― Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. 3245 Hamburg unter dem 25./1. 1909 abgeschloss. Betriebsvertrages betreff. die Hochbahn, dessen Bestimmungen für die Ges so massgebend sind, als ob sie einen Teil des Ges.-Vertrages bildeten, sowie ferner die Übernahme des Betriebes der Hochbahn in Hamburg auf Grund des vorerwähnten Betriebsvertrages. Die Ges., welche an Stelle der vorgen. Elektrizitäts- Gesellschaften in den gedachten Betriebsvertrag eingetreten ist, ist zum Betriebe aller Ge- schäfte berechtigt, welche zur Ausführung dieses Vertrages u. später etwa erfolgender weiterer Ausdehnung der Hamburger Hochbahn dienen, sowie sonstiger mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unternomm. Geschäfte, auch wenn sie ausserhalb des mit dem Staate abgeschloss. Vertrages liegen. Ausführ. des Vertrages, welchen die Hamburger Hochbahn A.-G. mit der Finanzdeputation der Freien u. Hansestadt Hamburg zur Förder. der öffentl. Ver- kehrsinteressen unterm 3./7. 1918 abgeschlossen hat, durch den der unter dem 25./1. 1909 abgeschlossene Betriebsvertrag ersetzt wird, u. dessen Bestimmungen für die Ges. so mass- gebend sind, als ob sie einen Teil dieses Gesellschaftsvertrages bildeten, ferner der Erwerb des Bahnkörpers der bestehenden Hochbahn, die Herstellung u. der Betrieb von neuen Schnellbahnlinien u. von elektrisch betriebenen Güterbahnen in u. um Hamburg; der Er- werb, der weitere Ausbau u. der Betrieb von Unternehm., die dem Stadt- u. Vorortverkehr in u. um Hamburg dienen, namentlich von Strassenbahnen, der Bau u. Betrieb von neuen Strassenbahnen in u. um Hamburg; Einricht. u. Betrieb von Kraftwagenlinien im selben Bereich sowie der dem öffentl. Verkehr dienenden Schiffahrt auf der Alster u. der Elbe; Bau u. Betrieb von Werkstätten für Herstellung von Fahrzeugen jeder Art u. deren Zu- behör sowie die Ausnutzung dieser Werkstätten für die Erzeugung aller Gegenstände, die in ihnen hergestellt werden können, u. der Betrieb aller mit diesen Zwecken der Ges. in Verbindung stehenden Geschäfte. Die Ges. ist auch berechtigt, derartige Unternehm. zu bachten oder ihr gehörige zu verpachten, auch sich an solchen in jeder Form zu beteiligen. Vertrag mit dem Staat Hamburg: Der Hamburgische Staat hat das Recht, das Unter- nehmen der Ges. mit allem Zubehör einschliessl. des Vorrats an Betriebsstoffen sowie mit allen der Ges. erteilten Rechten u. auferlegten Pflichten ungeteilt zu erwerben. Er übernimmt im Falle des Erwerbes alle Aktiven u. Passiven mit Ausnahme des A.-K. Der Erwerb kann erstmalig zum 1./1. 1957 u. dann immer nach Ablauf von je fünf weiteren Jahren ausgeübt werden, wenn die Absicht des Erwerbes 2 Jahre vorher der Ges. vom Staate bekanntgegeben worden ist. Der Erwerbspreis beträgt 150 % des Nennwertes des gesamten A.-K. Im Falle einer Auflösung der Ges. wird ihr Vermögen zwischen den A-, B- u. C-Aktien nach Massgabe des Verhältnisses dieser Aktienarten zu dem Gesamt-A.-K. der Ges. geteilt. Die B-Vorz.-Akt. werden – ausgenommen den Fall der Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den Hamburgischen Staat – mit 25 % ihres Nennwertes vorweg befriedigt. Die G.-V. v. 15./6. 1925 genehmigte einen Vertrag mit dem Hamburg. Staate, wonach die Ges. dem Staate eine Abgabe von 3 Pfg. für den Einzelfahrschein u. 12½ % für die Zeit- karten zahlt. Der Staat übernimmt in voller Höhe der Beträge C-Aktien der Ges. (s. auch Kap.) Diese Aktien werden mit einer niedrigen Div. ausgestattet u. belasten daher die Jahresrechn. des Unternehm. in erträglichem Umfange. Falls sich herausstellen sollte, dass die im § 10 der Verleihungsurkunde vorgesehene Verzins. des A.-K. nicht erwartet werden kann, hat die Ges. das Recht, vom Staate nach dessen Wahl eine Verminderung der Abgabe oder eine weitere Erhöh. der Fahrpreise zu verlangen. Durch Nachtragsvertrag v. 2. 5. 1930 wurde die Abgabe auf 2 Pfg. für den Einzelfahrschein u. 8 bzw. 3 vII. für die Zeitkarten ermässigt. Um die Interessen der Privataktion zu schützen, ist vereinbart, dass bei Über- nahme des Unternehmens durch den Staat, frühestens 1957, vom Staate 150 % des A.-K. bezahlt werden müssen. Entwicklung: Die Hamburger Finanzdeputation schloss am 3./7. 1918 einen Vertrag mit der Hamburger Hochbahn-Akt.-Ges. ab. Letztere übernahm danach den gesamten Betrieb der Hamburgischen Verkehrsmittel. Der Hamburg. Staat brachte den Bahnkörper der Hochbahn in die Ges. ein. Hierfür erhielt er M. 48 630 000 B-Aktien, auf seinen Namen lautend. Auch die Hamburger Strassen-Eisenbahn-Ges. wurde mit der neuen Ges. fusioniert. Lt. Vertrag v. 23./12. 1921 mit der Hamburg-Altonaer-Centralbahn-Ges. ging deren gesamter Wagenpark sowie das Betriebsbahnhofsgrundst. in Altona u. die gesamten Masch., Werkzeuge, Lagerbestände etc., ferner deren Rechte an der elektr. Oberleitung in Hamburg in den Besitz der Ges. über gegen Gewährung von 5100 neuer A.-Akt. der Hochbahn-Ges. Besitztum: Die Ges. besitzt u. betreibt zurzeit folg. Verkehrsunternehm.: 1. Die Hoch- u. Untergrundbahn in Hamburg, besteh. aus einer Ringlinie mit Abzweigungen nach Eimsbüttel, Ohlsdorf, Rothenburgsort u. Jungfernstieg, Bahnlänge 32.269 km; 2. das Strassenbahnnetz der früheren Strassen-Eisenbahn-Ges. Hamburg sowie der früheren Hamburg-Altonaer Centralbahn-Ges. auf hamburg. u. preuss. Gebiet, Bahnlänge 227.474 km; 3. die Alster- dampfschiffahrt (lt. einem mit der Firma Lütgens & Reimers, Hamburg, geschloss. Vertrage vom 13./7. 1923 übt die Ges. die ihr vom Hamburg. Staate verlieh. Berechtig. zum Betriebe der Alsterschiffahrt für die Zeit seit 1./9. 1923 bis 31./12. 1942 für Rechnung gen. Firma aus), 5 Linien mit 27.46 km Betriebslänge; 4. einen Autobusbetrieb; Am 1. 4. 1930 übernahm die Ges. auf Grund des Vertrages mit der Stadtgemeinde Harburg-Wilhelmsburg den Autobus- betrieb der Hanseatischen Verkehrs-Ges. m. b. H. in Harburg u. die Autobusse, Inventar. Masch. u. Materialien käuflich. Die Hanseatische Verkehrs-Ges. m. b. H. u. die Stadt Harburg verzichteten zu Gunsten der Hochbahn-Gesellschaft auf die ihnen erteilte Konzession und werden für die Dauer der Betriebsverträge mit der Hochbahn keinen neuen Autobus-