3176 Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. Gruppe II in 20 000 Zertifikaten Lit. A zuje GI. 200 (Nr. 12–17 349/50; 1 000 001/2–1 017 339/10; 200 001 –2 005 309/10); 33 000 Zertifikaten Lit. B zu je GM. 500 (Nr. 17 351/55–88 916/20; 1 017 341/45 bis 1 088 906/10; 2 005 311/15 –2 027 166/70); 119 000 Zertifikaten Lit. C zu je GM. 1000 (Nr. 78 921/30–572 491/500; 1 088 911/920 bis 1 572 491/500; 2 027 171/180–2 249 991/2 250 000); 8 550 Zertifikaten Lit. D zu je GM. 10 000 (Nr. 572 50 1/600–999 901/1 000 000; 1 572 501/600–1 999 901/ 000 000), nom. GM. 894 000 000 Vorz.-Akt. noch unbegeben. – YVon Ser. V befinden sich noch GM. 25 000 000 im Eigentum der Ges. Die Stammaktien werden auf den Namen des Deutschen Reichs oder auf Verlangen der Reichsregierung auf den Namen eines deutschen Landes ausgestellt, Sie unterliegen keiner Einlösung. Der Betrag von GM. 13 000 000 000 ist nach den gesetzl. Bestimmungen während der Dauer der Ges. unverändert einzustellen. 5 Bestimmungen über die Vorzugsaktien: Die Vorz.-Akt. lauten auf den Inhaber u. sind frei übertragbar. Sie gliedern sich in die Gruppen A u. B. Die Gruppe A umfasst die RM. 2 000 000 000 Vorz.-Akt., die zum Grundkap. der Ges. gehören, die Gruppe B diejenigen, die in Höhe von RM. 2 000 000 000 alle 10 Jahre zusätzlich ausgegeben werden können. Die Vorzugsaktien Gruppe A werden in verschiedenen Serien ausgegeben, die mit verschiedenen Rechten ausgestattet sein können. Die Gesellschaft stellt die Ausgabe- bedingungen und den Ausgabekurs für jede Serie nach freiem Ermessen fest, sofern nicht die Vorz.-Div. höher als 7 % ist u. sofern der Ausgabekurs mindestens den Nenn- wert erreicht. Die Ges. muss sich dagegen mit der Reichsregierung vor Ausgabe von Vorz.-Akt. ins Einvernehmen setzen, wenn es sich etwa zur Sicherstellung der Ausgabe der Aktien als nötig herausstellen sollte, solchen Ausgabebedingungen zuzustimmen, die für die Ges. ungünstiger wären. Von den Vorz.-Akt. sind RM. 1 500 000 000 bestimmt zur Kapitalbeschaffung für werbende Anlagen der Ges. (neue inien usw.). Die Vorz.-Aktien Serie I, IV u. V, über welche die Zertifikate der Reichsbank lauten, sind auf den Inhaber gestellt. Sie sind mit Div.-Scheinen ausgestattet u. gewähren den Anspruch auf Kapital- rückzahlung spätestens bei Ablauf des Betriebsrechts sowie auf eine Vorz.-Div. Diese ist für die Serie I, IV u. V auf 7 % bemessen. Auf die Vorz.-Div. von 7 % wird am 2./1. jeden Jahres eine Abschlagszahlung von 3½ % des Nennbetrages der Stücke in Reichsmark geleistet. Die Zahlung der Rest-Div. erfolgt in Goldmark am dritten Tage nach Genehmigung der Bilanz durch den Verwaltungsrat. (Eine Goldmark ist gleich dem Gegenwert von ¼7eo kg Fein- gold. Dieser Gegenwert wird errechnet nach dem am dritten Werktage –— oder falls an diesem Tage kein amtlicher Goldpreis veröffentlicht wird, nach dem zuletzt vor dem dritten Werktage – vor der Sitzung des Verwaltungsrats amtlich bekanntgegebenen Londoner Goldpreise u. dem Mittelkurs der an diesem Tage an der Berliner Börse erfolgten amtlichen Notierung für Auszahlung London. Ergibt sich aus dieser Umrechnung für das Kilogramm Feingold ein Preis von nicht mehr als RM. 2820 u. nicht weniger als RM. 2760, so ist für jede geschuldete Goldmark eine Reichsmark in gesetzl. Zahlungsmitteln zu zahlen), Das Deutsche Reich hat sich gegenüber den Aktionären der Serie I, IV u. V verpflichtet, die Zahlung der Vorzugsdividende von 7 % zu garantieren. Die Reichsregierung hat ihre nach § 4 (2) der Gesellschaftssatzung erforderliche Genehmig. zu der Begebung der Vorzugs- aktien der Serie I, IV u. V unter Nennwert erteilt. Durch Verordn. v. 16./10. 1930 (RGBl. II S. 464) ist die Kap.-Ertragsteuer für die Erträge aus den Reichsbahn-Vorz.-Akt. aufgehoben; die Verordn. gilt erstmalig für die Erträge, die nach dem 2./1. 1931 fällig wurden. Die Vorzugsaktien der Serie I, IV u. V können ebenso wie die Vorzugsaktien aller übrigen Serien vom Beginn des 16. Jahres nach ihrer Ausgabe ab ganz oder zum Teil eingezogen werden. Sollte jedoch die Verpflichtung der Ges., die Reparationssteuer zu entrichten, früher fortfallen, so kann die Ges. auch sogleich die Vorzugsaktien einziehen. Bei Einziehung der Vorzugsaktien vor dem 11./10. 1959 wird ein erhöhter Einlösungs- kurs gewährt, u. zwar beträgt der Einlösungskurs bei Einziehung vor Ablauf des 25. Jahres nach dem Übergang des Betriebsrechts an die Ges. (also vor dem 11./10. 1949) 20 % über den Nennwert, bei Einziehung vom 26. bis 35. Jahre nach dem Übergang des Betriebsrechts (also in der Zeit vom 11./10. 1949 bis 10./10. 1959) 10 % über den Nennwert; nach dem 35. Jahre (also nach dem 10./10. 1959) erfolgt die Einziehung zum Nennwert. Die Reichs- regierung kann verlangen, dass die Ges. von ihrem Recht der Einziehung unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen Gebrauch macht, wenn das Reich ihr die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Die Einlösung der aufgerufenen Vorzugsaktien Serie I, IV u. V kann jeweilig nur zum 1./7. eines jeden Jahres vorgenommen werden. Die Einlös. erfolgt in Goldmark unter Berechnung des Gegenwerts in Reichsmark nach dem für die Auszahlung der Restdividende vorgesehenen Verfahren, wobei die am 3. Werktage vor der Einlösung erfolgende Notierung der in Frage kommenden Kurse zugrunde gelegt wird (siehe oben). Die Deutsche Reichsbahn-Ges. ver- pflichtet sich, den Aufruf der einzulösenden Stücke alsbald nach der Auslosung, mindestens Jahr vor der Einlösung, bekanntzumachen. Die Aktionäre haben für das Geschäftsjahr, in dem die Einlösung erfolgt, keinen Anspruch auf Dividende oder Zinsen. Die Deutsche Reichsbahn-Ges. verpflichtet sich ferner, jährlich einmal Restanten- listen zu veröffentlichen. ――――