M 1732 Banken und andere Geld-Institute. Schadenreserve 31 735, Bankguth. 212, Aussenstände 487 898, Beteilig. 27 376, Inventar 500, Verlust 660 756. – Passiva: A.-K. 1 000 000, Handels- u. Warenkredit A.-G. 25 000, Kredit. 307 469, Delkred. zur richtigen Bewertung der Aussenstände 276 287, Rückstellung für Wechselobligo 54 500, diverse Rückstellungen 49 000. Sa. RM. 1 712 257. Dividenden: 1927–1929: 0 %. Aufsichtsrat: Justizrat Dr. Ludwig Kahn, München; Heinrich v. Ostertag-Siegle, B.- Wilmersdorf, Dr. jur Johannes Kallmann, B.-Steglitz. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Reichsbank in Berlin SW 111, Jägerstrasse 34/36. Hauptsitz: Berlin. Im ganzen Deutschen Reiche bestanden Ende 1930: 17 Reichsbank- hauptstellen, 84 Reichsbankstellen, 353 Reichsbanknebenstellen mit Kasseneinricht., 1 solche ohne Kasseneinricht. u. 1 Reichsbank-Warendepot (insges. 456). Die Zahl der sämtl. Beamten am 31./12. 1930 betrug 8512 Beamte, 616 Angestellte sowie 655 Arbeiter u. Arbeiterinnen, davon entfielen auf die Hauptbank in Berlin 2586 Beamte, 254 Angestellte u. 524 Arbeiter u. Arbeiterinnen. Die Reichsbank kann im juristischen Sinne nicht als A.-G. gelten und ist den Be- stimmungen des Handelsgesetzbuches betr. Eintragung in das Handelsregister und deren rechtl. Folgen nicht unterworfen. Gegründet: Durch Bankgesetz v. 14./3. 1875, das Statut vom Kaiser bestätigt 21./5. 1875, abgeändert durch Kaiserl. Verordn. v. 3./9. 1900 und 18./12. 1909; in Tätigkeit seit 1./1. 1876. Abänder. d. Bankgesetzes durch die Gesetze vom 18./12. 1889, 7./6. 1899, 1./6. 1909, 4./8. 1914, 16./12. 1919, 9./5. 1921, 4./3. 1922, 26./5. 1922, 24./7. 1922, 2./2. 1923, 10./10. 1923, 26./10. 1923, 19./3. 1924, 30./8. 1924, 8./7. 1926, 13./3. 1930, Verordnungen v. 19./5. 1930 u. 1./12. 1930. Im Jahre 1765 wurde die „Königlicbe Giro- und Lehnbank in Berlin“' gegründet, aus welcher durch Bankordnung vom 5. Okt. 1846 die „Preussische Bank“ Fervorging. Diese ist bei Begründ. der Reichsbank vom Deutschen Reiche gegen eine an Preussen zu zahlende Entschädig. von M. 15 000 000 erworben worden. Übernommen wurden die Gebäude der Preuss. Bank f. M. 12 751 012.85 u. den Aktionären der Preuss. Bank wurde der Umtausch ihrer Aktien gegen solche der Reichsbank gewährt. Über Bankgesetz vom 30./8. 1924 u. die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Reichsbank geltenden hauptsächlichsten Bestimmungen s. Handb. der Dt. A.-G. Jahrg. 1924/25 I u. 1925 1. Zweck: Die Reichsbank ist eine von der Reichsregierung unabhängige B ank, welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt u. die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern u. für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Sie hat auf die Dauer von 50 Jahren das ausschliessliche Recht, Banknoten in Deutschland auszugeben. Die Reichsbank hat das Recht, ihr Grundkapital bis auf Reichs-M. 400 Mill. zu erhöhen. Das Reichsbankdirektorium bestimmt in diesem Rahmen die Höhe des Grundkapitals. Organisation: Die Bank wird verwaltet durch das Reichsbankdirektorium, das aus einem Präsidenten als Vorsitzenden u. der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern besteht. Das Reichsbankdirektorium bestimmt insbes. die Währungs-, Diskont- u. Kreditpolitik der Bank. Präsident u. Mitglieder müssen deutsche Reichsangehörige sein. Der Präsident wird vom Generalrat mit einer Mehrheit von mindestens 7 Stimmen gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Reichspräsidenten. Ausser der Vertretung der Anteilseigner in der G.-V. besteht ein ständiger Ausschuss der Anteilseigner (Zentralausschuss). Ferner besteht ein Generalrat aus 10 Mitgliedern, die deutsche Reichsangehörige sein müssen. Der Präsident des Reichsbankdirektoriums ist Mitgl. und zugleich Vors. des Generalrats. Die Amtsdauer der Mitgl. des Generalrats mit Ausnahme des Präsidenten beträgt drei Jahre. Die Mitgl. – mit Ausnahme des Präsidenten – werden im Wege der Kooptation durch die jeweils im Amt befindlichen Mitglieder des Generalrats gewählt vorbehaltlich der Bestätigung durch die die deutsche Reichsangehörig- keit besitzenden Anteilseigner. Geschäftskreis: Die Bank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1. Gold u. Silber in Barren u. Münzen sowie Devisen zu kaufen u. zu verkaufen; 2. Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben u. aus welchen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ebenso Schecks, aus welchen in der Regel drei als zahlungs- fähig bekannte Verpflichtete haften, zu diskontieren, zu kaufen u. zu verkaufen; der Ankauf von Wechseln mit zwei Unterschriften ist bestimmten Einschränkungen unterworfen; 3. zinsbare Darlehen auf nicht länger als drei Monate gegen bewegliche Pfänder zu erteilen (Lombardverkehr), und zwar: a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, b) gegen volleingezahlte Stamm- und Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen in Betrieb befindlich sind, sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Boden- kreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu höchstens drei Viertel des Kurswertes; diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute des Inlandes sowie diejenigen auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der übrigen vorbezeichneten Institute u. Banken, welche auf Grund von Darlehen ausgestellt werden, die an inländische kommunale =