Banken und andere Geld-Institute. 1773 forderungen der vorgedachten Art u. den sie sichernden Schiffspfandrechten; 3. die Vermittlung von Darlehen gegen Bestellung von Pfandrechten an Schiffen u. die Verwalt. solcher Dar- lehen für Dritte; 4. den Ankauf, den Verkauf u. die sonstige Verwertung von Schiffen u. die Beteil. an Reedereiunternehm., doch nur soweit der Schutz der von der Bank gewährten Darlehen solche Geschäfte nötig macht; 5. sonstige Geschäfte, die mit den 1–4 genannten Zwecken in Verbindung stehen oder diese zu fördern geeignet sind, insbes. kommissions- weise gewerbsmässige Transaktionen in Devisen. Verfügbare Gelder darf die Bank nutzbar machen durch Hinterleg. bei geeigneten Banken u. Bankhäusern, durch den Ankauf von eigenen Schiffspfandbriefen u. von erstklassigen Wechseln und Wertpapieren, ferner durch Beleihung solcher Wechsel und Wertpapiere. Grundstücke dürfen nur erworben werden, wenn damit die Beschaff. von eigenen Geschäfts- räumen bezweckt wird. Die Bank beleiht gut klassifizierte, aus Eisen oder Stahl gebaute, in ein deutsches Seeschiffsregister eingetragene Seeschiffe sowie Flussfahrzeuge, die in ein deutsches Binnenschiffsregister eingetragen sind. Küstenfahrzeuge können beliehen werden, auch wenn sie aus Holz gebaut sind. Ferner kann die Bank Darlehen auf Neubauten von vorerwähnten Schiffen gewähren. Die Beleihung erfolgt in der Regel nur gegen Bestellung erststelliger Schiffspfandrechte. Als zusätzliche Sicherheit kann die Bank auch andere als erststellige Schiffspfandrechte, Bürgschaften, Wertpapiere u. andere Sicherheiten annehmen. Die der Bank verpfändeten Schiffe müssen in einer der Bank genügenden Weise u. Höhe gegen alle Gefahren der Schiffahrt während der Dauer des Darlehnsvertrages versichert gehalten werden. Die Bank kann gegen Deckung in Darlehnsforderungen u. den diese sichernden Schiffs- pfandrechten auf den Inhaber lautende Schuldverschr. (Schiffspfandbr.) bis zum zwanzigfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals ausgeben. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befind- lichen Schiffspfandbr. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Darlehnsforderungen der Bank, die durch Schiffspfandrechte sichergestellt sind, von mindestens gleicher Höhe u. mindestens gleichen Zinserträgen gedeckt sein. Die als Deckung für die umlaufenden Schiffspfandbr. dienenden Darlehnsforderungen sind den Schiffspfandgläubigern zur Sicherung der Ansprüche aus den Schiffspfandbriefen zu verpfänden. Die Schiffspfandbriefgläubiger werden durch einen vom Hamburger Senat auf jederzeitigen Widerruf zu ernennenden Treuhänder vertreten. Für die pünktliche Zahlung von Kapital u. Zinsen der Schiffspfandbr. haftet ausser den den Schiffspfandbriefgläubigern verpfändeten Darlehnsforderungen, Wert- papieren u. Geldern die Bank mit ihrem ganzen übrigen Vermögen. Der Gesamtbetrag der ausgegebenen Schiffspfandbriefe ist gemäss § 1 des Hamburgischen Gesetzes v. 30./1. 1918, betr. Sicherung der Ansprüche aus Schuldverschr. vom Schiffsbeleihungsbanken, in das Schiffsschuldbuch einzutragen, dessen Führung von der Deputation für Handel, Schiffahrt u. Gewerbe dem Schiffsregisteramt zu Hamburg übertragen worden ist. Durch die Ein- tragung in das Schiffsschuldbuch wird den Inhabern der Schiffspfandbr. für den Fall des Konkurses der Bank ein Vorrecht vor den nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern, deren Forderungen nach der Eintragung entstehen, gewährt. Die Darlehnsforder. gegen Schiffspfandrechte betrugen Ende 1927–1930: RM. 2 208 546, 3 427 908, 4 253 876, 4 766 909. Kapital: RM. 1 000 000 in 750 Inh.-Akt. zu RM. 20 u. 985 Nam.-Akt. zu RM. 1000. Urspr. A.-K. M. 10 000 000. Das A.-K. wurde lt. G.-V. v. 28./4. 1921 um M. 5 000 000 erhöht, begeben zu 100 %, eingez. mit 25 %. Lt. G.-V. v. 2./2. 1925 Umstell. des A.-K. von M. 15 000 000 auf RM. 15 000 durch Zusammenleg. der Aktienzahl 20: 1 u. Denomination dieser 750 Akt. auf RM. 20 je Stück. Die G.-V. v. 10./12. 1926 beschloss Erhöh. des A.-K. um RM. 985 000, in 985 Nam.-Akt. zu RM. 1000, div.-ber. ab 1./1. 1927. Die neuen Aktien, auf die zunächst 25 % eingezahlt sind, wurden unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre von dem der Ges. nahestehenden Bankenkonsort. unter Führung der Commerz- u. Privat- Bank unter Hinzutritt der Oldenburg. Regierung zum Kurse von 104½ % übernommen. Die Kap.-Erhöh. war nach Mitteilung der Verwaltung nötig, um an der Verteilung der vom Reich zur Unterstützung der Binnenschiffahrt zur Verfüg. gestellten Mittel, die durch die drei deutschen Schiffsbeleihungsbanken der Binnenschiffahrt zufliessen, teilzu- nehmen. Auf Grund der Erhöh. wurde der Ges. zunächst ein Betrag von RM. 1 000 000 vom Reich zur Verfüg. gestellt. Schiffspfandbriefe alter Währung: M. 5 000 000 I. Ausgabe von 1919 u. M. 10 000 000 Ausgabe von 1920, Stücke zu M. 5000, 2000, 1000, 500. Zinsen am 2./1. u. 1./7. Tilg. durch Auslos. ab 1925 in 30 Jahren im Jan. auf 1./7. Ab 1929 verstärkte oder Totalkündig. mit 3 Monate zulässig. Zahlstellen: Hamburg: Commerz- u. Priv.-Bank, Vereinsbank, M. M. Warburg & Co.; Berlin: Commerz- u. Privat-Bank; Köln: J. H. Stein; Frankfurt a. M.: J. Dreyfus & Co.; Magdeburg: Commerz- u. Privat-Bank; Oldenburg i./O.: Oldenburg. Landes- bank u. bei den sonst. Niederlassungen dieser Banken. – Kurs Ende 1925–1927: 0.10, 0.10 %. 1928 –1930: Ausg. I: 0.70, 0.90, 1.30 %; Ausg. II: 0.30, 0.50, 0.75 %. Eingeführt in Hamburg im Jan. 1920. Teilungsmasse am 31. Dez. 1930: Aufwert.-Forder. zugunsten der Obligationäre 44 273, eingegangene Aufwert.-Beträge 122 142. Sa. RM. 166 415. – Im Umlauf befindliche Schiffs- Pfandbriefe: I. Ausgabe (PM. 4 975 000) 517 400, II. Ausgabe (PM. 7 977 000) 496 169. Sa. RM. 1 013 569.