. Aktionären zum Bezuge anzubieten. Auf nom. RM. 400 alte Akt. entfielen nom. RM. 300 neue Akt. zu 125 % franko Zs. zuzügl. Börsenumsatzsteuer. Lt. G.-V. v. 1./3. 1927 Erhöh. um RM. 14 000 000 durch Ausgabe von 10 000 Akt. zu RM. 1000 u. 40 000 Akt. zu RM. 100. Von den neuen Aktien dienten RM. 7 000 000 mit Div.-Ber. ab 1/1. 1927 zum Umtausch der Akt. der fusionierten Landwirtschaftl. Pfandbriefbank (Roggenrentenbank) A.-G. (s. auch oben) im Verh. 1:1; die restl. RM. 7 000 000 neuen Akt. mit Div.-Ber. ab 1./7. 1927 sind von einem Konsortium übern. worden mit der Verpflicht., sie den bisherigen Aktionären, sowohl der Preussischen Pfandbrief-Bank als auch der fusionierten Roggenrentenbank im Verh. 2:1 zum Bezuge anzuddeten. Auf je RM. 200 alte Preussische Pfandbrief-Bank-Aktien oder RM. 200 neue Preussische Pfandbrief-Bank-Aktien, die aus dem Umtausch von Roggenrenten- bank Vorz.- oder St.-Akt. stammen, oder RM. 200 Roggenrentenbank St.- oder Vorz.-Akt., welche bis zum Ende der Bezugsfrist noch nicht umgetauscht worden waren, entfielen RM. 100 neue Aktien der Preussischen Pfandbrief-Bank mit Div.-Ber, ab 1./7. 1927, zum Kurse von 135 % zuzügl. Börsenumsatzsteuer. Zwecks Durchführung der Fusion mit der Preussischen Hypotheken-Actien-Bank, Berlin (s. a. oben), beschloss die G.-V. v. 12./7. 1929 Erhöh. des A.-K. um RM. 4 000 000 in Aktien zu RM. 100 u. 1000, div.-ber. ab 1./1. 1929. Auf je nom. RM. 400 Aktien der Preussischen Hypotheken-Actien-Bank entfielen je nom. RM. 300 Aktien der Preussischen Pfandbrief-Bank. Die restl. für den Umtausch der nom. RM. 12 000 000 Aktien der Preussischen Hypotheken-Actien-Bank erforderl. nom. RM. 5 000 000 Aktien der Preussischen Pfandbrief-Bank sind von Grossaktionären zur Verfügung gestellt worden. Zwecks Durchführung der Fusion mit der Preussischen Central-Bodenkredit-Akt.- Ges., Berlin (s. auch oben), beschloss die G.-V. v. 28./3. 1930 Erhöh. des A.-K. um RM. 11 000 000 durch Ausgabe von 10 000 Akt. zu RM. 100 u. 10 000 Akt. zu RM. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1930. Zwecks Durchführ. der Fusion mit der Preuss. Boden-Credit-Actien-Bank, Berlin, u. der Schlesischen Boden-Credit-Actien-Bank, Breslau (s.- a. oben), beschloss die G.-V. v. 12./11. 1930 Erhöh. des A.-K. um RM. 7 000 000 (auf RM. 43 000 000) durch Ausgabe von 7000 Aktien. zu RM. 1000. Hypotheken-Pfandbriefe, Kommunal- und Kleinbahnen-Obligationen: Die Bank ist befugt auf Inhaber laut. Hyp.-Pfandbr., Kommunal- u. Kleinbahn-Oblig. zu verausgaben: Hypothekenpfandbriefe. Der Gesamtbetrag der von der Bank auszugebenden Hyp.- Pfandbr. u. Kleinbahnen-Obl. darf den zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals einschliessl. des Kapital-R.-F. und etwaiger zur Sicherung der Pfandbr.-Gläubiger bestimmter Rücklagen nicht überschreiten. Kommunal-Obligationen. Der Gesamtbetrag der von der Bank auszugebenden Obl. darf unter Hinzurechnung der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. u. Kleinbahnen-Obl. den obengenannten Höchstbetrag nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen. Die Pfandbrief-Emissionen und die Kommunal-Oblig. der Bank sind von der Reichsbank erstklassig zur Beleihung zugelassen und ausserdem von einer Reihe deutscher Staats- Institute und Notenbanken für lombardfähig erklärt. Die Kommunal-Oblig. können zur Anlegung von Mündelgeld verwendet werden. Gold-Hypotheken-Pfandbriefe u. Gold-Kommunal-Obligationen: Der Geldwert von Kapital u. Zinsen der Goldpfandbriefe wird nach dem im Deutschen Reichsanzeiger amtlich bekanntgemachten Londoner Goldpreise berechnet. Massgebend für die Berechn. der Zinsen ist die letzte Bekanntmachung vor dem 20. des der Fälligkeit vorhergehenden Kalendermonats; massgebend für die Berechn. des zurückzuzahlenden Kapitals ist die letzte Bekanntm. vor dem Einlösungstermin. Die Umrechn. dieses Goldpreises in die deutsche Reichswähr. erfolgt auf Grund des letzten amtlichen Berliner Börsenmittelkurses für Aus- zahlung London, u. zwar bei den Zs. von dem Fälligkeitstage u. bei dem zurückzuzahlenden Kapital von dem Termin, zu dem in der öffentl. Bekanntm. der Pfandbrief gekündigt ist. Ergibt sich aus diesen Umrechnungen für das kg Feingold ein Preis von nicht mehr als RM. 2820 u. nicht weniger als RRM. 2760, so ist für jede geschuldete Goldmark eine Reichs- mark in gesetzl. Zahlungsmitteln zu zahlen. Als Sicherheit für die Goldhypothekenpfandbr. dienen auf den Geldwert bestimmter Mengen Feingold lautende, nach Massgabe des Hyp.- Bankgesetzes u. des Gesetzes über wertbeständige Hyp. auf inländische Grundstücke bestellte Goldhypotheken, als Sicherheit für die Gold-Kommunal-Obligationen Feingold-Darlehen, die an preussische Körperschaften des öffentl. Rechts gewährt sind. Goldpfandbriefe u. Gold-Kommunal-Obligationen der Preussischen Central-Bodenkredit- u. Pfandbrief-Bank (die Deutsche Centralbodenkredit-A.-G. lautete v. 28./3. 1930–12./11. 1930: Preuss. Central- Bodenkredit- u. Pfandbrief-Bank). 7½ % Goldpfandbriefe, Em. 1: GM. 40 000 000; Erweiterungsausgabe: GM. 40 000 000 Stücke zu GM. 100, 200, 500, 1000, 2000 u. 5000. Zs. 1./4. u. 1./10. Gesamtkünd. frühestens zum 1./10. 1935 zulässig. Tilg. muss bis Ende 1969 beendet sein. Kurs Ende 1930: 99 %. Zugelassen in Berlin im Aug. bzw. Dez. 1930. ―=