48 Banken und andere Geld-Institute. = haftet, zu diskontieren, zu kaufen u. zu verkaufen. (Höchstbestand der so erworbenen Schatzwechsel bei der Reichsbank RM. 400 Mill.) Die drohende Erschöpfung der greifbaren Devisenreserven infolge-der Massnahmen zur Bekämpfung der Kreditkrise i. J. 1931 zwang zur Einführ. einer einschneidenden Devisen- bewirtschaftung. Die Reichsregier. verfügte durch Notverordn. v. 15./7. (RGBl. I. S. 366) die Zentralisierung des gesamten Devisenverkehrs bei der Reichsbank und im Anschluss daran am 18./7. (RGBl. I. S. 373) die Abliefer. ausländ. Zahlungsmittel u. die Übertrag. von Forder. in ausländ. Währung an die Reichsbank. Die Notverordn. v. 1./8. (RGBl. I. S. 421) übertrug unter Verschärf. der bisher. Bestimm. die-verwaltungstechn. Handhab. des Devisen verkehrs besonderen ,Stellen für Devisenbewirtschaftung“ bei den Landesfinanzämtern. Beteiligungen: Die Reichsbank beteiligte sich 1930 an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich durch Übernahme von nom. Schw. Fr. 40 000 000 Aktien, die zu 25 % mit RM. 8 100 000 eingezahlt wurden. Ausser durch den Reichsbankpräsidenten ist Deutsch- land im Verwaltungsrat dieser Bank durch zwei weitere Mitglieder vertreten. Nach dem Ausbruch der Bankenkrise im Sommer 1931 war die Wiederingangsetzung des Bankverkehrs überraschend leicht gelungen, aber es wurde immer klarer, dass die Schaffung einer neuen gesicherten Vertrauensbasis für die Banken nur unter Einsatz ganz ungewöhnlicher Anstrengungen zu bewerkstelligen sein würde. Aus diesen Beweggründen war bei der Reichsregierung u. der Reichsbank der Plan einer grossen Bankenreorganisation entstanden, dessen Durchführung im Februar 1932 eingesetzt hat. Die Grundzüge des Plans sind folgende: Vollständige Bereinigung der Aktiven durch Inanspruchnahme der Reserven und, soweit erforderlich, unter Übernahme von Verlustresten auf das Reich, Bildung neuer Reserven durch Bereitstellung grosser Mittel durch das Reich in Form von Schatzanweisungen verschiedener Art u. Fälligkeiten, die ihm allmählich aus Gewinnen wieder zu erstatten sind, ferner durch Agiogewinn aus Begebung neuer Aktien, Wieder- aufbau der Kapitalien u. Wiederherstellung eines angemessenen Verhältnisses der haft- baren Mittel zu dem Gesamtumfang der Geschäfte. Die Voraussetzungen hierfür wurden geschaffen durch Einziehung von im Eigenbesitz der Banken befindlichen Aktien, durch Zus. legung der übrigen u. im Anschluss hieran durch Wiedererhöhung der Kapitalien unter gleichzeitiger Ausgabe neuer Aktien oder nicht zur Einziehung gebrachter Portefeuille- aktien. Die neuen Aktien wurden zu einem zunächst kleinen Teil in Privathänden unter- gebracht. Einen Teil hatte das Reich bereits übernommen, im übrigen aber entschloss sich die Reichsbank, gestützt auf ihre aus den Gewinnen des Jahres 1931 noch vermehrten Reserven, ihrerseits mit grossen Beträgen sich zu beteiligen. Dieser Anfang Januar 1932 gefasste Entschluss des Reichsbankdirektoriums hat die Voraussetzung für die jetzt in Durchführung begriffene Bankenreform geschaffen u. den Anstoss für die Sanierung in dieser Form gegeben. Die Reichsbank wird die Mittel über die Deutsche Golddiskontbank zur Verfügung stellen; letztere erhöht ihr Kapital um RM. 200 Mill. durch Ausgabe neuer Aktien, welche die Reichsbank auf Grund der ihr durch das Bankgesetz gegebenen Berechtigung übernimmt u. bar bezahlt. Bei der Golddiskontbank werden die zu diesem Zweck gebildeten neuen Aktien C von den alten Aktien in strenger Scheidung – auch hinsichtlich der Dividende – gehalten werden, so dass die übrigen Geschäfte der Gold- diskontbank unberührt u. in sich selbständig bleiben. Diese Trennung wird in der Form durchgeführt, dass die tatsächliche Verwendung u. Verwaltung der von der Reichsbank stammenden Mittel nicht durch die Golddiskontbank unmittelbar, sondern durch eine besondere Treuhandgesellschaft erfolgt. Da deren Unabhängigkeit weitgehend gesichert wird, erscheint jede Vermischung der Notenbankaufgaben mit privaten Bankinteressen aus- geschaltet. Die Beteiligung der Reichsbank u. der Golddiskontbank am privaten Bank- gewerbe ist nur als vorübergehende Massnahme gedacht. Sobald sich eine Möglichkeit hierzu bietet, sollen die übernommenen Aktien wieder abgestossen u. im Kapitalmarkt untergebracht werden. Notenausgabe: Die Reichsbank hat bis 1974 das ausschliessliche Recht der Banknoten- ausgabe in Deutschland. Die bestehenden Notenausgaberechte der 4 Privatnotenbanken sind unberührt geblieben, ihr Notenkontingent darf den Betrag von RM. 194 000 000 insges. nicht übersteigen. Die Reichsbanknoten sind ausser Reichsbankgoldmünzen das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland; ihre Stückelung geht bis zu RM. 10 herunter. Die An- u. Ausfertigung, die Ausgabe, Einzieh. u. Vernicht. der Bank- noten erfolgt unter der Kontrolle des jeweiligen Präsidenten des Rechnungshofes des Deutschen Reichs als Kommissar. Die Mitwirkung des Kommissars an der An- u. Aus- fertigung der Noten wird durch einen besonderen Ausfertigungskontrollstempel beurkundet, den jede Banknote tragen muss. Die Bank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Noten jeder- zeit eine Deckung von mind. 40 % in Gold oder Devisen zu halten, davon mind. drei Viertel aus Gold. Restl. 60 % der Deckung müssen aus guten, diskontierten Wechseln oder Schecks bestehen. Unter ausnahmsweisen Umständen darf die Gold-Deckung auf Vorschlag des Direktoriums durch Beschluss des Generalrats unter 40 % herabgesetzt werden. Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände u. Geldbedürfnisse gestatten, in deutschen Goldmünzen, Goldbarren oder Schecks oder Auszahl. in ausländischer Währung in Höhe des in Gold umgerechneten jeweiligen Marktwertes der betreffenden Währung