34 Banken und andere Geld-Institute. Deutsche Wohnstätten-Hypothekenbank Akt.-Ges. in Berlin W8, Unter den Linden 12/13. (Vgl. auch den Artikel: Deutsche Bau- u. Bodenbank A.-G.) Gegründet: 15./11. 1924; eingetr. 14./4. 1926. Zweck: Der Zweck der Ges. ist ausschl. darauf gerichtet, durch Hergabe von Darlehen die Herstell. u. Erhalt. von gesunden u. zweckmäss. Wohn- u. Heimstätten für die minder. bemittelte Bevölkerung zu fördern. Die Tätigkeit der Ges. ist gemeinnützig. Sie kann alle Geschäfte betreiben, zu denen eine Hypothekenbank nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, insbes. Gewährung von Darlehen gegen hypothekar. Sicherstell. sowie die Ausgabe von Schuldverschr. (Hyp.-Pfandbriefe) auf Grund dieser Beleihungen, Gewährung nichthypothekar. Darlehen an inländische Körperschaften des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft u. die Ausgabe von Schuldverschr. (Kommunal-Oblig.) auf Grund der so erworbenen Forderungen, sofern die Darlehen zur Förderung des Gesellschaftszwecks verwendet werden sollen. Beteiligungen: Im Interesse der Pfandbriefgläubiger beteiligte sich die Ges. im J. 1931 bei der Gründ. der Lombardbank A.-G. durch Übernahme von Akt. dieser Bank im Betrage von nom. RM. 30 000, die mit 25 % eingezahlt worden sind. Kapital: RM. 7 000 000 in 7000 Nam.-Akt. zu RM. 1000. Urspr. RM. 1 000 000 in 1000 Akt. zu RM. 1000. Erhöht lt. G.-V. v. 27./10. 1926 um RM. 3 000 000 in 3000 Akt. zu RM. 1000. Die neuen Aktien wurden vom Deutschen Reich, einigen deutschen Ländern u. der Deutschen Bau- u. Bodenbank A.-G. übernommen. LUt. G.-V. v. 18./2. 1930 Erhöh. um RM. 3 000 000 auf RM. 7 000 000 durch Ausgabe von 3000 Nam.-Aktien zu RM. 1000. Grossaktionäre: Das A.-K. der Bank verteilt sich folgendermassen: Deutsches Reich RM. 2 000 000, Deutsche Bau- u. Bodenbank A.-G., Berlin, RM. 4 000 000, „Sächsisches Heim“, Landessiedlungs- u. Wohnungsfürsorgeges. G. m. b. H., Dresden (für den Freistaat Sachsen RM. 400 000, selbst RM. 100 000), RM. 500 000, Freistaat Baden RM. 150 000, Württemberg. Wohnungskreditanstalt, Stuttgart (für den Freistaat Württemberg), RM. 100 000, Hessische Landesbank, Darmstadt (für den Volksstaat Hessen), RM. 100 000, Freistaat Mecklenburg- Schwerin RM. 3000, zur Verfügung der Bank bleiben RM. 147 000. Goldhypothekenpfandbriefe: Der Deutschen Wohnstätten-Hyp.-Bank Akt.-Ges. in Berlin ist vom Preuss. Staatsministerium die Genehmig. erteilt, auf den Inhaber lautende Gold- Hyp.-Pfandbr. über zusammen GM. 40 059 000 (1 GM = ½eso kg Feingold) nach Massgabe der Satzung u. der ministeriell genehmigten allgem. Bestimmungen über die Ausgabe von Hypoth.- Pfandbriefen auszugeben. Die Pfandbriefe können von den Inhabern nicht gekündigt werden. Die Einziehung der Pfandbriefe geschieht durch freihändigen Ankauf oder durch Kündigung oder durch Auslosung. Die Tilgung beträgt mindestens ½ % jährlich unter Einrechnung der ersparten Zinsen u. setzt spätestens mit dem fünften Jahre nach der Darlehnshergabe ein. Die Kündigung erfolgt spätestens 6 Monate vor dem Rückzahlungs- termin. Die Einlös. der Stücke u. Zinsen erfolgt in Reichswährung zu dem letzten im Monat vor der Fälligkeit im Deutschen Reichsanzeiger bekanntgegebenen Feingoldpreise an der Londoner Börse, umgerechnet in deutsche Währung nach dem letzten im Monat vor der Fälligkeit an der Berliner Börse amtlich notierten Mittelkurse für Auszahlung London. Als Deckung für die Pfan dbriefe dienen in erster Linie die von der Deutschen Wohnstätten- Hypothekenbank Akt.-Ges. gegen hypothekarische Sicherstellung gewährten Darlehen. Der Nennwert aller ausgegebenen Pfandbriefe darf den Gesamtbetrag aller der Ges. zustehenden Hyp. unter Abzug aller darauf erfolgten Rückzahlungen nicht übersteigen. Ausserdem haftet die Ges. für die Sicherheit der Pfandbriefe u. aller aus ihnen entspringenden Rechte mit ihrem gesamten Vermögen. Gold-Kommunal-Oblig. Das Preuss. Staatsministerium hat durch Erlass v. 14./9. 1928 der Deutschen Wohnstätten-Hypothekenbank A.-G., Berlin, die Genehmigung erteilt, auf den Inhaber lautende Goldkommunalobligationen über zusammen GM. 10 000 000 (1 GM. = seokg Feingold) nach Massgabe der Satzung und der ministeriell genehmigten allgemeinen Bestimmungen über die Ausgabe von Goldkommunalobligationen auszugeben. Der Zinsfuss der Goldkommunalobligationen darf 8 % nicht übersteigen. Diese Ermächtigung ist unter dem Vorbehalt der Rechte dritter Personen erteilt worden. Für die Befriedigung der Inhaber der Pfandbriefe übernimmt der Preuss. Staat durch diese Genehmigung keine Gewähr. 6 % (früher 8 %) Gold-Pfandbriefe Reihe 1. GM. 2 000 000; Stücke zu GM. 100, 200, 500, 1000, 2000 u. 5000. Zs. 1./4. u. 1./10. – Kündigung frühestens zum 1./1. 1932. Rückzahl- bis spätestens 1./4. 1970. – Kurs Ende 1928– 1930: 97.50, 94, 98 %; 1931 (30./6.): 98 %. Notiert in Berlin. 6 % (früher 7 %) Gold-Pfandbr. Reihe II. GM. 5 000 000; Stücke zu 6M. 100, 200, 500, 1000, 2000 u. 5000. Zs. 1./4. u. 1./10. – Kündigung frühestens zum 1./1. 1932. Rückzahlung bis spätestens 1./4. 1970. – Kurs Ende 1927– 1930: 94, 91, 87, 94.50 %; 1931 (30./6.): 94.40 %. Notiert in Berlin. 6½ % Gold-Pfandbr. Reihe III. GM. 10 059 000. Nach dem Ausland verkauft. 6 % (früher 8 %) Gold-Pfandbr. Reihe IV. GM. 3 000 000; Stücke zu GM. 100, 500, 1000 u. 5000. Zs. 1./2. u. 1./8. –— Kündigung frühestens zum 1./1. 1933. Rückzahlung bis