44 Banken und andere Geld-Institute. sie nicht alsbald für öffentliche Zwecke gebraucht werden, der Wirtschaft zuführen. – Die Staatsbank ist befugt, im Auftrage des Staates alle Geschäfte abzuschliessen, die der Betrieb eines Bankgeschäfts mit sich bringt oder die durch die der Staatsbank übertragenen Auf- gaben geboten sind. Sie ist ferner befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1. verzinsliche Gelder im Depositen-, Kontokorrent-, Giro- u. Scheckverkehr entgegenzunehmen; 2. Darlehen aufzunehmen; 3. Wechsel u. Schecks, aus denen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, zu diskontieren, zu kaufen u. zu verkaufen. Von dem Erfordernis der dritten Unter- schrift kann abgesehen werden, wenn durch eine Nebensicherheit oder in sonstiger Weise die Sicherheit des Wechsels oder Schecks gewährleistet ist. Die von der Staatsbank diskontierten Wechsel sollen nur gute Handelswechsel sein; 4. Privatdiskonten zu kaufen und zu ver- kaufen; 5. Wechselgiroverbindlichkeiten einzugehen; 6. Schatzwechsel u. Schatzanweisungen Preussens, des Deutschen Reichs u. der deutschen Länder zu kaufen; 7. zinsbare Darlehen gegen bewegl. Pfänder zu gewähren (Lombardverkehr); 8. Wertgegenstände in Verwahrung u. Verwaltung zu nehmen; 9. das Emissions- u. das Konsortialgeschäft zu betreiben; 10. für fremde Rechnung Inkassogeschäfte zu besorgen, Zahlungen zu leisten sowie Kreditbriefe u. Akkreditive auszustellen; 11. Edelmetalle, Wertpapiere u. Devisen zu kaufen u. zu ver- kaufen. – Ungedeckte Kredite dürfen nur an Unternehm. gewährt werden, deren Verpflicht. vom Preuss. Staate oder vom Deutschen Reiche gewährleistet sind, sowie an Unternehm., an denen der Preuss. Staat oder das Deutsche Reich mit Kapital beteiligt sind, wenn der Preuss. Staat oder das Deutsche Reich einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Unternehm. ausübt. Verfügbare Kassenbestände dürfen in Ermangelung anderer Anlagemöglichkeiten bei ersten Banken von unbezweifelter Sicherheit ohne besondere Sicherstellung vorüber- gehend untergebracht werden. Die Pflege des Realkredits u. des sonst. langfrist. Anlagekredits, sowie die Lombardierung von Warenbeständen u. das Remboursgeschäft gehören nicht zur Aufgabe der Staatsbank. In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Staatsbank insbesondere die preussischen Anleihen u. Schatzanweisungen unterzubringen, die verfügbaren Gelder der Finanzver- waltung anzulegen u. die sonstigen Geld-, Kredit- u. Wertpapiergeschäfte der Staatsbehörden zu erledigen. Im Zus.hang mit der Emission festverzinslicher Anleihen anderer öffentlicher Stellen übt sie kursregulierende Tätigkeit am Markt der öffentlichen Anleihen aus. Zahl- reiche finanzielle Hilfsmassnahmen der öffentlichen Hand, auch des Reichs, werden auf dem Wege über die Staatsbank durchgeführt. Die Staatsbank leiht die verfügbaren Gelder grundsätzlich auf dem Weg über die Banken aus. Die Verbind. mit den Banken ist seit 1925 stark ausgebaut worden. Es werden nicht nur nach dem Brauch der Vorkriegszeit die vorhandenen öffentlichen Gelder ausgeliehen, sondern die Staatsbank hat sich auch zu einer Anlagestelle für die Liquiditätsreserven an derer Banken, u. dadurch zu einer wichtigen Ausgleichsstelle am Geldmarkt entwickelt. Während die Ausleih. vor dem Krieg fast ausschliesslich als tägliches u. festes Geld gegen Lombardunterpfand erfolgte, werden die verfügbaren Mittel jetzt auch als Nostrogeld u. durch Ankauf von bankgirierten Waren- wechseln u. Privatdiskonten ausgeliehen. Nach den Geschäftsbedingungen erledigt sie alle bankmässigen Geschäfte auch für Private, Firmen u. Korporationen. Die Preussische Staatsbank ist amtliche Hinterlegungsstelle für Mündelgelder u. Wert- papiere, Hinterlegungskasse für Fideikommissvermögen u. Einlösungsstelle für Zinsscheine der Deutschen Reichs- u. Preussischen Staatsanleihen, sowie für Zinsscheine u. verloste Stücke der Preussischen Gold-Landesrentenbriefe u. einer grossen Anzahl anderer festver- zinslicher Werte (insbes. Stadt- u. Kreisanleihen u. Reichsbahn-Vorz.-Akt.). Die Preussische Staatsbank unterhält keine Filialen. Zur Erleichterung ihres Geld- verkehrs mit den Banken ausserhalb Berlins u. zur Verbesserung des Geldausgleichs der einzelnen Wirtschaftsbezirke mit Berlin unterhält sie Vermittlungsstellen in Frankfurt a. M. (bei der Frankfurter Bank), in Hamburg (bei der Liquidations-Casse in Hamburg A.-G.), in Köln (beim Kölner Kassen-Verein A.-G.), in München (bei der Bayerischen Staatsbank) u. in Dresden (bei der Sächsischen Staatsbank). An den wichtigsten Plätzen des Auslandes hat die Staatsbank Korrespondenten. An eigenen Unternehmungen unterhält die Staatsbank nur noch das Staatliche Leih- amt zu Berlin. Ihre sonstigen, grösstenteils in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts erworbenen Fabrikbetriebe hat sie allmählich verkauft. Das im Leihamt beschäftigte Kapital belief sich Ende 1930 bzw. Ende 1931 auf RM. 4 543 596 bzw. RM. 4 368 158. Der Reingewinn für 1930 betrug RM. 275 381, für 1931 RM. 52 205. Beteiligungen: British and German Trust Ltd. in London, Frankfurter Bank in Frank- furt a. M., Allgemeine Handelsbank A.-G. in Altenburg (Thür.), Deutsche Holzwirtschafts- bank A.-G. in Berlin, Bank für wertbeständige Anlagen A.-G. in Berlin, Zentrale Deutscher Getreide-Kreditbanken A.-G. in Berlin, Heimbank A.-G. in Berlin, Akzept- u. Garantie-Bank A.-G. in Berlin, Berliner Lombardkasse A.-G. in Berlin, Diskont-Kompagnie A.-G. in Berlin. Grundbesitz: a) Bankgebäude, umfassend die Einzelgrundstücke Jägerstr. 21/23, Mark- grafenstr. 37/38, Taubenstr. 27/30. b) Sonstiger Grundbesitz, umfassend die vom Staat- jichen Leihamt benutzten Grundstücke in Berlin, Jägerstr. 64 u. Linienstr. 98/Elsasser Str. 74. Personalbestand: 1./1. 1925–1932: 768, 818, 763, 796, 799, 782, 793, 775. Gesamtumsatz: (Auf einer Seite des Hauptbuchs) 1914: 21 Md. M.; 1924–1931 (in Md. RM.): 29.6, 20.3, 29.3, 34.4, 30.2, 34.1, 37.4, 33.5. Grundkapital: RM. 21 000 000 u. RM. 8 000 000 Rücklage. Das Grundkapital war durch Gesetz v. 4./8. 1904 von M. 34 500 000 auf annähernd M. 100 000 000, durch Gesetz v. 25./2. 1918