Banken und andere Geld-Institute. 1703 Auf Grund des Gesetzes vom 3./4. 1930 (RGBl. II Seite 679), das die aus der ersten Halb- jahresrate der Aufbringung 1930 aufkommenden Beträge dem Reich zuwies, führte die Bank im Jahre 1930 RM. 145 123 858 an das Reich ab. Sie zahlte ferner an den Reichsfiskus gemäss dem Gesetz vom 15./4. 1930 RM. 70 000 000 aus ihrer Ausgleichs- u. Sicherungsrücklage. Am 26./3. 1931 hHat der Reichstag das Osthilfegesetz, das Gesetz zur Förderung der land- wirtschaftl. Siedlung u. das Industriebankgesetz angenommen. Durch dieses Gesetzgebungs- werk werden der Bank besondere Aufgaben auf dem Gebiete der landwirtschaftl. u. der gewerbl. Kredite zugewiesen (s. auch Zweck). Das Geschäftsjahr wird auf die Zeit vom 1./4–131./3. verlegt. Zahlungen aus der Aufbring. 1930 gingen der Bank in der Zeit vom 1./1.–31./3. 1931 mit Rücksicht auf das Gesetz vom 15./4. 1930 nicht mehr zu. Auf Rück- stände aus früheren Umlegungen wurden im Januar 1931 noch RM. 3 040 651 eingezahlt. Zweck (lt. Industriebankgesetz vom 31./3. 1931): (1) Die Bank für deutsche Industrie- obligationen hat nach näherer Bestimmung der Satzungen folgende Aufgaben zu erfüllen: 1. a) gemäss dem Gesetz über Hilfsmassnahmen für die notleidenden Gebiete des Ostens (Osthilfegesetz v. 31./3. 1931 – RGBl. Teil I S. 117 –) an der Entschuldung der deutschen Landwirtschaft mitzuwirken u. die damit in Zus.hang stehenden Geschäfte vorzunehmen, b) zur Förderung der landwirtschaftl. Gütererzeugung u. des Absatzes landwirtschaftl. Erzeugnisse Kredite zu gewähren, die in der Regel langfristig u. hypothekarisch gesichert sein sollen; für die Aufnahme dieser Tätigkeit bedarf die Bank der Genehmigung der Reichsregierung u. des Reichsrats. 2. Zur Förderung der Ertragsfähigkeit der deutschen Wirtschaft Kredite an gewerbliche Betriebe, insbesondere kleinen u. mittleren Umfangs zu gewähren u. die damit in Zus.hang stehenden Geschäfte vorzunehmen. Die Kredite sollen in der Regel langfristig u. hypothekarisch gesichert sein. Die Satzung hat zu bestimmen, in welchem Ausmass u. unter welchen Bedingungen auch nicht hypothekarisch gesicherte Kredite gewährt werden können. – (2) Die Bank soll sich bei der Gewährung von Krediten gemäss Abs. 1 Nr. 1 b u. Nr. 2 in der Regel der Vermittlung der örtlichen Kreditinstitute bedienen. – (3) Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Bank befugt, a) verfügbare Kassenbestände durch Anlage nutzbar zu machen, b) Wechsel u. Devisen zu kaufen u. zu verkaufen, c) inländische Pfandbriefe zu erwerben, d) Darlehen auf die Dauer von mind. einem Jahre, im Einvernehmen mit dem Vertreter der Reichsbank im Aufsichtsrat auch auf kürzere Frist, aufzunehmen, e) Bürgschaften u. sonst. Gewähr- leistungen zu übernehmen, f) treuhänderische Aufgaben wahrzunehmen, g) nach Massgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 Schuldverschreib. auf den Inhaber auszugeben, h) mit Zustimm. des Aufsichtsrats u. des Kommissars Kredite für allgem. Zwecke der Wirtschaft zu gewähren u. Beteilig. zu übernehmen; die Zustimm. des Aufsichtsrats bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesamten Stimmen des Aufsichtsrats. – (4) Andere Geschäfte als die in Abs. 1 u. 3 aufgeführten Geschäfte, insbes. Depositengeschäfte, darf die Bank nicht betreiben. Die Bank für deutsche Industrieobligationen hat die ihr nach § 3*) des Industriebank- gesetzes zufliessenden Beträge für die oben im Abs. 1 bezeichneten Zwecke bereitzustellen. Sie kann zur Beschaff. weiterer Mittel für diese Zwecke mit Zustimm. der Reichsregierung Schuldverschreib. auf den Inhaber bis zum sechsfachen Betrag ihres Grundkapitals aus- geben. Die Bank für deutsche Industrieobligationen steht unter Aufsicht der Reichsregier. Diese bestellt zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsrechte bei der Bank einen Kommissar. Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wurde am 8./7. 1931 entsprechend der Anregung namhafter Träger der deutschen Wirtschaft folgendes verordnet: „Die Reichs- regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die Vorschriften des Aufbringungsgesetzes v. 30./8. 1924 (Reichsgesetzblatt II Seite 269) die danach aufbringungs- pPfflichtigen Unternehmer, deren Betriebsvermögen RM. 5 000 000 übersteigt, anteilig zu ver- PpPflichten, die Haftung bis zum Gesamtbetrage von RM. 500 Mill. für etwaige Ausfälle aus Kreditgeschäften zu übernehmen, welche die Deutsche Golddiskontbank im Interesse der Aufrechterhaltung des deutschen Auslandskredits tätigt. Die Reichsregierung erlässt die näheren Vorschriften: sie kann mit der Durchführung treuhänderischer Aufgaben die Bank für deutsche Industrie-Obligationen in Ergänzung der ihr im § 7 des Industriebankgesetzes v. 31./3. 1931 (Reichsgesetzblatt I Seite 124) zugewiesenen Aufgaben betrauen. – Die Haftung tritt nur ein für Kreditgeschäfte, die innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten der Ver- ordnung des Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie v. 8./7. 1931 mit Zustimmung eines zu ernennenden Ausschusses abgeschlossen werden. Die Haftung tritt nur ein, soweit eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ohne Erfolg versucht worden ist oder soweit der genannte Ausschuss die Uneinbringlichkeit der Forderung feststellt. Kapital: RM. 50 000 000 in 5000 Namens-Aktien zu RM. 10 000. Urspr. RM. 10 000 000 in 1000 Nam.-Akt. zu RM. 10 000, eingezahlt mit 75 %. Hiervon haben übern. die Industrie RM. 4 600 000, die Banken RM. 3 000 000, das Handwerk RM. 400 000, Gross- u. Einzelhandel ) §§ 1–93 des Industriebankgesetzes: Die Aufbringungsumlage wird ausser für das Rechnungsjahr 1931 nur noch für die Rechnungsjahre 1932–1936 erhoben. Vom Rechnungsjahr 1937 ab wird eine Umlage nicht mehr erhoben. Die Aufbringungsumlage beträgt: für 1931 RM. 230 Mill., für 1932 RM. 200 Mill., für 1933 180 Mill., für 1934 RM. 140 Mill., für 1935 RM. 100 Mill., für 1936 RM. 60 Mill. Aus den Aufbringungsumlagen fliessen: für das Rechnungsjahr 1931 der Betrag, der nach Kapitel IV Artikel 4 § 11 des Dritten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1./12. 1930 (RGBl. I S. 517, insbes. S. 580) zur Durchfähr. der Umschuldung in den östlichen Grenzgebieten zu verwenden ist, also RM. 50 Mill. für das echnungsjahr 1932 der nicht für die Zwecke des Reichshaushalts in Anspruch genommene Betrag, also RM. 120 Mill, für die Rechnungsjahre 1933–1936 das gesamte Aufkommen der Bank für deutsche Industrie- obligationen zu u. dienen zur Verstärkung der Mittel der Bank. W *