3174 Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. Anleihen: 4 % von 1899 u. 4½ % von 1908: Im Umlauf RM. 157 500; 5 % von 1921: Im Umlauf RM. 73. – Die 4 % u. 4½ % Schuldverschreib. waren bereits zum 31./3. 1924 gekündigt. Infolge des Aufwertungsgesetzes vom 16./7. 1927 ist die Rückzahl. dieser Schuld- verschreib. am 1./1. 1932 fällig. Für jedes Stück von M. 1000 kommen RM. 150 u. für jedes Stück von M. 500 kommen RM. 75 zur Auszahlung. Die 5 % Anleihe von 1921 ist zur Rückzahl. per 1./7. 1926 zum Aufwertungsbetrag zuzügl. entsprechender Zs. mit RM. 6.62 für 1 Stück zu M. 2000 u. RM. 3.31 für 1 Stück zu M. 1000 gekündigt. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: 1931 am 19./5. Stimmrecht: 1 St.-Akt. = 1 St., 1 Vorz.-Akt. = 6 St. Gewinn-Verteilung: 5 % z. gesetzl. R.-F. (bis 10 % des A.-K.), vom verbleib. Betrage bis zu 6 % Div. an Vorz.-Akt., bis zu 4 % Div. an St.-Akt.; vom Rest 10 % Tant. an A.-R., worauf die feste Vergüt. anzurechnen ist; der gesamte alsdann noch übrige Reingewinn wird als Mehrdiv. auf die St.-Akt. u. als zusätzl. Gewinnanteil auf die Vorz.-Akt. nach Verh. des auf sie eingez. Kap. verteilt, soweit nicht die G.-V. eine anderweitige Verwend. beschliesst. Bilanz am 31. Dez. 1930: Aktiva: Eigene Bahnanlagen 7 734 512, Besitz an Bahn-Akt. 2 314 143, sonst. Wertp. 296 794, Kassenbestände 5331, Postscheckguth. 7031, Bankguth. 220 220, Aussenstände 128 737, Grundst. u. Gebäude 322 067, Betriebsmittel u. Geräte 312 246, Vor- räte 73 540, neue Rechn. 20 445, Aufwert.-Ausgleichs-K. 293 045. – Passiva: A.-K. 8 005 000, R.-F. 1 029 898, Rückl. für Erneuer. 343 157, do. für Unfälle 19 567, Bahnkörper-Tilg.-Rückl. 487 667, Schuldverschr.: 4 % von 1899 45 600, 4½ % von 1908 57 600, 5 % von 1921 73, auf Goldmark umgestellte Schuldverschr. 54 300, noch nicht erhob. Schuldverschr.-Zs. 1033, do. Gewinnanteile 2750, Aufwert.-Darlehen der Provinz Hannover 293 045, sonst. Gläubiger 268 684, neue Rechn. 686 942, Gewinn 432 795. Sa. RM. 11 728 115. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Unk. 82 930, Schuldverschr.-Zs. 8497, Gewinn 432 795 (davon Div. 357 800, Vortrag 74 995). – Kredit: Gewinnvortrag aus 1929 74 499, Ertrag der Bahnen, Zs. u. verschied. Einnahmen 449 723. Sa. RM. 524 223. Kurs: In Berlin: Ende 1913: 107.30 %; Ende 1925–1930: 44, 90, 84 ⅝, 88.75, 72, 48 %. In Frankf. a. M.: Ende 1913: 107.30 %; Ende 1925–1930: 40, – (92), – (80), 86, 72, – (46) %. Dividenden: St.-Akt. 1912/13: 6 %; 1924–1930: 6, 6, 6, 6, 7, 7, 5 % (Div.-Schein 33). Direktion: Richard Melchert, Stellv. Reg.-Baumstr. a. D. Berthold Engelken. Prokuristen: Otto Bohn, Wilhelm Mandel, Walter Rammelt. Aufsichtsrat: (Mind. 3) Vors. Komm.-Rat Anton Gust. Wittekind, Berlin; Stellv. Gen.-Dir. Dr.-Ing. e. h. Johannes Philipp Vielmetter, Rechtsanw. Henry Erlanger, Berlin; Bank-Dir. Konsul Gust. Bomke, Magdeburg; Eisenbahndir.-Präs. a. D. Wirkl. Geh. Oberbaurat Dr. Ing. e. h. Christian Höft, Wuppertal-Elberfeld; Bank-Dir. Friedr. Reinhart, Bankier Adelbert Delbrück, Berlin; Bankier Reinhold M. Bartenstein, Dresden. Zahlstellen: Ges.-Kasse; Berlin: Commerz- u. Privat-Bank u. deren sämtl. Niederlass., Delbrück Schickler & Co.; Dresden: Philipp Elimeyer; Stuttgart: Deutsche Bank u. Dis- conto-Ges.; Hannover: Hannoversche Bank Fil. d. Deutschen Bank u. Disconto-Ges. Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft. Sitz in Berlin W 8, Vossstr. 35. Gründung: Die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft ist am 11./10. 1924 auf Grund des Reichsbahngesetzes v. 30./8. 1924 (R.-G.-Bl. II, Seite 272), abgeändert durch Gesetz v. 13./3. 1930 (R.-G.-Bl. II, Seite 369), errichtet. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts u. steht nach Massgabe der 5§§ 31ff. des Reichsbahngesetzes unter der Aufsicht der Reichsregierung. — Die Stellen der Ges. sind keine Reichsbehörden oder amtl. Stellen des Reichs. Sie behalten jedoch die öffentl.-rechtl. Befugnisse und die damit verbundenen Pflichten in demselben Umfange, wie sie bis zum 11./10. 1924 dem Unternehmen ,Deutsche Reichsbahn“ zustanden. Zweck: Betrieb der Reichseisenbahnen einschliessl. der künftigen Erweiterungen sowie die Ausführung aller damit zus.hängenden oder dadurch veranlassten Geschäfte, wie es im Gesetze näher erläutert ist. Das der Ges. vom Reich übertragene ausschliessl. Recht zum Betrieb der Reichseisenbahnen endet am 31./12. 1964, vorausgesetzt, dass alsdann alle fälligen Beträge der Reparationssteuer gezahlt u. sämtliche Vorz.-Akt. eingezogen sind. Sollte die Verpflicht. der Ges. zur Abführ. der Reparationssteuer vor dem 31./12. 1964 fort- fallen, so kürzt sich das Betriebsrecht entsprechend ab u. endigt zu diesem früheren Zeit- punkt, vorausgesetzt, dass alsdann sämtl. Vorz.-Akt. eingezogen sind. Wenn dagegen am 31./12. 1964 die bis dahin fällig gewordenen Beträge der Reparationssteuer nicht völlig gezahlt oder die Vorz.-Akt. nicht sämtlich eingezogen sind, verlängert sich das Betriebsrecht unter den gleichen Bedingungen bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung dieser Beträge u. der Beendigung der Einziehung der Vorz.-Akt. – Die Deutsche Reichsbahn-Ges. ist keine A.-G. im Sinne des HGB., jedoch ist ihre finanzielle Gestaltung der bei A.-G. üblichen nachgebildet. Die Deutsche Reichsbahn hat unter dem 28./29. Juni 1929 mit der Deutschen Reichs- post ein Abkommen über die Regelung des Personen- u. Güterkraftverkehrs über Land abgeschlossen. Das Abkommen verfolgt den Zweck, die Zersplitterung des Kraftverkehrs der öffentlichen Hand einzuschränken, diesen Verkehr in enger Zusammenarbeit wirtschaft-