90 Banken und andere Geld-Institute. sowie den Durchführungsverordnungen v. 29./6., 5./10., 2./11., 6./11. 1923 u. 17./4. 1924 (RGBl. Teil I 1923, S. 482, 933, 1075, 1082 u. 1924 S. 415) u. ist befugt, auch die im § 5 des Hyp.-Bank-Ges. aufgeführten Geschäfte zu betreiben. Die Bank gibt hypothek. Darlehen in der Regel nur zur ersten Stelle auf solche inner- halb des Deutschen Reiches belegene Grundstücke, welche einen dauernden u. sicheren Ertrags- oder Verkehrswert haben. Bergwerke, Gräbereien, Steinbrüche u. dergl. sind von der Beleihung ausgeschlossen. Die Höhe der Beleihung soll nicht mehr als 60 % des Wertes der zu Unterpfand zu bestellenden Liegenschaften betragen. Bei Beleih. ländlichen Grundbesitzes soll die Sicherheit mindestens zu zwei Dritteilen in fruchttragenden Grundstücken (Ackern, Wiesen) bestehen. Auf Weinberge, Wälder u. andere Grundstücke, deren Ertrag auf Anpflanzung beruht, dürfen hypoth. Darlehen nur bis zu einem Drittel des Wertes gegeben werden. Die Hypoth. wurden bis Ende 1899 zu gunsten der Pfandbriefgläubiger an die Vereins- bank in Hamburg notariell verpfändet. Am 1./1. 1900 übernahm die Verwahrung der Treu- händer bezw. Staatskommissar gemäss den Vorschriften des Reichs-Hypoth.-Bank-Ges. Der Senat führt seit Juli 1894 die Staatsaufsicht. Kapital: (Erhöh. beschlossen.) RM. 9 000 000 in 90 000 St.-Akt. zu RM 100, 1332 Nam.- Vorr.-Akt. RM. 4 u. 1 Nam.-Vorr.-Aktie zu RM. 72. (Am 31./12. 1931 waren im Besitz der Ges. nom. RM. 20 100 eigene Aktien, die mit RM. 1 zu Buch stehen.) – Vorkriegskapital: M. 36 000 000. Urspr. A.-K. M. 7 500 000, bis 1911 erhöht auf M. 36 000 000, dann 1922 erhöht auf M. 50 000 000 in 10 000 St.-Akt. zu M. 750, 27 000 St.-Akt. zu M. 1500, 1332 Vorz.-Akt. zu M. 1500 u. 1 Vorz.-Akt. zu M. 2000. Kap.-Umstell. It. G.-V. v. 10./2. 1925 von M. 50 Mill. auf RM. 5 125 400 (St.-Akt. 75: 8) in 10 000 St.-Akt. zu RM. 80, 27 000 St.-Akt. zu RM. 160, 1332 Vorr.-Akt. zu RM. 4 u. 1 Vorr.-Akt. zu RM. 72. Lit. G.-V. v. 5./3. 1927 Erhöh. um RM. 3 880 000 St.-Akt. auf insges. RM. 9 005 400. Die Erhöhung wurde in 2 Abschnitten durchgeführt: 1. um RM. 1 280 000 durch Umtausch der Aktien über RM. 80 u. RM. 160 in Stücke zu RM. 100 bei gleich- zeitiger Zuzahlung von KM. 20 bzw. RM. 40 (div.-ber. ab 1./1. 1927) u. soweit die Aktion. von der Zahlungsbefugnis nicht Gebrauch machten, durch Ausgabe neuer Nam.-Akt. zu RM. 20. 2. um weitere RM. 2 400 000 durch Ausgabe von 24 000 St.-Akt. zu RM. 100 mit Div.-Ber. ab 1927 1./7. Diese Akt. wurden von einem Banken-Konsort. übernommen u. nur denjenigen Aktion., die fristgemäss die Zuzahlung auf die in ihrem Besitz befindlichen alten Akt. geleistet haben u. somit in den Besitz von Aktienurkunden über RM. 100 gelangt sind, zum Bezuge angeboten u. zwar derart, dass auf je nom. RM. 800 alte Akt. nom. RM. 300 neue Akt. zum Kurse von 145 % bezogen werden konnten. Die restl. RM. 200 000 Akt. (2000 zu RM. 100) sind dem Konsort. zum Kurse von 101 % zur bestmöglichen Verwend. im Interesse der Ges. überlassen worden. Die Vorrechtsaktien sind im Besitz eines aus dem A.-R. u. dem Vorstand der Ges. gebildeten Konsortiums. Die Konsorten haben sich verpflichtet, über die ihnen zugeteilten Vorrechtsaktien bis 31./12. 1932 nicht zu verfügen. Die G-V. v. 7./2./1931 beschloss Erhöh. um bis zu RM. 3 000 000 in St.-Akt. zu RM. 100. Die Aktien werden zu einem Kurse von mindestens 101 % ausgegeben. Der Übernehmer hat sich zu verpflichten, die Aktien den alten St.-Aktionären zum Kurse von mindestens 101 % zum Erwerb anzubieten. Die Kapitalerhöh. hat zu erfolgen, sobald die sich aus dem Hypothekenbankgesetz ergebende Umlaufgrenze eine Erhöhung des Grundkapitals erforderlich macht. Der Beschluss hat Gültigkeit bis zum 31./12. 1934. Hypoth.-Pfandbriefe: Die Bank ist befugt, auf Grund der von ihr erworbenen Hypoth. auf den Inh. lautende Pfandbr. auszugeben, u. zwar bis zum 20 fachen Betrage des eingez. A.-K. u. des ausschliessl. zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbr.- Gläubiger bestimmten R.-F. Stücke nicht unter RM. 100. Sämtl. Hypoth.-Pfandbriefe werden von der Reichsbank in Klasse A beliehen. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindl. Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nenn- werts jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Soweit Hypoth. an landwirtschaftl. Grundstücken dazu verwendet werden, muss die Deckung mind. zur Hälfte aus Amort.-Hypoth. bestehen. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypoth. vor der Zeit zurückbez. werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmässigen Tilgungszeit Hypoth. anderer Art zur Deckung benutzen. Ppfandbriefe alter Währung: Die Inhaber der Pfandbr. alter Währ. wurden aufgefordert, vom 1./2. 1927 ab ihre Ansprüche anzumelden u. die Pfandbr. einzureichen. Dem ursprüngl. teilungsberechtigten Pfandbriefumlauf von GM. 577 448 200 entsprechen 577 448.2 Anteil- scheine. An der Verteilung nehmen noch teil (Ende 1931) 494 516.2 Stück Anteilscheine. I. Teilausschüttung in Höhe von 10 % auf den Goldmarkbetrag der aufwertungsberechtigten Pfandbriefe mit Zinslauf ab 1./4. 1927; II. Teilausschüttung in Höhe von 6 % mit Zinslauf 7 ab 1./4. 1928 (beide Ausschüttungen in 4½ % Liqu.-Pfandbriefen); III. Teilausschüttung in Höhe von 1.3 % (0.3 % in bar u. 1 % in Liqu.-Pfandbriefen mit Zinslauf ab 1./4. 1932). Gesamtstand der Teilungsmasse am 31. Dezember 1931: Vollwertige Aufwertungs-Hyp. RM. 2 579 838, nicht vollwertige Aufwert.-Hyp. RM. 1 605 476. persönl. Ansprüche RM. 178 418, Registerwertpapiere: nom. RM. 38 000 Ablösungsschuld = RM. 73 150, Barguth. RM. 2 401 835, gk Liqu.-Pfandbriefe mit Zinsscheinen per 1./4. 1932 nom. RM. 1 496 100, Goldhypotheken RM. 423 366.