Banken und andere Geld-Institute. 27 der genannten Verordn. etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere finden die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, die sich auf das Handelsregister beziehen, auf die Deutsche Gold- diskontbank keine Anwend. Ebenso finden die Vorschriften Über die Gründung u. die Gründerhaftung, ferner die Vorschriften in den §§ 40 Abs. 1, 180, 182, 227, 246 Abs. 4, 252 Abs. 3 Satz 2, 259, 266, 267, 281 Abs. 1 Nr. 4, 295 Abs. 2, 302 Abs. 1–3, 309, 314 Abs. 1 Nr. 4, 319 des HGB. sowie die Vorschriften der Verordn. über Goldbilanzen v. 28./12. 1923 auf die Deutsche Golddiskontbank keine Anwend. Die Satzung der Deutschen Golddiskont- bank ist erstmalig im Deutschen Reichsanz. v. 11./4. 1924 veröffentlicht worden. Durch Beschluss der G.-V. v. 19./8. 1925 ist die Satzung geändert worden. Die durch die Umgestalt. der Deutschen Golddiskontbank bedingten Ander. der Satzung wurden am 10./3. 1931 im Reichsanz. veröffentlicht. Diese Ander. haben die Zustimm. der Reichsregier. gefunden. Spätere Ander. der Satzung bedürfen ebenfalls der Genehm. der Reichsregierung. Zweck: Die Deutsche Golddiskontbank hat den Zweck, Kreditbedürfnisse der heimischen Wirtschaft, insbesondere auf dem Gebiete der Ausfuhrförder. zu befriedigen. Betrieb von Bankiergeschäften. Die Deutsche Golddiskontbank kann zur Beschaff. von Mitteln zur Kreditgewähr. verzinsliche Schuldverschreib. auf den Inhaber bis zum 5fachen Betrag ihres Grundkapitals zuzüglich ihrer Reserven ausgeben. Die allgemeinen Vorschriften über die hiernach auszustellenden Schuld verschreibungen werden von der Reichsregierung erlassen. Eine besondere, abseits ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit liegende Aufgabe hat die Deutsche Golddiskontbank im Geschäftsjahr 1931 damit übernommen, dass sie sich bereit erklärte, die auf Grund der Kundgebung der führenden deutschen Wirtschaftskreise durch die Verordnung des Reichspräsidenten v. 8./7. 1931 geschaffene Wirtschaftsgarantie durch ihre Vermittlung für die deutsche Wirtschaft nutzbar zu machen. Träger dieser Garantie ist ein Verband der grösseren deutschen Unternehm., der bis zur Höhe von RM. 500 000 000 für Ausfälle aus Kreditgeschäften haftet, die die Deutsche Golddiskontbank im Interesse der Aufrechterhaltung des deutschen Auslandskredits mit Zustimmung eines Ausschusses der haftenden Unternehmer (Siebener-Ausschuss der Deutschen Golddiskont- bank) tätigt. Gestützt auf diese Rückbürgschaft ist die Deutsche Golddiskontbank im Basler Stillhalte-Abkommen die Verpflicht. eingegangen, die ausländischen Gläubigerbanken von einem Teil ihres Kreditrisikos in der Weise zu entlasten, dass sie auf Antrag be- stimmte Prozentsätze der nach Deutschland gegebenen kurzfristigen Kredite übernimmt oder garantiert. Die Bearbeitung der damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte erfolgt durch eine räumlich u. buchhalterisch vollkommen von dem eigentlichen Betrieb der Deutschen Golddiskontbank getrennte Abteilung. Die durch die Tätigkeit dieser Abteilung entstehenden Unkosten fallen nicht der Deutschen Golddiskontbank selbst zur Last u. treten demnach in der Gewinn- u. Verlustrechnung der Deutschen Golddiskontbank nicht in Erscheinung. Bei der Abtragung der unter dem Basler Stillhalte-Abkommen eingegangenen Verbindlichkeiten, die übrigens durch das inzwischen in Kraft getretene Deutsche Kreditabkommen von 1932 mit rückgreifender Wirkung einheitlich in die Form selbst- schuldnerischer Bürgschaften gekleidet worden sind, hat die Deutsche Golddiskontbank das Recht, die von ihr zu leistenden Zahlungen vor der Fälligkeit als Beauftragte (agent) der ausländischen Bankgläubiger von dem betreffenden deutschen Schuldner zum Einzug zu bringen. Für etwa entstehende Ausfälle ist ihr der Rückgriff auf das erwähnte Garantie- syndikat gegeben. Bis zum 31./12, 1931 sind auf Grund von Anträgen ausländischer Gläubigerbanken von der Deutschen Golddiskontbank Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von RM. 127 683 187 übernommen worden, die sich wie folgt zusammensetzen: 1. Verbindlichkeiten aus der Übernahme von Krediten: Es sind übernommen worden: 182 Kreditlinien deutscher Banken, oder Teile solcher Linien RM. 66 996 333. Diese Kreditlinien waren am 31./12. 1931 nicht voll ausgenutzt. Die Inanspruchnahme u. damit die tatsächliche Verschuldung der Deutschen Golddiskontbank aus diesen Übernahmen stellte sich am Jahresschluss 1931 auf RM. 63 467 630; 2. Verbindlichkeiten aus Garantieleistungen für Kredite: Es sind garantiert worden: 264 Kredite im Gegenwert von insges. RM. 64 215 557. Entwicklung: Bei Gründung der Golddiskontbank war beabsichtigt, mit der endgültigen Regelung der Währungsverhältnisse die Geschäfte der Golddiskontbank zu liquidieren. Mit Inkrafttreten des neuen Bankgesetzes v. 30./8. 1924 wurde die Golddiskontbank daher ihres übrigens niemals benutzten Notenausgaberechts entkleidet u. mit der Liqu. begonnen. Die Liqu. ging, obgleich sie ohne jede Schärfe durchgeführt wurde, mit unter dem Einfluss des Hereinströmens anderweitiger Auslandskredite ziemlich rasch vonstatten, und die von der Golddiskontbank der deutschen Wirtschaft gewährten Kredite, welche in den Monaten Aug. u. Sept. des Jahres 1924 mit rund £ 14 000 000 ihren Höchststand erreicht hatten, waren etwa Ende Jan. 1925 auf die Höhe des eigenen Kapitals, Anfang Mai 1925 auf etwa £ 3½ Mill. gesunken. Inzwischen hatte die Reichsbank sämtliche Anteile der Bank erworben, wozu die durch ein besonderes Gesetz vom 19./3. 1924 (RGBl. II, S. 73) ermächtigt war, und des bei der Bank von England aufgenommenen Kredit in Höhe von £= 5 000 000 — bereits vor Fälligkeit – zurückgezahlt. Den Konsortialmitgliedern wurden in Höhe der von ihnen gemachten Goldeinzahlungen Bezugsrechte auf neue, vom 1./1. 1925 ab gewinnberechtigte Reichsbankanteile eingeräumt. Im April des Jahres 1925 entschloss sich dann die Reichs- bank mit Zustimmung aller beteiligten Stellen, die Golddiskontbank aus dem Liquidations- zustande wieder herauszuführen, da es im Interesse der deutschen Wirtschaft und ange- sichts der fortdauernden Kapitalknappheit erwünscht erschien, auch diese volkswirtschaft-