1722 Banken und andere Geld-Institute. leihung in gesetzl. Währung darf sechs Zehntel des Wertes nicht übersteigen. Die wert- beständige Beleihung darf fünf Zehntel des Wertes nicht übersteigen. Nach längeren Verhandl. mit den Reichsbehörden kam es zu dem Vertrage v. Nov. 1926, der zwischen dem Reichsverkehrsministerium u. der Ges. abgeschl. wurde. Durch diesen Vertrag sind der Bank zunächst RM. 1 000 000 zum Zwecke der Weitergabe an die kredit- suchende Binnenschiffahrt zur Verfüg. gestellt worden. Durch einen zweiten Vertrag v. Juli 1927 stellte das Reich der Bank weitere RM. 1 000 000 für Reichskredite an die Binnenschiffahrt zur Verfüg. In den beiden geschlossenen Verträgen v. Nov. 1926 u. Juli 1927 ist vorgesehen, dass die für die Binnen- schiffahrt unter den Bedingungen des Reichskredites zur Verfüg. gestellten Mittel auf RM. 4 000 000 durch Verkauf von RM. 2 000 000 8 % Pfandbriefen erhöht werden können, während die vom Reich in bar gewährten RM. 2 000 000 unverzinsl. bleiben. Weiterhin erhielt die Bank vom Reich aus dem Kleinschiffernothilfefonds rd. RM. Mill. zur Weiterleitung an die Schiffahrt. Durch Vertrag v. 30./4. 1926 wurde der Bank ferner die Verwalt. derjenigen Darlehen über- tragen, welche aus Mitteln der-produktiven Erwerbslosenfürsorge vom Reich an Seeschiffsreeder zum Neubau oder werterhöhenden Umbau von Seeschiffen gewährt werden, soweit diese Darlehen im Einzelfalle den Betrag von RM. 45 000 nicht übersteigen. Die hieraus der Bank erwachsene Tätigkeit hat sich als eine nutzbringende erwiesen. Kapital: RM. 1 000 000 in 2500 Akt. zu RM. 20 u. 950 Akt. zu RM. 1000. Urspr. M. 10 000 000 in 10 000 Akt. zu M. 1000, übern. von den Gründern zu pari; seit 1./4. 1920 voll eingezahlt. Lt. G.-V. v. 21./8. 1924 Umstell. des A.-K. auf RM. 50 000 im Verh. 200: 1. Die G.-V. V. 28./3. 1927 beschloss Erhöh. um RM. 950 000 in Akt. zu RM. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./4. 1927. Schiffspfandbriefe: Der Preuss. Minister für Handel u. Gewerbe u. der Preuss. Finanz- minister haben der Bank die Berechtigung zur Ausgabe von Schuldverschr. auf den Inhaber erteilt u. zwar a) durch Urkunde v. 13./3. 1918 für Schiffspfandbr., die auf gesetzl. deutsche Währung lauten, b) durch Urkunde v. 6./6. 1924 für wertbeständige Inhaberschuldverschr. (Goldschiffspfandbr.). Die Bank darf Schiffspfandbr. bis zu demjenigen Betrage des einge- zahlten Grundkap., des ordentl. R.-F. u. einer etwaigen zur Sicherung der Schiffspfandbrief- gläubiger bestimmten besonderen Rückl. ausgeben, welcher jeweils für die dem Hypotheken- bankgesetz v. 13./7. 1899 unterstehenden reinen Hypothekenbanken massgebend ist, zur Zeit bis zum zwanzigfachen Betrage des eingezahlten Grundkap., des ordentl. R.-F. u. einer etwaigen zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten besonderen Rücklage. Bei Feststell. des Betrages, bis zu dem Schiffspfandbr. ausgegeben werden dürfen, ist für die Berechnung des Wertes wertbeständiger Schiffspfandbr. der Tag massgebend, an dem die neu auszugebenden Schiffspfandbr. von dem Treuhänder ausgefertigt werden. Der Gesamt- betrag der im Umlauf befindl. Schiffspfandbr. jeder Gattung muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Schiffspfandrechte gleicher Gattung von mindestens gleicher Höhe u. mindestens gleichem Zinsfuss gedeckt sein. Die Bank hat den Schiffspfandbriefgläubigern die zur Deckung von Schiffspfandbr. bestimmten, durch das Schiffspfandrecht gesicherten Darlehnsforder. u. die ihr bezüglich jeder derartigen Forder. gegen die Versicherungsges. zustehenden Ansprüche zu verpfänden. Das gleiche gilt von den zur Deckung der Schiffs- pfandbriefe dienenden Werten. Die den Schiffspfandbriefgläubigern verpfändeten Rechte u. Werte bzw. die nach § 13 Abs. 3 der Satzung bestellten Schiffspfandrechte sind in ein von der Bank u. dem zu bestellenden Treuhänder gemeinsam zu führendes Register einzu- tragen. Für die wertbeständigen Schiffspfandbr. jeder Gattung ist ein besonders den vor- stehenden Bestimmungen entsprechendes Register zu führen. Als Vertreter der jeweiligen Schiffspfandbriefgläubiger ist durch den preuss. Minister für Handel u. Gewerbe ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu bestellen. Papiermark-Schiffspfandbriefe: 4½ % Ausg. I. u. II v. 1919; 4½ % Ausg. III. von 1920; Kurs in Berlin Ende 1925–1928: Ausg. 1–III: – %; Ende 1929–1930: Ausg. I: 1.11 %; Ausg. II: 0.52 %; Ausg. III: – %. Notiz 1930 eingestellt. Der von der Aufsichtsbehörde festgesetzte Goldwert dieser Schiffspfandbriefe beträgt für je PM. 1000 Ausgabe I GM. 173.70, Ausgabe II GM. 73.70, Ausgabe III GM. 17.20. — Im Februar 1930 nahm die Ges. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde an die Schiffs- Pfandbriefbesitzer eine erste Teilausschüttung in Höhe von 6 % des Goldwertes der Schiffs- pfandbriefe vor. Es entfielen demnach als erste Rate auf je PM. 1000 Ausgabe I RM. 10.42, Ausgabe II RM. 4.42, Ausgabe III RM. 1.03 gegen Einreichung der Schiffspfandbriefe. Die bei der Ges eingereichten Schiffspfandbriefe wurden nicht wieder ausgehändigt. Zur Teil- nahme an eventuellen weiteren Teilausschüttungen bzw. an der Schlussabfindung wurden Anteilscheine ausgehändigt. Teilungsmasse am 31. Dez. 1930: Aktiva: I. Bankguth. 292, II. Aufwert.-Forder. u. Zs. 68 299 (davon dinglich gesichert 35 020). Sa. GM. 68 591, nach Abzug des Verwalt.-Kosten- beitrags u. nachdem die Pfandbriefgläubiger bereits RM. 135 405 als erste Teilausschütt. erhalten haben. In dem Posten II sind GM. 20 407 strittige Forder. enthalten. Ausserdem muss bei einem Teil der Forder. mit Ausfällen gerechnet werden. – Passiva: Schiffspfand- briefe: Ausg. I PM. 8 787 200 = GM. 1 526 336, Ausg. II PM. 7 692 600 = GM. 566 944, Ausg. III PM. 9 504 500 = GM. 163 477. Sa. PM. 25 984 300 = GM. 2 256 758. 8 % Gold-Schiffspfandbriefe: Ausgabe IV. GM. 5 000 000 v. 1./10. 1927 (1 GM. = ½ 90 kg Feingold). Stücke zu GM. 2000, 1000, 500, 300 u. 200. – Zs. 2./1. u. 1./7 Tilg. durch Kündig.