Elektrizitätswerke, elektrotechnische Industrie, Feinmechanik, Optik. 2269 in bezug auf die Bewag zustehen, c) alle sonst., der Stadt gehörigen, der Beriner Strom- erzeugung,verteilung oder -weiterleitung sowie damit verbundenen Zwecken dienenden oder für sie bestimmten Anlagen, Rechte, Anwartschaften, Beteil. und sonst. Vermögens- objekte. Die Stadtgemeinde Berlin überträgt weiterhin der Ges. nach näherer Massgabe des § 21 Art. VI des Gesellschaftsvertrags u. des ihm beigefügten Konzessionsvertrages das ausschliessliche Recht zur Versorgung des Versorgungsgebiets mit elektr. Energie. Der Gegenwert für die Einbringung ist wie folgt festgesetzt: a) Die Ges. gewährt der Stadt- gemeinde Berlin RM. 30 000 000 Aktien der Gruppe B zum Kurse von 105 %, b) sie zahlt an die Stadtgemeinde Berlin RM. 208 500 000 zuzüglich Zinsen nach einem Jahreszinssatz von 7½ % v. 1./1. 1931 an, c) sie übernimmt es, die aus dem in der Bilanz der Bewag per 31./12. 1930 unter Aktiva aufgeführten Kapitalverpflichtungskonto sich ergebenden Ver- pflichtungen im Gesamtbetrage von RM. 320 444 796 gegenüber der Bewag ihrerseits zu erfüllen u. die Stadtgemeinde von allen diesen Ansprüchen der Bewag freizustellen, d) endlich hat die Ges der Stadtgemeinde Berlin nach näherer Massgabe des Konzessions- vertrags eine Konzessionsabgabe zu zahlen Die Dauer der Ges. ist unbeschränkt. Die Stadtgemeinde Berlin ist jedoch berechtigt, erstmalig zum 30./6. 1956 u. sodann zum 30. Juni jedes fünften auf das Jahr 1956 folgenden Jahres mit 6monatiger Frist das in §$§ 22 des Gesellschaftsvertrags näher bezeichnete Kauf- recht auszuüben (s. auch unter „Vertrag mit der Stadt Berlin“) u. die in § 22 Ziff. 2 auf- geführten Gegenstände in ihrer Gesamtheit zu erwerben. Macht die Stadtgemeinde Berlin von diesem Kaufrecht Gebrauch, so gilt die Ges. von dem dem Erwerbungstag nachfolgen- den Tage ab als aufgelöst. Desgleichen gilt die Ges. als aufgelöst, wenn die von der Stadt- gemeinde Berlin der Ges. erteilte Konzession auf Veranlassung der Stadtgemeinde aus irgendeinem Grunde vor Ausübung des Kaufrechts erlischt, u. zwar von dem ersten Tage des siebenten auf das Erlöschen der Konzession folgenden Kalendermonats ab. Zweck: Die Versorgung Berlins u. andere Gebiete mit Elektrizität durch Errichtung u. Betrieb elektrowirtschaftlicher Anlagen für Kraft-, Licht- u. Wärmezwecke sowie jede weitere Betätigung auf elektrowirtschaftlichem Gebiet u. auf verwandten Gebieten. Zur Erreichung ihres Zweckes ist die Ges. berechtigt, gleichartige oder ähnliche andere Unter- nehmungen zu übernehmen oder sich an solchen, insbesondere an der Berliner Städtischen Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft in Berlin (Bewag), zu beteiligen. Die Ges. ist ferner berechtigt, Untergesellschaften zur selbständigen Durchführung einzelner ihr übertragener Aufgaben zu bilden sowie Interessengemeinschaftsverträge abzuschliessen. Besitztum: Die eingebrachten Anlagen umfassten am Ende des Jahres 1930 folgende raftwerke: Leistung Grosskraftwerk Klingenbe g .. . . . 270 000 kW Kraftwerk West (im bisherigen Ausbau) . .. 120 000 „ 3 Charlottenburg (einschl. Ruthsspeicheranlage) 104 000 3 Moabit . 81 400 „ Öbeepret.. . 30 8 Rümmelebuurrr‚;?;CR (00 „ 3 •' % % %%.=.....,.W... 6 600 „ SPaudddad 0900 5 Wtee 1 600 ausnutzbare Leistung insgesamt.. . 763 550 kW Ausserdem steht eine Leistung von. 130 000 kW aus den Kraftwerken der Elektrowerke A.-G., Berlin, zur Verfügung. Die Anlagen zur Verteilung des Stroms sind im wesentlichen folgende: 23 Abspann- werke mit einer Gesamttransformatorenleistung von etwa 750 000 kVA, 50 Verteilungs- stützpunkte, etwa 3100 Netzstationen u. Transformatorensäulen, 36 Umform- u. Gleich- richterwerke mit einer Gesamtleistung von 268 142 kW. Das gesamte Verteilungsnetz der Bewag umfasste am 31./12. 1930 19 199 km Kabelleitungen u. 161.86 km Freileitungen Vertrag mit der Stadt Berlin: Die Stadt Berlin hat der Ges. das ausschliessliche Recht zur Versorgung des gesamten gegenwärtigen Stadtgebietes u. seiner späteren Erweiterungen 3 elektr. Energie auf Grund eines besonderen Konzessionsvertrages übertragen. Die ketriebsführung wird wie bisher bei der Bewag liegen. Zu diesem Zweck wird die Ber- 6 Kraft- u.-Licht-A.-G. die oben aufgeführten Anlagen, wie dies bisher seitens der Stadt erlin geschehen ist, der Bewag unter Aufrechterhalt. des zwischen der Stadt u. der Bewag fisehlossenen Pachtvertrages vom 21./12. 1923 zur Verfüg. stellen mit der Massgabe, dass 33 Bewag alle Zahlungen, soweit sie auf Einnahmen aus Stromverkauf entfallen, der vom 1. 1931 ab erfolgt ist, an die Berliner Kraft- u. Licht-A.-G. zu leisten hat. Die Ges. eewährleistet der Stadt, dass Beschlüsse über Festsetzung oder Abänderung von allgemeinen aromließerungstarifen für Niederspannungsstrom in den zuständigen Organen der Ges. ner Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen bedürfen. Maefe Konzessionsabgabe an die Stadt wird aus den Überschüssen der Ges. gezahlt, eine Div. von 10 % auf das A.-K. zur Verteilung gelangt ist. Die Konzessions- 3 lehnt sich an den jeweils verfügbaren Rohüberschuss der Ges. an. Der „verfüg- ig Rohüberschuss- besteht aus den Bruttoeinnahmen der Bewag zuzüglich der Brutto- ahmen der Ges., beides für das jeweils letzte Geschäftsiahr vor der betreffenden G.- V. ―