Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. 3 Die Reichsbank hat als Treuhänder die Verwaltung u. Verwahrung der Vorzugsaktien Serie I, IV u. V übernommen u. gibt dafür auf den Inhaber ausgestellte, mit Dividenden- bezugsscheinen versehene Zertifikate aus, die bei Ser. I über GM. 10 000 u. 1000, bei Ser. IV u. V über den zweifachen, fünffachen, zehnfachen, hundertfachen Betrag einer Vorz.- aktie von GM. 100 lauten, also über GM. 200, GM. 500, GM. 1000, GM. 10 000. Die Zertifikate haben die gleichen Nummern wie die Vorzugsaktien. Die Zertifikate zu Serie I tragen die faksimilierten Unterschriften: Dr. Luther und Dreyse und die eigen- händige Unterschrift eines Kontrollbeamten. Die Zertifikate zu Serie IV u. V tragen die faksimilierten Unterschriften: Dr. Hjalmar Schacht u. v. Grimm u. die eigenhändige Unter- schrift eines Kontrollbeamten. Für die Abschlagszahlung von 3½ % am 2./1. jedes Jahres u. für die Zahlung der Restdividende sind für jedes Geschäftsjahr zwei Dividendenbezugs- scheine vorgesehen. Sie sind fortlaufend numeriert u. tragen ausserdem die Angabe des Geschäftsjahres, auf welches die Dividende entfällt, u. des Jahres, in welchem sie zahlbar ist. Die Vorzugsdividenden u. etwaigen Zusatzdividenden sowie die Rückzahlungsbeträge, welche auf die durch die Zertifikate vertretenen Aktien entfallen, werden von der Reichs- bank erhoben u. an die Zertiflkatinhaber durch die untengenannten Zahlstellen unverkürzt ausbezahlt. Ausser den vorgenannten Rechten auf Dividende, Zusatzdividende u. Rück- zahlung steht den Inhabern der Vorzugsaktien lediglich das Recht zur Wahl für den Verwaltungsrat gemäss $§ 9 Ziffer 2 der Satzung zu. Hiernach sind von den 18 Sitzen vier den Inhabern der Vorzugsaktien Gruppe A mit der Massgabe einzuräumen, dass auf je 500 Millionen Reichsmark ausgegebener Vorzugsaktien ein Sitz im Verwaltungsrat entfällt. Das Recht zur Wahl für den Verwaltungsrat wird für die bei der Reichsbank niedergelegten Vorzugsaktien durch den jeweiligen Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs, der an Weisungen der Deponenten nicht gebunden ist, ausgeübt. Die Inhaber der Zertifikate sind jederzeit berechtigt, ihre Aktien bei der Reichshauptbank in Berlin gegen Rückgabe der Zertifikate innerhalb der üblichen Geschäftsstunden am Schalter in Empfang zu nehmen. Die Vorzugsaktien Serie I, IV u. V der Deutschen Reichsbahn-Ges. u. die hierüber ausgestellten Zertifikate der Reichsbank sind für reichsmündelsicher erklärt worden. 6 % Schatzanweisungen Reihe I. RM. 150 000 000, ausgegeben gemäss § 8 des Reichs- bahngesetzes v. 13./3. 1930 sowie gemäss dem Beschluss des Verwalt.-Rats der Deutschen Reichsbahn-Ges. v. 8./7. 1930. Stücke zu RM. 100, 500, 1000, 5000 u. 10 000. Zs. 1./3. u. 1./9. Die Schatzanweisungen sind am 1./9. 1935 zum Nennwert rückzahlbar. Die Auszahlung der Zinsen u. des Kap. erfolgt bei Fälligkeit gegen Rückgabe der Zinsscheine oder dieser Schatzanweis. kostenfrei bei der Reichshauptbank in Berlin u. sämtl. mit Kasseneinricht. versehenen Reichsbankanstalten, bei der Preuss. Staatsbank (Seehandl.), bei sämtl. Mitgl. des Übernahme-Konsortiums einschl. ihrer Niederlass., bei der Zentralkasse der Deutschen Reichsbahn-Ges. in Berlin und bei den grösseren Kassen der Reichsbahndirektionen. Die Schatzanweis. sind durch Beschluss des Reichsrats als zur Anleg. von Mündelgeld geeignet erklärt worden (s. Bekanntm. des Reichmin. der Justiz v. 29./8. 1930 RGBl. Teil I Seite 448). — Von den Schatzanweis. hat ein Konsort. RM. 75 000 000 im Wege der Zeichnung zum Kurse von 95 % (unter Verrechn. von Stückzs.) untergebracht. Die restl. RM. 75 000 000 sind anderweitig begeben worden. Durch die Schatzanweis. sind der Reichsbahn Mittel zugeflossen, die ihr die Vergeb. neuer Aufträge u. die Inangriffnahme zusätzlicher Arbeiten ermöglichen. – Kurs Ende 1930: 91.60 %. Zulass. in Berlin im Dez. 1930, in Frankf. a. M. im Juli 1931; Zulass. in Hamburg im Juni 1931 beantragt. Reparationssteuer: An Stelle der früheren Belastung mit GM. 11 000 000 000 Reparat.- Schuldverschr. hat die Deutsche Reichsbahn-Ges. v. 1./10. 1929 bis 1./4. 1966 als Beitrag zu den vom Reich aufzubringenden Jahreszahl. für Reparationszwecke eine Reichssteuer im Betrage von jährl. RM. 660 000 000 zu entrichten (Reparat.-Steuer), welche in monatlichen Teilbeträgen von RM. 55 000 000 auf das Konto der Bank für Internat. Zahlungsausgleich bei der Reichsbank zu zahlen sind. Diese Reparationssteuer ist aus den Betriebseinnahmen, im Notfalle unter Heranzieh. aller Rückl. zu leisten. Sie steht im Range hinter den Personal- ausgaben, aber im gleichen Range wie die sächlichen Ausgaben der Ges. u. hat den Vor- rang vor jeder anderen gegenwärtig oder in Zukunft der Ges. auferlegten Steuer und vor jeder sonstigen Belastung der Ges. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Eine G.-V. findet nicht statt. Deren Aufgaben obliegen im Rahmen des Reichsbahngesetzes u. der Ges.-Satzung dem in regelmässigen Zwischenräumen zusammen- tretenden Verwaltungsrat. Die Feststellung der Bilanz u. der Gewinn- u. Verlustrechnung wird vom Verwaltungsrat in der Regel im Mai oder Juni des folg. Geschäftsjahres vorgenommen. Gewinnverteilung: Der nach Zahlung der Reparationssteuer (s. auch oben) und nach Deckung der Betriebsausgaben verbleibende Betriebsüberschuss ist wie folgt zu verwenden: 1. Zunächst sind der Zinsendienst der Schuldverschr. u. Anleihen der Ges. u. die für not- wendige Abschr. zu verwendenden Beträge zu bestreiten. 2. Zur Deckung eines etwaigen Betriebsfehlbetrages der Ges. u. zur Sicherstellung der rechtzeitigen Zahlung der Reparat.- Steuer sowie der rechtzeitigen Befriedig. des Zins- u. Tilgungsdienstes der Schuldverschr. u. Anleihen der Ges. ist sodann, eine Rückl. (Ausgleichsrückl.) zu schaffen. Der Rückl. sind aurl. 2 % der gesamten Betriebseinnahmen zu überweisen, bis die Rückl. den Betrag von MM. 450 000 000 erreicht hat. Nach Auffüll. der Ausgleichsrückl. bis zu dem vorgenannten