― 1718 Banken und andere Geld-Institute. Deutsche Golddiskontbank, Berlin SwW 111, Kleine Jägerstr. 1 (im Gebäude der Reichsbank). Gegründet: 7./4. 1924 nach Massgabe des Reichsgesetzes vom 19./3. 1924 unter Führung der Reichsbank, jedoch mit privatem Kapital. Dem Verkehr Übergeben 16./4. 1924. Dieses Gesetz ist abgeändert durch die Verordn. des Reichspräsidenten zur Sicher. von Wirtschaft u. Finanzen v. 1./12. 1930. Die Deutsche Golddiskontbank hat die Eigenschaft einer jurist. Person des Privatrechts u. unterliegt den für A.-G. geltenden Vorschriften, soweit nicht in der genannten Verordn. etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere finden die Vorschriften des Handelsgetzbuches, die sich auf das Handelsregister beziehen, auf die Deutsche Gold- diskontbank keine Anwend. Ebenso finden die Vorschriften über die Gründung u. die Gründerhaft., ferner die Vorschriften in den §§ 40 Abs. 1, 180, 182, 227, 246 Abs. 4, 252 Abs. 3 Satz 2, 259, 266, 267, 281 Abs. 1 Nr. 4, 295 Abs. 2, 302 Abs. 1–3, 309, 314 Abs. 1 Nr. 4, 319 des HGB. sowie die Vorschriften der Verordn. über Goldbilanzen v. 28./12. 1923 auf die Deutsche Golddiskontbank keine Anwend. Die Satzung der Deutschen Golddiskont- bank ist erstmalig im Deutschen Reichsanz. v. 11./4. 1924 veröffentlicht worden. Durch Beschluss der G.-V. v. 19./8. 1925 ist die Satzung geändert worden. Die durch die Umgestalt. der Deutschen Golddiskonsbank bedingten Ander. der Satzung wurden am 10./3. 1931 im Reichsangz. veröffentlicht. Diese Ander. haben die Zustimm. der Reichsregier. gefunden. Spätere Ander. der Satzung bedürfen ebenfalls der Genehm. der Reichsregierung. Zweck: Die Deutsche Golddiskontbank hat den Zweck, Kreditbedürfnisse der heimischen Wirtschaft, insbesodere auf dem Gebiete der Ausfuhrförder. zu befriedigen. Betrieb von Bankiergeschäften. Die Deutsche Golddiskontbank kann zur Beschaff. von Mitteln zur Kreditgewähr. verzinsliche Schuldverschreib. auf den Inhaber bis zum 5fachen Betrag ihres Grundkapitals zuzüglich ihrer Reserven ausgeben. Die allgemeinen Vorschriften über die hiernach auszustellenden Schuldverschreib. werden von der Reichsregierung erlassen. Bei Gründung der Golddiskontbank war beabsichtigt, mit der endgültigen Regelung der Währungsverhältnisse die Geschäfte der Golddiskontbank zu liquidieren. Mit Inkrafttreten des neuen Bankgesetzes v. 30./8. 1924 wurde die Golddiskontbank daher ihres übrigens nie- mals benutzten Notenausgaberechts entkleidet und mit der Liqu. begonnen. Die Liquidation ging, obgleich sie ohne jede Schärfe durchgeführt wurde, mit unter dem Einfluss des Hereinströmens anderweitiger Auslandskredite ziemlich rasch vonstatten, und die von der Golddiskontbank der deutschen Wirtschaft gewährten Kredite, welche in den Monaten Aug. u. Sept. des Jahres 1924 mit rund $£ 14 000 000 ihren Höchststand erreicht hatten, waren etwa Ende Jan. 1925 auf die Höhe des eigenen Kapitals, Anfang Mai 1925 auf etwa £ 3½ Mill. gesunken. Inzwischen hatte die Reichsbank sämtliche Anteile der Bank erworben, wozu sie durch ein besonderes Gesetz vom 19./3. 1924 (RGBl. II, S. 73) ermächtigt war, und den bei der Bank von England aufgenommenen Kredit in Höhe von £ 5 000 000 — bereits vor Fälligkeit – zurückgezahlt. Den Konsortialmitgliedern wurden in Höhe der von ihnen gemachten Goldeinzahlungen Bezugsrechte auf neue, vom 1./1. 1925 ab gewinnberechtigte Reichsbankanteile eingeräumt. Im April des Jahres 1925 entschloss sich dann die Reichs- bank mit Zustimmung aller beteiligten Stellen, die Golddiskontbank aus dem Liquidations- zustande wieder herauszuführen, da es im Interesse der deutschen Wirtschaft und ange- sichts der fortdauernden Kapitalknappheit erwünscht erschien, auch diese volkswirtschaft- lich zweckmässigste Möglichkeit der Aufnahme von Auslandskrediten den am Aussenhandel beteiligten Wirtschaftskreisen zu erhalten. Die Golddiskontbank befindet sich demgemäss seit Mitte Mai 1925 wieder in voller Tätigkeit. Ihre Kredite hatten nach dem Stande vom 23./12. 1925 wieder einen Betrag von £ 9 200 000 erreicht. Gewährung eines kurzfristigen Realkredites von ca. RM. 350 000 000 an die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt zur Weiter- begebung an die Landwirtschaft. Seit 1926 nahm die Inanspruchnahme der Deutschen Gold- diskontbank durch die Exportkreise ständig ab. Die Kredite sind bis Ende 1929 auf 2.5 Mill. zurückgegangen. Die Summe der von der Rentenbank-Kreditanstalt über- nommenen Hypothekarschuldscheine belief sich am 31./12. 1927 auf RM. 355 716 000. Diese ebenso wie die ihre Grundlage bildenden Darlehen an die Landwirtschaft sind je mit einem Drittel fällig am 15./7. 1929. 1930 u. 1931. Der Wertpapierbestand erfuhr durch die am 15./7. 1930 fällig gewordenen Rückzahlungen auf die 7 %igen Hyp.-Schuldscheine einen Rückgang von £ 8 343 000 auf £ 5 277 000. Die von der Deutschen Golddiskontbank während der ersten 9 Monate des Jahres 1930 zur Förderung des Exports gewährten Diskontkredite hielten sich ungefähr auf der Höhe der in den Vorjahren zu gleichem Zwecke zur Verfüg. gestellten Kredite. Eine starke Belebung setzte ein, als die seit dem Inkrafttreten des Bankgesetzes v. 30./8. 1924 in Schwebe gewesene Frage des Fortbestehens der Deutschen Goldiskontbank durch die Verordn. des Herrn Reichspräsidenten zur Sicher. von Wirtschaft u. Finanzen v. 1./12. 1930 in bejahendem Sinne entschieden wurde. Die von der Bank gewährten Exportkredite erfuhren daher eine schnelle Steigerung. Sie betrugen am 31./12. 1930 bereits £ 5 859 000 u. haben in den ersten Monaten des Jahres 1931 weiter hin erheblich zugenommen. Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wurde am 8./7. 1931 ent- sprechend der Anregung namhafter Träger der deutschen Wirtschaft folgendes verordnet: Die Reichsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordn. in Anlehnung an die Vor- schriften des Aufbring.-Gesetzes vom 30./8. 1924 (Reichsgesetzblatt II Seite 269) die danach =