28 Banken und andere Geld-Institute. lich zweckmässigste Möglichkeit der Aufnahme von Auslandskrediten den am Aussenhandel beteiligten Wirtschaftskreisen zu erhalten. Die Golddiskontbank befindet sich demgemäss seit Mitte Mai 1925 wieder in voller Tätigkeit. Ihre Kredite hatten nach dem Stande vom 23./12. 1925 wieder einen Betrag von $ 9 200 000 erreicht. Seit 1926 nahm die Inanspruch- nahme der Deutschen Golddiskontbank durch die Exportkreise ständig ab. Die Kredite sind bis Ende 1929 auf £ 2.5 Mill. zurückgegangen. Die von der Deutschen Golddiskontbank während der ersten 9 Monate des Jahres 1930 zur Förderung des Exports gewährten Diskontkredite hielten sich ungefähr auf der Höhe der in den Vorjahren zu gleichem Zwecke zur Verfüg. gestellten Kredite. Eine starke Belebung setzte ein, als die seit dem Inkrafttreten des Bankgesetzes v. 30./8. 1924 in Schwebe gewesene Frage des Fortbestehens der Deutschen Golddiskontbank durch die Verordn. des Herrn Reichspräsidenten zur Sicher. von Wirtschaft u. Finanzen v. 1./12. 1930 in bejahendem Sinne entschieden wurde. Die von der Bank gewährten Exportkredite erfuhren daher eine schnelle Steigerung. Sie betrugen am 31./12. 1930 bereits RM. 120 000 000 u. Ende 1931 RM. 355 000 000. Beteiligungen: Die Bank beteiligte s ch 1931 an der Gründung der Akzept- u. Garantie- bank A.-G. mit RM. 20 000 000, von denen bisher 25 % eingezahlt wurden; ferner übernahm sie eine Beteil. an der Diskont-Kompagnie A.-G. in Höhe von RM. 31 600 000 bei ebenfalls 25 % Einzahlung. Aktienkapital: RM. 400 000 000 in Akt. über je RM. 200 u. in drei Gruppen: A, B. u. C zerfallend. Für die Aktien können Urkunden in Höhe eines mehrfachen Betrages von RM. 200 ausgestellt werden; es genügt auch, wenn über den Aktienbetrag der Gruppen A u. C Kollektivtitel ausgefertigt werden. Der Inhaber einer zusammengefassten Aktie A oder C kann Ausfertigung einzelner Akuen über je RM. 200 verlangen. — Die Aktien der Gruppe A in Höhe von RM. 100 Mill. u. der Gruppe C über RM 200 Will. lauten auf Namen u. sind auf den Namen des Eigentümers im Aktienbuch der Geselfschaft einzutragen. Die Aktien der Gruppe B von insges. RM. 100 Mill. lauten auf den Inhaber. Hinsichtlich der neuen Aktien Gruppe C gelten folgende Bestimmungen: 1. Für die auf diese Aktien fest- zusetzende Div. ist lediglich der Reingewinn zugrunde zu legen, welcher der Deutschen Golddiskontbank aus der- Verwenduns der ihr durch die Kapitalerhöh zugeführten Mittel erwächst. An diesem Reingewinn haben die Aktionäre der Gruppen A u. B keinen Anteil; 2. aus dem etwa unverteilt verbleibenden Rest des Rein- gewinns nach Ziffer 1 soll ein Fonds gebildet werden, der zur späteren Gewinnausschüttung auf die Aktien der Gruppe C oder zur Einziehung von solchen Aktien oder im Falle der Liquidation zum Ausschüttung auf sie zu ver wenden ist; 3. bei einer Späteren Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von Aktien der Gruppe C sowie bei einer Liduidation der Deutschen Golddiskontbank können die Aktionäre dieser Gruppe nur in derjenigen Höhe Ansbrüche gegen die Deutsche Golddiskontbank erheben, in welcher dieser durch Verwertung der von ihr auf Grund der Ausgabe der Aktien Gruppe C gemachten Vermögensanlage einschl. des nach Ziffer 2 gebiideten Fonds hierfür Deckungsmitiel zugeflossen sind. An dieser Vermögensanlage sowie an diesem Fonds haben lediglich die Aktonäre der Gruppe C Anteil. Urspr. A.-K. £ 10 000 000, eingeteilt in Akt. Gruppe A in Höhe von £ 5 000 000, die von der Reichsbank übernommen sind u. auf ihren Namen lauten, u. in Aktien Gruppe B in Höhe von £ 5 000 000 eingeteilt in 10 Serien. Alle Aktien der Gruppe B lauten auf den Inhaber. Auch dieser Betrag befand sich Ende 1930 noch im Besitz der Reichsbank. In Ausführ. des im Zusammenhange mit der Ander. der Gewinnverteil.-Vorschriften des Bankgesetzes von der G.-V. der Reichsbank angenommenen Ausgleichsvorschlages (s. auch unten) ist ein Betrag von etwa £ 335 000 Aktien der Gruppe B in den freien Verkehr gelangt. Die G.-V. der Anteilseigner der Reichsbank hat am 15./2. 1930 einem Vorschlag des Reichsbankdirektoriums zugestimmt, wonach die Anteilseigner für die durch die Neuregel. des § 37 des Bankgesetzes bedingte Verringer. ihrer Gewinnbeteil ein Bezugsrecht erhalten dergestalt, dass die Reichsbank auf je 4 Reichsbankanteile über RM. 100 einen Reichsbank- anteil über RM. 100 u. eine Aktie der Deutschen Golddiskontbank über £ 10, beide mit Gewinnberecht. für die Zeit v. 1./1. 1930 ab, gratis erhalten, sollen. Bei Abgabe des vor- stehenden Angebots ist davon ausgegangen worden, dass die Deutsche Golddiskontbank in der Lage sein werde, schon von vornherein eine Div. von 5–6 % zu verteilen. Da die Div. in der in der G.-V. in Aussicht gestellten Höhe nicht zur Auschütt. gelangt, hat sich die Reichsbankleit. entschlossen, um eine Enttäusch. der Anteilseigner zu vermeiden, ihnen nach ihrer Wahl an Stelle der Golddiskontbankaktien unter Zugrundeleg. eines Kurses von 110 % eine Barvergüt. in Höhe von RM. 224.40 für je £ 10 zu gewähren, durch die zugleich die Div. für das Geschäftsjahr 1930 abgegolten wird. In der ao. G.-V. v. 21./12. 1931 wurde die in 5§ 3, Abs. 4 der Verordnung des Reichs- präsidenten zur Sicherung der Wirtschaft u. Finanzen v. 1./12. 1930 (RGBl. I S. 591) in Verbindung mit § 3, Abs. 3 der Satzung der Bank vorgesehene Anderung der Satzung in bezug auf die Umstell. des bisher auf £-Sterling lautenden Grundkap. auf die deutsche Reichswährung beschlossen. Die Genehm. der Reichsregierung hierzu wurde am 31./12.1931 erteilt. Demzufolge wurde das urspr. auf $£ 10 000 000 lautende A.-K. der Bank am gleichen Tage auf RM. 200 000 000 umgestellt. – Die G.-V. v. 16./3. 1932 beschloss Erhöh. des A.-K. um RM. 200 000 000 durch Ausgabe von Nam.-Aktien einer neuen Gruppe C unter Ausschluss des gesetzl. Bezugsrechts der Aktionäre. Die neu geschaffenen Aktien werden von der Reichsbank übernommen und dienen zum Erwerb von Grossbankaktien im Rahmen der Bankenreform. Die neuen Aktien der Gruppe C sollen von den bisherigen Aktien der Gruppe A u. B völlig getrennt verwaltet werden. Ihr Div.-Anspruch u. ihr Anspruch am Liquidationserlös beschränkt sich auf die Erträgnisse, die der Bank aus den Div. oder aus dem Verkauf von Grossbankaktien zufliessen.