Banken und andere Geld-Institute. 47 Die Reichsbank hat das Recht, ihr Grundkapital bis auf Reichs-M- 400 Mill. zu erhöhen. Das Reichsbankdirektorium bestimmt in diesem Rahmen die Höhe des Grundkapitals. Organisation: Die Bank wird verwaltet durch- das Reichsbankdirektorium, das aus einem Präsidenten als Vorsitzenden u. der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern besteht. Das Reichsbankdirektorium bestimmt insbes. die Währungs-, Diskont- u. Kreditpolitik der Bank. Präsident u. Mitglieder müssen deutsche Reichsangehörige sein. Der Präsident wird vom Generalrat mit einer Mehrheit von mindestens 7 Stimmen gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Reichspräsidenten. Ausser der Vertretung der Anteilseigner in der G.-V. besteht ein ständiger Ausschuss der Anteilseigner (Zentralausschuss). Ferner besteht ein Generalrat aus 10 Mitgliedern, die deutsche Reichsangehörige sein müssen. Der Präsident des Reichsbankdirektoriums ist Mitgl. und zugleich Vors. des Generalrats. Die Amtsdauer der Mitgl. des Generalrats mit Ausnahme des Präsidenten beträgt drei Jahre. Die Mitgl. – mit Ausnahme des Präsidenten —– werden im Wege der Kooptation durch die jeweils im Amt befindlichen Mitglieder des Generalrats gewählt vorbehaltlich der Bestätigung durch die die deutsche Reichsangehörig- keit besitzenden Anteilseigner. Geschäftskreis: Die Bank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1. Gold u. Silber in Barren u. Münzen sowie Devisen zu kaufen u. zu verkaufen; 2. Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben u. aus welchen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ebenso Schecks, aus welchen in der Regel drei als zahlungs- fähig bekannte Verpflichtete haften, zu diskontieren, zu kaufen u. zu verkaufen; der Ankauf von Wechseln mit zwei Unterschriften ist bestimmten Einschränkungen unterworfen; 3. zinsbare Darlehen auf nicht länger als drei Monate gegen bewegliche Pfänder zu erteilen (Lombardverkehr), und zwar: a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, b) gegen volleingezahlte Stamm- und Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen in Betrieb befindlich sind, sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Boden- kreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu höchstens drei Viertel des Kurswertes; diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute des Inlandes sowie diejenigen auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der übrigen vorbezeichneten Institute u. Banken, welche auf Grund von Darlehen ausgestellt werden, die an inländische kommunale Korporationen oder gegen Übernahme der Garantie durch eine solche Korporation gewährt sind, c) gegen zinstragende u. auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Landes oder einer inländischen kommunalen Körperschaft oder gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reiche oder von einem Lande gewährleistet sind, zu höchstens drei Viertel des Kurswertes, d) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen nichtdeutscher Staaten sowie gegen staatlich garantierte ausländische Eisenbahnprioritätsobligationen zu höchstens 50 % des Kurswertes, e) gegen Wechsel. welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von mindestens 5 % ihres Kurswertes, f) gegen Verpfändung im Inland lagernder Kaufmannswaren höchstens bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes, g) gegen vom Reiche begebene Schatzwechsel (fällig spät. in 3 Mon.) mit einem Abschlag von mind. 5 % ihres Kurswertes; 4. Schuldverschreib. der vorstehenden, unter 3c bezeichneten Art zu kaufen u. zu verkaufen; der Ankauf solcher Schuldverschreib. für eigene Rechnung ist der Bank nur insoweit gestattet, als es zur Aufrechterhaltung des laufenden Kunden- geschäftes erforderlich ist; 5. für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten u. Behörden Inkassos zu besorgen u. nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten u. Anweisungen oder Überweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Korrespondenten auszustellen; 6. für fremde Rechnung Effekten aller Art sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen u. nach vorhefiger Überlieferung zu verkaufen; 7. unverzinsliche Gelder im Depositen- geschäft u. im Giroverkehr anzunehmen; 8. Wertgegenstände in Verwahrung u. in Ver- waltung zu nehmen. Alle nach dem Neuen Plan des Haager Abkommens vom 20./1. 1930 entweder den Zentralbanken allgemein oder einzelnen von ihnen besonders zugewiesenen Aufgaben u. Verpflichtungen werden in Deutschland von der Rb. wahrgenommen. Die Rb. ist berechtigt, Aktien der Bank für den Internationalen Zahlungsausgleich zu erwerben u. zu veräussern so wie die Garantie für die Zeichnung solcher Aktien zu übernehmen. Die Reichsbank ist verpflichtet, Barrengold zum festen Satze von Reichsmark 1392 für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen. Sie ist ferner verpflichtet, für das Reich Zahlungen anzunehmen oder zu leisten u. den bargeldlosen Verkehr zwischen den Kassen des Reichs zu besorgen. Die Bank darf dem Reiche jeweils höchstens auf 3 Monate u. nur bis zum Höchstbetrage von Reichs-M. 100 Mill. Betriebskredite gewähren. Die Reichsbank darf der Deutschen Reichspost u. der Deutschen Reichsbahn insgesamt Betriebskredite bis zum Höchstbetrage von zus. Reichs-M. 200 Mill. geben. Im übrigen darf die Bank dem Reiche oder den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) sowie ausländ. Regierungen weder mittelbar noch unmittelbar Kredite einräumen. Nach dem Gesetz zur Anderung des Bankgesetzes, v. 8./7. 1926, ist die Reichs- bank befugt, vom Reiche begebene Schatzwechsel, welche nach spätest. 3 Mon. fällig sind u. aus denen ausser dem Reiche noch ein weiterer als zahlungsfähig bekannter Verpflichteter ―――