64 Banken und andere Geld-Institute. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: 1932 am 23./3. Stimmrecht: 1 Aktie = 1St. Namens-Akt. = 2 Stimmen in den bekannten 3 Fällen. Bilanz am 31. Dez. 1931: Aktiva: Kassa, fremde Geldsorten u. fällige Zinsscheine 29 675, Guth. bei Noten- u. Abrechn.-Banken u. Postsch.-K. 36 095, Guth. bei sonst. Banken 432 941, Wertpapiere 27 629, Eigene Akt. (von RM. 15.300) 9180, Wechsel 334 651, Schecks 5065, Forder. in lauf. Rechn. 1 355 787, Beteil. 5750, Bankgebäude 113 500, Inv. 1200, Stahl- kammer 5000, (Avale 38 360). – Passiva: A.-K. 220 000, Rückl. I 30 000, do. II 63 000, Gläubiger in gebührenfreier Rechnung a) innerh. 7 Tagen fällig 1 217 495, b) darüber hinaus bis zu 3 Monaten fällig 525 146, c) nach 3 Monaten fällig 265 262, Guth. deutscher Banken 79, voraus erhob. Wechsel-Zs. 6574, nicht erhob. Div. 449, Reichsbank-Lombard 100, Gewinn (Vortrag 1930 4337 – Gewinn 1931 24 032) 28 369, (Avale 38 360). Sa. RM. 2 356 477. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Gehältert) 45 223, Soziale Abgaben 2845, Handl.- Unk. 11 483, Vergüt. an frühere Beamte 3825, Steuern 17 317, Abschr. auf Bankgebäude, Stahlkammer u. Inv. 4738, Abschr. auf Akt. u. Gold-Pfandbr. 6907, Verlust 1075, Gewinn (Vortrag aus 1930 4337 – Gewinn 1931 24 032) 28 369, (davon: Div. 13 200. R.-F. II 7000, Steuerrückl. 2000, Vortrag 6169). – Kredit: Gewinnvortrag aus 1930 4337, Zs. u. Prov. 114 344, Stahlkammermiete 589, Sorten u. Kupons 210, Eff. u. Devisen 2110, Eingang auf früher abgeschr. Forder. 193. Sa. RM. 121 785. ) Gehälter, Tant. u. Pens.beiträge des Vorst. u. Vergüt. des A. R. RM. 25 160. Dividenden: 1924–1931: 8, 8, 8, 8, 9, 9, 7½, 6 %. Direktion: Herm. Jung, Günther Durdaut. Prokurist: H. Weise. Aufsichtsrat: Vors. Fabrikbes. Max Schmolke, Stellv. Dr. Alfred Häberle, Heinrich Orschel, Cottbus; Fabrikbes. Max Hasselbach, Berlin; Georg Kunert, Otto Quitzke, Cottbus. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Bank von Danzig in Danzig, Karrenwall 10. Gegründet: Die Bank wurde durch am 5./2. 1924 vom Senat der Freien Stadt Danzig genehmigtes Statut in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet; ihre Dauer ist begrenzt bis zum 31./12. 1953, jedoch ist Verlängerung auf Antrag der Bank durch Danziger Gesetz möglich. Die Bank von Danzig untersteht der Staatsaufsicht, die vom Senat der Freien Stadt Danzig durch einen Bankkommissar ausgeübt wird. Der Zustimmung, Be- stätigung oder Genehmigung durch den Senat bedürfen alle Satzungsänderungen, Beschlüsse über Auflös. der Ges. oder Verschmelz. mit einer anderen, sowie die Erricht. von Zweig- anstalten u. Agenturen ausserhalb des Gebiets der Freien Stadt Danzig. Am 21./9. 1931 erfolgte Abänderung des Münzgesetzes u. des Notenbankgesetzes vom 2011 923 (Wertverhältnis des Guldens, Notendeckung usw.). Die Danziger Währung, die vollständig auf dem englischen Pfund aufgebaut war (1 G. % ―), wurde durch die Einstellung der Goldzahlungen der Bank von England u. den Sturz des Pfundes im Sept. 1931 auf das schwerste bedroht. Es blieb keine andere Wahl, als die bisherige Währungsgrundlage zu verlassen u. die Währung auf Goldbasis zu stellen. zu diesem Zwecke wurden folgende Massnahmen getroffen: Zunächst ist in das Münzgesetz eine Bestimmung aufgenommen worden, derzufolge in der Freien Stadt Danzig fortan die Goldwährung gilt u. ihre Rechnungseinheit der Gulden in einem festen Wertverhältnis zum Gold (1 kg Feingold = 3414.1880 Gulden, daher 1 Gulden = 0, 292 895 g Feingold) ist. Die gesetzliche Kerndeckung setzte sich bis zum 20./9. 1931 aus Goldmünzen, täglich fälligen Guthaben bei der Bank von England u. englichen Pfund Sterlingnoten zusammen; seit dem 21./9. 1931 besteht sie aus Barren- u. gemünztem Gold u. Golddevisen (. auch unter „Noten- ausgabe). Zweck: Regelung des Geldumlaufs im Gebiet der Freien Stadt Danzig, Erleichterung der Zahlungsausgleichungen in Danzig u. des Geldverkehrs mit dem Ausland sowie Betrieb der durch das Notenprivileg gestatteten Bankgeschäfte. Nicht gestattet ist der Bank: Kauf, Diskontierung oder Beleih. von Schuldverschreib. der Freien Stadt Danzig oder ihrer Ge- meinden u. Gemeindeverbände für eigene Rechnung; Akzeptierung von Wechseln; Kauf oder Verkauf von Waren oder kurshabenden Papieren für eigene oder fremde Rechnung auf Zeit bzw. Übernahme einer Bürgschaft für die Erfüllung derartiger Kaufs- oder Ver- kaufsgeschäfte. –— Mit Wirkung ab 3./1. 1927 hat sich die Bank von Danzig dem von der Reichsbank eingerichteten internationalen Giroverkehr angeschlossen, der die Giroeinricht. der Notenbanken auch für internationale Zahlungen nutzbar macht. Yotenausgabe: Während der Geltungsdauer des Notenprivilegs bis zum 31./12. 1953 hat die Bank das ausschliessl. Recht zur Ausgabe von Geldscheinen oder von Inhaberpapieren mit geldähnlichen Charakter. In der Freien Stadt Danzig gilt die Goldwährung. Ihre Rechnungs- einheit bildet der Gulden (G) mit einem Wertverhältnis zum Gold von 0,292 895 g Fein- gold (ein kg Feingold = 3414.1880 Gulden). Der Gulden ist eingeteilt in 100 Pfennige (P). Die Bank ist berechtigt, je nach Bedarf auf Gulden lautende Banknoten in Abschnitten von 10, 25, 100 Gulden u. einem Mehrfachen hiervon in Verkehr zu bringen. Die Bank ist ver: pflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Noten u. ihrer sonst. täglich fälligen