Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. 1475 Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur 1. Stelle, u. zwar können mit Genehmig. des Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde Grundstücke im Freistaat Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen, bis zu / (städtische höchstens bis zu 60 %) des Wertes beliehen werden. Theater und Waldungen sind von der Beleih. ausgeschlossen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selbständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestand- teil eines zu verpfänd. Landgutes darstellen. Bauländereien u. Baustellen sowie gewerb- liche Anlagen, insbes. Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des Wertes beliehen werden, auch hat sich die Beleihung von Bau- ländereien u. Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- oder Übernahmepreises des Darlehnsnehmers zu halten. Die Beleih. von Neubauten, die noch nicht fertiggestellt sind, unterliegen den gleichen Beschränk. wie die Beleih. von Bauländereien u. Baustellen. Die Wertermittlung erfolgt nach einer von der Aufsichtsbehörde genehm. Anweisung. Bei der Abschätzung gewerbl. Anlagen ist nur der von der jeweilig. Benutzungsart unabhäng. dauernde Wert zu berücksichtigen. In gleicher Weise gelten für die hypoth. Darlehen und für die Darlehen an Kleinbahnunternehm. die dafür besonders aufgestellten, von der Auf- sichtsbehörde genehmigten Grundzüge. Die Hypothekendarlehen, welche die Ges. gewährt, sind entweder a) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, bezw. in Raten rück zahlbar. Gewährung von Darlehen in Hypoth.-Pfandbr, ist zulässig. Für alle ausgegebenen Pfandbriefe sind ganz die gleichen Sicherheiten vorhanden, da für alle Pfandbr. dieselben gesetz- u. satzungsm. Bestimmungen gelten u. die Gesamtheit des Hypothekenbesitzes sowie das ganze sonst. Vermögen der Ges. haftet. Sämtl. Pfandbr. sind zur Beleih. bei der Reichsbank (Klasse D, bei der Sächsischen Bank zu Dresden, bei der Sächsischen Staatsbank zu Dresden, der Preuss. Staatsbank (Seehandlung), der Braun- schweig. Staatsbank, der Bayerischen Staatsbank, der Bayerischen Notenbank, der Badischen Bank u. der Württemberg. Notenbank zugelassen, dürfen von Sparkassen, Versicherungsges. u. Berufsgenossenschaften erworben werden und können bei den Kassen der Stadt, der Staatseisenbahnverwaltung und anderen Amtsstellen als Kaution dienen. Durch Verordn. des Wirtschaftsministeriums v. 15./11. 1923 ist unter Bezugnahme auf das Dekret des Sächs. Ministeriums des Innern v. 25./10. 1895 bzw. 26./11. 1899 die Genehmig. erteilt worden zur Ausg. von Inh.-Pfandbr. u. Inh.-Schuldverschr. auf Grund des Gesetzes über wertbeständige Hyp. v. 23./6. 1923. Nach Verordn. des Sächs. Ministeriums der Justiz können Mündelgelder in den Gold-Hyp.-Pfandbr. u. Gold-Kommunal-Schuldverschreib. der Sächs. Bodencreditanstalt angelegt werden. Die Gold-Hyp.-Pfandbr. sind zur Beleih. bei der Reichsbank (Klasse A), der Sächs. Bank zu Dresden, der Preuss. Staatsbank (Seehandlung), der Braunschweig. Staatsbank, der Bayer. Staatsbank, der Bayer. Notenbank, der Bad. Bank u. der Württemberg. Notenbank zugelassen, dürfen von Sparkassen, Versich.-Ges. u. Berufsgenossenschaften erworben werden u. können bei den Kassen der Stadt, der Reichs- eisenbahnverwalt. u. anderen Amtsstellen als Kaution dienen. Pfandbriefe u. Kommunal-Obligat. der Sächsischen Bodenereditanstalt: Hypotheken-Pfandbriefe u. Kommunal-Oblig. alter Währung: Die Ansprüche der Pfandbriefgläubiger u. der Komm.-Oblig.-Gläubiger wurden 1926–1928 abgelöst (näheres S. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1929). 5 % Goldpfandbriefe Reihe 1 u. 2 von 1923 je GM. 5 580 000 = 2000 kg Feingold; Stücke zu GM. 1000, 500, 100, 50, 20, 10 u. 5; 1./4. u. 1./10. Unkündbar u. unverlosbar bis 1930, alsdann Tilg. durch Auslos. oder Kündig. innerhalb längstens 70 Jahren. Zinsen u. Kapital sind zahlbar nach dem amtlich festgesetzten Preis des Feingoldes. Kurs Ende 1924–1930: In Dresden: 70, 62.50, 90, 87, 87, 81, 95 %. Kurs Ende 1925–1930: In Berlin: 60, 88, 88.75, –, 81.25, 85 %. Auch notiert in Leipzig, Chemnitz u. Zwickau. 8 % Goldpfandbriefe Reihe 3 vom 1./9. 1924: GM. 2 790 000 = 1000 kg Feingold; Stücke zu CGM. 100, 500, 1000 u. 2000; 1./4. u. 1./10. Unkündbar u. unverlosbar bis 1930, alsdann Tilgung durch Auslos. oder Kündig. innerhalb längstens 70 Jahren. Kurs in Dresden Ende 1924–1930: 85, 85, 100, 98.75, 98, 95, 100 %. Kurs Ende 1925–1930: In Berlin: 85, 100, 98.75, 98, 95, 100 %. Auch notiert in Leipzig, Chemnitz u. Zwickau. 8 %, Goldpfandbriefe Reihe 4 vom 1./12. 1924: GM. 2 790 000 = 1000 kg Feingold; Stücke zu GM. 100, 500, 1000 u. 2000; 2./1. u. 1./7. Unkündbar u. unverlosbar bis 1930, alsdann Tilgung durch Auslos. oder Kündig. innerhalb längstens 70 Jahren. Kurs Ende 1925–1930: In Dresden: 87.50, 100, 98.75, 98, 95, 100 %; in Berlin: 87.50, 100, 99, 98.25, 95, 100 %. Auch notiert in Leipzig, Chemnitz u. Zwickau. 8 % Goldpfandbriefe Reihe 5 vom 1./4. 1925: GM. 5 580 000 = 2000 kg Feingold; Stücke zu GM. 100, 500, 1000 u. 2000; 2./1. u. 1./7. Unkündbar u. unverlosbar bis 1931. Kurs Ende 1925–1930: In Berlin: 87.50, –, 99.10, 98, 95, 100 %; in Dresden: 87.50, 100, 98.75, 98, 95, 100 %. Auch notiert in Leipzig, Chemnitz u. Zwickau. 10 % Goldpfandbriefe Reihe 6 vom 1./6. 1925: GM. 5 580 000 = 2000 kg Feingold; Stücke zu GM. 100, 500, 1000 u. 2000; 2./1. u. 1./7. Gekündigt zur Pari-Rückzahl. zum 1./1. 1931. urs Ende 1925–1930: In Berlin: 97.50, 107½, 106.50, 104.25, 100.50, 100 %; in Dresden: 97.50, 107½, 106.50. 104 101, 100 %. Auch notiert in Leipzig, Chemnitz u. Zwickau.