Banken und andere Geld-Institute. 1733 Korporationen oder gegen Übernahme der Garantie durch eine solche Korporation gewährt sind, c) gegen zinstragende u. auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Landes oder einer inländischen kommunalen Körperschaft oder gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reiche oder von einem Lande gewährleistet sind, zu höchstens drei Viertel des Kurswertes, d) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen nichtdeutscher Staaten sowie gegen staatlich garantierte ausländische Eisenbahnprioritätsobligationen zu höchstens 50 % des Kurswertes, e) gegen Wechsel. welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von mindestens 5 % ihres Kurswertes, f) gegen Verpfändung im Inland lagernder Kaufmannswaren höchstens bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes, g) gegen vom Reiche begebene Schatzwechsel (fällig spät. in 3 Mon.) mit einem Abschlag von mind. 5 % ihres Kurswertes; 4. Schuldverschreib. der vorstehenden, unter 3c bezeichneten Art zu kaufen u. zu verkaufen; der Ankauf solcher Schuldverschreib. für eigene Rechnung ist der Bank nur insoweit gestattet, als es zur Aufrechterhaltung des laufenden Kunden- geschäftes erforderlich ist; 5. für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten u. Behörden Inkassos zu besorgen u. nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten u. Anweisungen oder Überweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Korrespondenten auszustellen; 6. für fremde Rechnung Effekten aller Art sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen u. nach vorheriger Überlieferung zu verkaufen; 7. unverzinsliche Gelder im Depositen- geschäft u. im Giroverkehr anzunehmen; 8S. Wertgegenstände in Verwahrung u. in Ver- waltung zu nehmen. Alle nach dem Neuen Plan des Haager Abkommens vom 20./1. 1930 entweder den Zentralbanken allgemein oder einzelnen von ihnen besonders zugewiesenen Aufgaben u. Verpflichtungen werden in Deutschland von der Rb. wahrgenommen. Die Rb. ist berechtigt, Aktien der Bank für den Internationalen Zahlungsausgleich zu erwerben u. zu veräussern sowie die Garantie für die Zeichnung solcher Aktien zu übernehmen. Die Reichsbank ist verpflichtet, Barrengold zum festen Satze von Reichsmark 1392 für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen. Sie ist ferner verpflichtet, für das Reich Zahlungen anzunehmen oder zu leisten u. den bargeldlosen Verkehr zwischen den Kassen des Reichs zu besorgen. Die Bank darf dem Reiche jeweils höchstens auf 3 Monate u. nur bis zum Höchstbetrage von Reichs-M. 100 Mill. Betriebskredite gewähren. Die Reichsbank darf der Deutschen Reichspost u. der Deutschen Reichsbahn insgesamt Betriebskredite bis zum Höchstbetrage von zus. Reichs-M. 200 Mill. geben. Im übrigen darf die Bank dem Reiche oder den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) sowie ausländ. Regierungen weder mittelbar noch unmittelbar Kredite einräumen. Nach dem Gesetz zur Anderung des Bankgesetzes, v. 8./7. 1926, ist die Reichs- bank befugt, vom Reiche begebene Schatzwechsel, welche nach spätest. 3 Mon. fällig sind u. aus denen ausser dem Reiche noch ein weiterer als zahlungsfähig bekannter Verpflichteter haftet, zu diskontieren, zu kaufen u. zu verkaufen. (Höchstbestand der so erworbenen Schatzwechsel bei der Reichsbank RM. 400 Mill.) Die Reichsbank beteiligte sich 1930 an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich durch Übernahme von nom. Schw. Fr. 40 000 000 Aktien, die zu 25 % mit RM. 8 100 000 eingezahlt wurden. Ausser durch den Reichsbankpräsidenten ist Deutschland im Verwaltun gs- rat dieser Bank durch zwei weitere Mitglieder vertreten. Notenausgabe: Die Reichsbank hat bis 1974 das ausschliessliche Recht der Banknoten- ausgabe in Deutschland. Die bestehenden Notenausgaberechte der 4 Privatnotenbanken sind unberührt geblieben, ihr Notenkontingent darf den Betrag von RM. 194 000 000 insges. nicht übersteigen. Die Reichsbanknoten sind ausser Reichsbankgoldmünzen das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland; ihre Stückelung geht bis zu RM. 10 herunter. Die An- u. Ausfertigung, die Ausgabe, Einzieh. u. Vernicht. der Bank- noten erfolgt unter der Kontrolle des jeweiligen Präsidenten des Rechnungshofes des Deutschen Reichs als Kommissar. Die Mitwirkung des Kommissars an der An- u. Aus- fertigung der Noten wird durch einen besonderen Ausfertigungskontrollstempel beurkundet, den jede Banknote tragen muss. Die Bank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Noten jeder- zeit eine Deckung von mind. 40 % in Gold oder Devisen zu halten, davon mind. drei Viertel aus Gold. Restl. 60 % der Deckung müssen aus guten, diskontierten Wechseln oder Schecks bestehen. Unter ausnahmsweisen Umständen darf die Gold-Deckung auf Vorschlag des Direktoriums durch Beschluss des Generalrats unter 40 % herabgesetzt werden. Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände u. Geldbedürfnisse gestatten, in deutschen Goldmünzen, Goldbarren oder Schecks oder Auszahl. in ausländischer Währung in Höhe des in Gold umgerechneten jeweiligen Marktwertes der betreffenden Währung einzulösen. Für das Inkrafttreten dieser Vorschrift bedurfte es eines übereinstimmenden eschlusses des Reichsbankdirektoriums u. des Generalrates. Dieser Beschluss ist im Reichsgesetzblatt II 1930 S. 691 am 17./4. 1930 bekanntgemacht worden. Neben der Deckung der im Umlauf befindlichen Noten hat die Bank jederzeit für ihre täglich fälligen Verbindlichkeiten eine besondere Deckung von mindestens 40 % zu alten; diese Deckung muss bestehen aus sofort verfügbaren Depositen in Deutschland